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BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 4 StR 179/52

4. Strafsenat

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vertreter konrad K HE zus VERBER geboren am EMMEN 1906 ir. Lumuin MEERE.

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenormen haben;

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr: Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisıtzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär WEBER

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Jamuar 1952 wird verworfen Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefengnis verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist nicht begründet.

Nach den Urteilsfeststellungen streichelte der Angeklagte im Ruhrschnellzug Röln-Witten während der Fahrt durch einen Tunnel im dunklen Abteil der ihm gegenübersitzenden, elf Jahre alten, ihn nicht bekannten Ursula, MOB die Kniee und berührte beim weiteren Zugreifen auch die Kniekehlen; vorher hatte er mit seinen Schuhspitzen gegen diejenigen des Lädchens gestossen und war den langsam: zurückweichenden Füssen des Kindes ständig nachgedrängt. Ursula IB nahn, als er sie streichelte, sofort eine Abwehrstellung ein, worauf der £ngeklagte von ihr abliess Sie hatte auch daran Anstoss genommen, dass sie vom Angeklagten in seltsamer Weise angeschaut und angelacht worden war. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts führt das Landgericht aus: Das Betasten der Kniee und der kniekehlen des Hädchens unter Ausmutzung der Dunkelheit sei kein harmloses Berühren oder eine ungehörige Zudringlichkeit. Es widerspreche den Sittlichkeits- und Schamgefühl der Allgemeinheit, wenn ein erwachsener hann sich unter solchen Umständen zur Befriedigung eigener Geschlechtslust einem Kind nähere, zu den er in keiner persönlichen Beziehung stehe.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht verkannt. Darunter fallen Handlungen, die das Schar- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht verletzen und in wollüstiger Absicht vorgenommen werden. Für die Entscheidung

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der Frage, ob eine Handlung äls unzüchtig anzusehen

ist, kommt es auf die Beurteilung des einzelnen Falles an. Von wesentlicher Bedeutung sind bei dessen rechtlicher Würdigung die Absicht des Täters, die Einzelheiten der Tat und die Begleitumstände, unter denen

sie sich abspielt. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das Landgericht ausgegangen. Es hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass das Streicheln der Kniee und der Kniekehlen das allgemeine Schan- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte. Doch ist der Tatrichter nach dem Zusammenhang der Gründe unverkennbar von dieser Auffassung ausgegangen. Wenn der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die durch die gemeinsame Fahrt in einem Eisenbahnabteil bedingte körperliche Nähe der Reisenden und die Dunkelheit während

der Fahrt durch einen Tunnel dazu ausgenutzt hat, seiner Sinneslust durch Streicheln der nackten Kniee und Kniekehlen eines elfjährigen, ohne Begleitung reisenden Mädchens zu frönen, so kann die im wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Landgerichts, die Fandlungsweise des Angeklagten sei kein harmloses Berühren des Körpers des Mädchens und keine ungehörige Zudringlichkeit, mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl RESt 67, 170, 173). Dabei tritt ein Widerspruch in der Urteilsbegründung entgegen der Meinung der Revision nicht hervor, Auch die innere matseite ist nachgewiesen. Das Landgericht stellt fest,

das Betasten der Kniee des kKädchens, das nach seiner Entwicklung: für einen erwachsenen Lenschen als Kind im Alter vom 11 Jahren erkennbar war, sei zur Befriedigung der eigenen Geschlechtslust des Täters geschehen, der gleichen Sinneslust, die ihn vorher zu heimlichen, unzüchtigenm Greifen unter den Rock an den nackten Oberschenkel bis

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an den Schlüpferansatz hinauf der gleichfalls mitreisenden Christa SB gebracht hatte; er habe die ihm gebotene Gelegenheit zur Befriedigung seines geschlechtlichen Verlangens benutzt, demnach in wollüstiger Absicht gehandelt. Der Angeklagte war sonach schon beim Betasten der Kniee und der kKkniekehlen des Kindes von Sinneslust getrieben; er hat also nicht in weitergehenden Griffen seine geschlechtliche Erregung erst gesucht. Stellt sich seine Tat somit als vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Er 3 StGB und nicht als Versuch dar, so ist es für die’rechtliche Würdigung nicht von Bedeutung, cb er etwa zudringlicher werden wollte, wenn er keinen Widerstand finden würde. Zu Unrecht macht die Revision schliesslich dem Landgericht zum Vorwurf, dass es das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Christa SB bei der Beweiswürdigung verwertet hat. Ob diese Tat. wie es feststellt, kurze Zeit var der Belästigung der Ursula Ufb geschah, oder ob, wie die \ Revision errechnet, zwischen den beiden Verfehlungen ein : Zeitraum von über einer Stunde lag, ist nicht entscheidend. Auch wenn das letztere anzunehmen wäre, konnte das Landgericht doch davon ausgehen, dass beide Taten "aus der gleichen Sinneslust geschehen sind".

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Da das Urteil auch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen lässt, kann seine Revision keinen Erfolg haben

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