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BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 4 StR 191/52

4. Strafsenat

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4StR 191/52

2295 087

Im Nanen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Gedingeschlepper Walter D EB au: 1, geboren am EB 1909 in uiiß, Kreis Deu.

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizsekretär GEREERER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Dortmund vom 24. Januar 1952 in Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen, auch soweit sie sich auf den strafschärfenden “Rückfall beziehen, aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteils,

zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung ‘im übrigen wegen schweren.Diebstahls im Rückfail zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat teilweise ürfolg. Sie wird nach den einleitenden Torten der Revisionsbegründung zwar allgemein darauf gestützt, - "das Landgericht habe das Beweisergebnis nicht richtig gewürdigt"; die wei-

‚teren Ausführungen lassen aber erkennen, dass der Revi-

sionsführer Verletzung der Denkgesetze bei der Würdigung

« der Beweistatsachen und damit Verletzung des sachlichen - Rechtes rügen will. Die Revision ist daher. zulässig.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Das Landgericht hat aus verschiedenen Umständen die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte den Einbruch in die Trinkhalle des Konditors WB verübt hat; er verschenkte das bei diesem Einbruch gestohlere Naniküretui, er gab am Vormittag des nächsten Rages in der Wohnung der damaligen Braut des Bergmanns HE 25 Flaschen Bier aus und brachte zwei Tüten mit Bonbons mit,‘ von denen er wahrheitswidrig angab, er habe sie in der Kantine der Zeche gekauft. Bei dem Einbruch in die Trinkhalle waren aber 25 Flaschen Bier und 10 kg Bonbons gestohlen worden. In der Hauptverhandlung bestritt er, Bier verschenkt zu haben. Er nahm auch seine frühere Behauptung zurück, er sei zur Zeit der Tat mit Ho zusarmengeviesen;dieser hatte nämlich diese Zusammenkunft in Abrede gestellt. Die Revision hält die Beweisführung des Landgerichts nicht für überzeugend. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn entscheidend ist, dass die

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von dem Tatrichter gezogenen »chlüsse möglicn sind. Zwar hat das Landgericht anscheinend dabei nicht bedacht, dass die Beute, wenn der Diebstahl von mehreren Tätern begangen war. von diesen getrennt weggeschaff!t werden konnte; der vom Angeklagten angeblich beobachtete Radfahrer musste daher nicht notwendig auch Bierflaschen in seinem Zementsack verwahrt haben. Es unterliegt aber nach den Urteilsgründen keinem: Zweifel, dass der Tatrichter bereits aufgrund seiner. sonstigen Erwägungen die Überzeugung erlangt hat, dass nur der Angeklagte der Täter ist.und den Diebstahl so begangen hat, dass er eine Scheibe ‚eines Fensters der Trinkhalle einschlug, das Fenster von- innen aufriegelte und dann in die Trinkhalle einstieg. Der Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB ist deshalop nach der äusseren und inneren Seite nachgewiesen.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bei Bestand bleiben, Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Taten, die dem Urteil des Lendgerichts in Elbing vom 27. August 1943 - 3 Kıs 5/43 - (der Eingang des Ur-. teils gibt "1942" als Verkündungsjahr an) zugrunde lagen, nach Verbüssung der durch Urteil des Landgerichts. in “ Braunsberg vom 18. November '19538 - im Eingang des Urteils als vom Landgericht Braunschweig verhängt. bezeichnet - ausgesprochenen Zuchthausstrafe von zwei Jehren begangen worden sind ( § 244 StGB). Als erschwerend hat das Landgericht dem Angeklagten ferner angerechnel, dass er "trotz aller Belastungsmomente hartnäckig seine Taten leugnete". Hartnäckiges Leugnen ist aber als Straferschwerungsgrund nur anzurechnen, wenn es als Anzeichen dafür zu werten ist. dass sich der Angeklagte dadurch auch jetzt noch uneinsich-

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tig zeigt (BGH 1, 103, 105). Das wird das Landgericht in der neuen Nauptverhandlung zu erwägen haben.

Die Revision muss daher zur Aufhebung der für die nachgewiesene ?trafta+t erkannten Strafe und damit der Gesamtstrafe führen; im übrigen ist die Revision unbegründet.

Groß Hörchner Engels

Hülle Dr. Augustin