Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 3 StR 314/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2277 056
3_ StR 314/51
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ImNamen des Volkes
"In der Strafsache gegen
den Invalidenrentner Josef Johann S
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bunderanwaltschaft,
Justizangestellter GER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, *
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Februar 1951 mit
den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und EIntschei-
dung, auch über die nosten des Rechtsmittels, an - das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist von der Beschuldigung, mit zwei zwölfjährigen Mädchen unzüchtige Handlungen vorgenommen und dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben, freige- oa
sprachen worden. ° .
Hiergegen wendet sich.die Staatsanwaltschaft mit der \.evision, indem sie die Sachbeschwerde er-
hebt,
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Das Rechtsmittel ist begründet.
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1.) Schon die Darlegungen des Urteils.zur äusseren Tatseite zeben zu Bedenken Anlass, Zwar hat das Landgericht es. offengelassen, ob das Verhalten des Ange-. klagten den beiden Mädchen gegenüber ein Verleiten zur Verübung oder Luldung unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB bilde. Es hält
dies aber für zweifelhaft, weil- bei den Wädchen. schon eine Bereitschaft zu deren. Vornahme bestanden. habe, x Das Vorliegen einer' gewissen. weneigtheit schliesst “ indessen ein Verleiten nicht ohne weiteres aus. Die--
ses besteht in dem Beeinflussen des Willens eines
Kindes, derariige Handlungen hinzunehmen oder selbst auszuführen, Eine so geartete Willensbeeinflussung
ist aber auch bei einem Kinde denkbar, das schon einen
Hang zur Vornahme oder Tuldung unzüchtiger Handlun- nn gen besitzt. Daher ist hier die Möglichkeit. nicht aus-
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Neugier der beiden Hädehen durch seine unzüchtigen Re-
des Kindes zu erregen, (Benst 1, 288, 291; RGSt 65, 12). ‚Gerade dahin konnte aber hier nach Lage der Sache der Wille des ‚Angeklagten ’ zielen. Das Landgericht hät-
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zuschliessen, dass der Angeklagte die schon vorhandene
densarten gesteigert und so auf ihren Willen in der Richtung eingewirkt hat, sein unzüchtiges Tun zu dulden und selbst unzüchtige Handlungen vorzunehmen.
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2.) Vor allem sind: jedoch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht geeignet, die Freisprechung des Angeklagten zu tragen. Nach den in’ den Urteilsgründen . wiedergegebenen Feststellungen war dem Angeklagten das Alter der mädchen bekannt, er war sich auch bewusst,
dass sein Handeln unzüchtiger Natur war. Trotzdem hat
das Landgericht die Strafbarkeit seines Vorgehens verneint, weil er nicht aus Wollust gehandelt habe, worunter es ersichtlich ein Tätigwerden des Angeklagten
zur Befriedigung seiner eigenen Sinneslust versteht,
Diese Auffassung ist zu eng und wird dem Begriff des Handeins aus Wollust nicht gerecht. Eine wollüstige Absicht des Täters ist auch dann. gegeben, wenn sie
darauf gerichtet ist, die geschlechtliche Sinneslust
te sich daher nicht. auf die: Feststellung beschränken dürfen, die Handlungsweise des Angeklagten habe. bei.
ihm kein Wollustgefühl hervorgerufen und auch nicht
hervorrufen sollen, Vielmehr hätte es auch erörtern u
und prüfen müssen, ob das Verhalten des Angeklagten
nach seinem Willen bei den Mädchen eine geschlechtliche
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ürregung auslösen oder auch nur die Steigerung einer etwa schon vorhandenen Geschlechtserregung herbeiführen sollte. Erst die Prüfung des Sachverhalts auch nach dieser Kichtung würde es dem Landgericht ermöglicht haben, zu einer zutreffenden rechtlichen Würdigung
des Vorgehens des Angeklagten zu gelangen.
Aus diesen Gründen muss das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und ‚ntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Kirchner Krauss Koeniger
Scharpenseel_ Baldus