Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 21.10.1952 – 2 StR 310/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ts 2311 0°C
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In kanen des VclIikes In der Strafsache
gegen
den Angestellten Johannes T EB cu: SED. ; dort seboren am EEE 1916, .. N
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wegen Amtsunterschlagung
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hat der 2. Straösenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1952, an, der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter \Wermer Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr» Ludwig als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwalt’ chaf:, Justizangestellter i der Verhandlung, Justizangestellter bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Rectt erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des wandgerichts in Oldenburg vom 19. Februar 1351 mit
den Feststellungen aufgehoben. j Die »ache wird zur neuen Verhandlung und int--
scheidung, auch über die Kosten des Nechtsmittels,
en das Landgericht zurückverwiesen, R,
: Von Reuhnts wegen
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Tie Strafkan.er hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer /mtsunterschlagung und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem lionat Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet,
n verfahrensrechtlicher Hinsichv rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkamher den Fall 9 der Anklage e® ) öberhaugt nicht erörtere, ITie Strafkarmer hat den Angeklagten durch Urteil vom 12. Oktober 1949 wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in den Fällen 1 bis 8 der Anklage verurteilt, ihn jedoch im Falle 9 nichi für überführt angesehen, weil ein anderer der Täter sein könne, Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil aufgehoben, weil es “iderspruchsvoll sei, dass die Strafkammer die Fälle 1 bis 8 und 9 hinsichtlich der Frage, ob ein anderer als der Angeklagte der Täter sein könne, verschieden beurteiie, obwohl. sie in ihren kiorkmalen kaum voneinander abwichen,
Im neuen Urteil behandelt die Strafkammer den Fall TU überheupt nicht. Tarin liegt ein Yerstoss gegen $.264 St20. Denn da das Urteil vom 12. 'Oktober 1949 mit den Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben worden ist, ist der in der Anklage bezeichnete Fall Dam wiederum Gegenstand der Urteilsfindung gewesen,’ Dieser Verfahrensfehler kann sich zum Nachteil des AngeRlagten.-Ausgewirkt haben. Denn wäre die Strafkammer bei der Prüfung des Falles TB wieder zu dem ärgebnis gekommen; dass ein anderer als der Angeklagte der Täter sein könne, so würde diese rkenntnis sie möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der übrizen Fälle geführt haben.. Im 'ersten Falle bestehen alı.er-
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dings nach den bisherigen Feststeiiungen mit Rücksicht darauf, dass der Angeklagte hier eine Vollmacht fälschlich
‚ angefertigt hat, keine Zweifel an seiner Schuld, Insofern unterscreidet sich dieser Fail vcm Falle DWEEEEB. Dass aber die Fälle 2 bis 8 anders liegen als der Fall 9,ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es bedarf deshalb näherer Aufklärung, ob dann, wenn im Falle 9 ein anderer als der Angeklagte der Täter sein kann, dies nicht auch für die Fälle 2 bis 8 gelten muss, oder ,ob in diesen Fällen besondere Umstände, die,im Falle 9 nicht vorliegen, die Täterschaft eines anderen ausschliessen. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt erneut zu prüfen. Der Angeklagte hat dann Celegenheit, sein weiteres Vorbringen, das im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt, dem hierfür zuständig Tatrichter vorzutragen.
Die Feststellungen tragen zwar Cie Annahme der Straf.- kammer, dass der Angeklagte sich der Urkundenfälschung schuldig zemacht habe. Auch die kevision erhebt hiergegen keine Bedenken, Die Urkundenfälschung und die schwere Amtsunterschlagung treffen jedoch nicht sachlich, sonder rechtlich zusammen, weil der Angeklagte die fülschlich angefertigte Vollmacht als Beleg vorgelegt und damit als sittel der schweren Amtsunterschlagung verwandt hat (vgl hierzu Urteil des BGH vom 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51). Aus diesem Grunde muss das Ürteil in vollem Jmfange aufgeho- "ben werden.
Für die neue Verhandlung ist darauf hinzuweisen, dass § 351 StGB als die engere Vorschrift die umfassenderen der ,§ 350, 246 StGB ausschliesst. Es besteht Gesetzes
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einheit (ReSt 67, 175 ff).
Ir. lioericke Ir. Dotterweich Werner
Dr. Sauer Dr. Zudwig
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