Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.10.1952 – 2 StR 424/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
14 2 StR 424/52 2311 019
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Buchhalter Hubert MU EEE aus FEED dort zeboren am EEE 1901,
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wegen schwerer Unzucht zwischen “ännern
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. WHoericke als Vorsitzender, Zn: Bundesrichter Dr, Dotterweich si Bundesrichter Werner EN Bundesrichter Dr. iudwig Be Bundesrichter Dr. Ortlieb . als beisitzende Richter, F Oberstaatsanwalt Dr. als vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter, Verwaltungsinspektor 2.\/v in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Aachen vom 23. November 1951
mit den Feststellungen aufgehoben. j Die Sache wird zur neuen Verhandlung und £ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das. Landgericht zurückverwiesen, in
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der schweren Unzucht zwischen lännern(‘; 175 a Nr 3 StGB) — begangen an dem jetzt 20 Jahre alten An-- streichergehilfen Josef St, dem früheren jitangeklagten - und wegen eines ebenfalls mit St@@hbegangenen fortgesetzten Vergehens der Unzucht zwischen Hännern (§ 175 StGB) zu der Gesamtstrafe von einem Jahr und drei ‚ionaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte “inwendung des sachlichen kechts rügt, muss ürfolg haben,
Die auf Verletzung des § 244 StPO gestützte Verfahrensrüge zreift durch. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag hilfsweise beantragt, durch Vernehmung dreier namentlic” benannter Zeugen Beweis darüber zu erheben, dass "der Vater und auch die iutter des Angeklagten St »ositir kei der Anzeigenerstattung von ihrem Sohne wussten, dass er mit dem Angeklagten Unzucht getrieben habe". Tas Landge-- richt stellt hiezu in den Gririden des angefochtenen Urteils zunächst fest: "Der Vater St kann von seinem Sohne auch nicht bei der Anzeigenerstattung beeinflusst gewesen sein, weil er überhaupt erst im Verlaufe des srmittlungsverfahrens von dem Unzuchttreiben’ der beiden Angeklagten Kenntnis erhalten hat", und führt danmn'aus? "Angesichts dieses Beweisergebnisses erschienen die weitergehenden Beweisamträge
seitens der Verteidigung des MED für die intschei-
dung ohne Bedeutung, weil aus den erwähnten Gründen bereits des ‘
Gegenteil von dem erWiesen ist, was dem Vorbringen der Ver-
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teidigung zufolge aus den Zeugenaussagen gefolgert werden soll",
„it dieser Begründung durfte der lilfsbeweisamtrag nicht abgelehnt werden, Denn damit spricht das Landgericht dendrei Zeugen, die der Angeklagte zum Gegenbeweis über eine erhebliche Tatsache benannt hatte, cen Beweiswert deshalb ab, weil. es bereits das Gegenteil. der zu bewejsenden Tatsache als erwiesen ansieht. Eine solche Würdigung eines angebotenen Zeugenbeweises vor seinem Gebrauch widersrricht dem vesetz, wie das Reichsgericht imner vLeder betont hat und sich jetzt klar aus dem § 244 Abs 3 vgl. mit hbs 4 StPO ergitht.
Auf dem Verfahrensverstoss kann das angefochtene Urteil beruhen. Das üJandgericht hält auf Grund der Aussage des Josef TtWMden Angeklagten für überführt und seine „inlassung, Josef St habe die Anzeige gegen ihn wider besseres ‚lissen aus „ache durch seinen Vater erstatten lassen, für widerlegt. Josef StB hat nach den Urteils- ’ gründen angegeten, sein Vater habe erst nach der Erstattung der Betrugsanzeige gegen den Angeklagten "von dem Unzuchttrei-$ ben überhaupt" Kenntnis erlangt, und das Lendgericht Lol- i gert daraus zu Ungunsten des Angeklagten, dass der Vater St nicht von seinem Sohne bei der Anzeigenerstattung
"eeinflusst gewesen sein "könne. ' Hienach lässt sich die wöglichkeit nicht ausschliessen, dass das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den beantragten Gegenbeweis erhoben hätte. Hätte sich hiebei die Aussage des Josef St@B in einem Punkt als unwahr erwiesen,
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so konnte dies für den Beweiswert seiner ganzen Aussage von möglicherweise entscheidender Bedeutung sein.
Bei dieser Sachlage brauchte auf die weitere Verfahrensbeschverde, die sich gegen die Ablehnung eines weiteren Beweisamtrages wendet. und auf die - unbegründete -
Sachbescrwerde nicht mehr eingegangen zu werden,
Dr. „oericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Iudwig Dr. Ortlieb
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