Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 4 StR 315/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 sın 315/52 2295 091 4?

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tagesarbeiter Alfred D ww aus IDeuuuuub- EEE , geboren arı EEE 192. ir Cu.

wegen Gefangenenbefreiung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der tceilgenorren haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Tförchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt IM

als Vertreter der Bundesanvialtschaft,

Justizsekretär un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision der Staatsanmwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Tortmwund vom 6. November 1951, soweit der Angeklagte TB freigesprochen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf des Aufruhrs in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung freigesprochen worden. Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Die dem Freispruch zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen sind schon deshalb fehlerhaft, weil die Strafkammer nur einen Teil der hinsichtlich des \ngeklagten getroffenen Feststellungen der Beurteilung unterzieht. Das Gericht würdigt das Verhalten des Angeklagten nämlich erst von dem Zeitpunkt an, als Kitglieder seiner Gruppe den Polizeibeamten und den von ihm festgenormenen Eduard ICE kreisförmig umringten. Bereits vorher aber kann der Angeklagte die Selbstbefreiung des Festgenommenen durch seelische Einwirkung vorsätzlich gefördert haben (vgl RGSt 25, 65). Als der Folizeibeamte den Eduard LP: der einen Kalkeimer trug, festgenommen hatte, hielt sich der Angeklagte mit anderen Beteiligten so in der Nähe, dass der Beamte sich bedroht fühlte. Aus dieser, den Polizeibeamten begleitenden Schar rief der Lehrhauer KB dem Festgenommenen zu, er solle fliehen, der Beamte könne ihm nichts tun. Der Angeklagte selbst gab dem Beamten, der ihn und KGB zum Liitkonmmen aufforderte, wenn sie Interesse hätten, eine barsche Antwort, Nach einem Überholungsmanöver wartete der Angeklagte zusammen mit Kg WB; bis der Polizeibeamte und der festgenommene DAuard IB näher kamen. KB rief nun mehrmals: "Ede, hau doch ab, der darf ja gar nicht schiessen." Der Angeklagte kann dieser Aufforderung durch seine fnwesenheit besonderes Gewicht gegeben haben; denn er war der geistig und en Alter überlegene Leiter der Gruppe und auch der Führer der sogenannten Lalaktion - Beschrifvung von Wenden und

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Mauern -, die zu der Festnahme geführt hatte. Es liegt nahe, dass dem erst 17 Jahre alten Festgenommenen schon durch das vorerwähnte Verhalten des Angeklagten der schliesslich verwirklichte Entschluss zur Flucht erleichtert worden ist und dass der Angeklagte mit einer solchen Folgewirkung einverstanden war.

Aber auch das weitere Verhalten des Angeklagten wird von der Strafkammer nicht erschöpfend gewürdigt Als die Gesinnungsfreunde. die den Polizeibeamten und den von ihm festgenommenen Eduard IB umzingelt hatten, die Aufforderung des Beamten, auseinander zu gehen, jedesmal mit höhnischem Lachen beantworteten, den Festgenommenen wiederholt zur Flucht aufforderten, schliesslich geden den Polizeibeamten tätlich wurden und dem Festgenonmenen durch Behinderung des Beamten die Flucht ermöglichten, stand der Angeklagte - wie wenigstens auf Grund der bisherigen Feststellungen für nicht widerlegt erachtet worden ist - etwa 20 Schritte abseits in Richtung zum Polizeirevier. Die Strafkammer glaubt die Köglichkeit nicht ausschliessen zu können, dass der Angeklagte nur zur Wache mitgehen wolite und auf das Vorgehen seiner Gesinnungsfreunde keinen Einfluss nahm, weil er vielleicht die Widerstandshandlungen ebensowenig gewollt und gebilligt habe wie die Befreiungsaktion. Durch diese Annahme wird indessen eine Teilnahme des ngeklagten an der Widerstandsleistung und Gefangenenbefreiung nicht ausgeschlossen. In objektiver Hinsicht stellt die Strafkammer bereits fest, dass der Ange- - klagte durch seine ständige Anwesenheit in greifbarer Nähe und als Ältester der Gesinnungsfreunde dazu beigetragen hat, den übrigen den Rücken zu stärken. Es liegt nahe, dass der Angeklagte sich dieser Wirkung sowohl auf den

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Festgenommenen, als auch auf die übrigen Beteiligten bewusst gewesen ist- Auch wenn er mit den Widerstandshandlungen und der Befreiungsaktion seiner Freunde nicht einverstanden gewesen sein sollte, kann er es trotzdem mit bedingten Vorsatz gebilligt haben, dass seine Anwesenheit den Festgenowmenen in seinem Fluchtentschluss bestärkte und ausserden das — wenngleich von ihm selbst abgelehnte - Verhalten der anderen förderte (vgl RGSt 56, 170) Schon jetzt lassen daher die von der Strafkanmer zur äusseren wie zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die \öglichkeit offen, dass der Angeklagte sich durch die Hanälung des Abseitsstehens in greifbarer Kähe der Hilfeleistung zur Selbstbefreiung sowie der Beihilfe zum Widerstand gegen den Beamten und zur Befreiung des Festgenomnenen durch die übrigen Freunde schuldig gemacht hat.

Es kommt noch folgendes hinzu. Der Angeklagte hat | die nächtliche Malaktion trotz festgestellter Kenntnis i j

des Verbots veranlasst und geleitet und auf diese Weise sowie durch sein Verhalten nach der Festnahme des Eduard Leishe die Gefahr herbeigeführt, dass es seitens seiner Helfer zu Widerstandshandlungen gegen den Polizeibeamten zwecks Befreiung des festgenommenen Freundes kam. Wer durch sein Tun die Gefahr eines strafibaren Erfolges herbeigeführt hat, ist nach anerkanntem Rechtsgrundsatz verpflichtet, den Eintritt des Erfolges abzuwenden, und setzt, sofern er das schuldhaft unterlässt, damit selbst den strafbaren Tatbestand (vgl RGSt 46, 345; 68, 104; 72, 23; OGHSt 3, 3). Dass der Angeklagte die drohende Gefahr erkannt hat, als er in greifbarer Nähe der den Beamten umringenden, höhnisch lachenden und rufenden

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Schar ahseits stand, drängt sich auf Es wird auch nicht in Frage gezogen werden können, dass er als anerkannter, altersmässig und geistig überlegener Führer der Gruppe in der Lage gewesen wäre, durch sein kinschreiten weitere Gesetzwidrigkeiten zu verhüten. Der Angeklagte kann daher auch durch die pflichtwidrige Unterlassung des Eingreifens einen strafbaren Tatbei-

trag geleistet haben.

Die Sache war demgemäss, dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend, zur erneuten Erörterung an den Tatrichter zurückzuverweisen, der die Vorschrift des § 265 StPO zu beachten haben wird.

Groß Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin