Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 14.10.1952 – 2 StR 339/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Verächtlichgemacht im Binne des § 96 Pe wird die Bundesrepublik, wenn der Täter sie als der Achtung der Staatsbürger unwert begeichnet und als unsürdig hinstellt. Eine Gefährdung der verfassüngsmlissigen Ordnung. 18% nlobt erforderlich.
Für Gas Bachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ı
Gesetz: - StGB # 96
Rechtssats: Verächtlichgemacht im Binne des § 96 Pe wird die Bundesrepublik, wenn der Täter sie als der Achtung der Staatsbürger unwert begeichnet und als unsürdig hinstellt. Eine Gefährdung der verfassüngsmlissigen Ordnung. 18% nlobt erforderlich.
Aktenzeichen: 2 StR 339/52 Landgericht Hamburg Urteil des BGH vom 14. Oktober 1952 BEE
Für das Nachschlagewerk ! #ür üis Autliche Semalun
Gesets: StoR 8 96
Bechtesatgı Verächtlichkemäoht im Sinne don § 96 398 wird die Bundesrepublik, wenn der Fäter sie als der Abbtung der Staatsbirger unwert bezeichnet und ale unwürdig hinstellt, : Bine’ Gefährdung dar verfassungsnässigen ‚Ord-
mung ist nicht erforderlich.
Akt engeichen: 2 002: 339/52 Ientgerioht Banburg
Urteil des BGH von 14. Oktober 1952
In Samen dee Volkes In der Strafsache
‚gegen
den Journalisten Hans-Henning E ie zus Eng, geboren zrı MMEEEEEM ir CHE,
wegen Verächtlichnächung der Bundesrepublik
bat der 2. Strafsenat des Bunlesgerichtshofs in der Sitzung vom li. Oktober 1952,an der teilgenommen haben:
& .R a“
Senatepräsident Dr. Soericke uls Vorsitzenier, Bundesrichter Ür. Potterweich Bundesrichter Verver Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Tr. Iudwig | els beisitzende Bichter, Erster Staatsansalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizungentellter mp bei der Verhandlung,
Justisangestallter wem bei der Verktindung
als Urkundsbeamtey der Geschäftestelle,
für Recht erkanntı
Me Revision des Angeklagten ‘gegen dus Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29. Februar 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte bat die Kosten des Rechtsmlttels zu tragen.
Von Bachts wegen
&ründe;
In Sunser 18 vom 14. Oktober 1952 des 1. Jahrgangs der Wochenzeitung “Deutsche Opposition® erschien ein von den Angeklagten verfasster Artikel mit der Überschrift: “Gralshüter der zesokratie” und dem Untertitel: "Das Problem der Rechtsunsicherkeit, Korruption und Verrat in der Bundesrepublik®, Bach Hinweis auf Korruptionsnffären" hiess esı "Diese geistige und sittliche Anarchie ist auf folgende Kardinalfaktoren zurückguführens 1. .... Be occa. 3. auf die ärkebung von Bidbruch und Verrat sur sittlichen . 2at im Bahnen der neudeutschen Staatsschöpfung”.
Die BSunser 19 vom 21. Oktober 1951 enthielt einen weiteren Artikel, den der Angeklagte zwar nicht verfasst, den er aber redigiert hatte, mit der Überschrift; "Um sin neues Geschichtshbilä", In dieses hiess 83 u.a. "Pie eine frisch gestrichene Ooca-Cola-Bude neben einem ausgebrannten, aber imzer noch riesigen, im &runde unverslistlichen Ban aus 1200-jähriger deutscher Beiohsgeschichte - so ptaht in deutschen Volkabewusstsein das Bönner 'Staategebilde neben dem von Übernacht zu Boden gedrlickten Reichen.
ı Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Terächtlichngchung der Bundesrepublik Deutschland in zwei #ällen verurteilt und die Auflagen der Hunner 38. und 19 der #eitung eingesogen.
Seine Revision rügt als Verfahrensmangel Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung der sachilcken Eschta. Sie ist unbegründet.
Zutreffend geht die Strafkamner bei der Würdirung . der Veröffentlichungen davon zus, wie sie auf einen unbetangenen und unverbildeten Leser wirken und von ibm verstenden werden konuten (REST 65, 185, 189): Die Polgerung, ein solcber Leser werde die angegebene Stelle in dem Artikel vom 14. Oktober 1951 nur dahin verstehen, dass die "neudeutsche Staatsschöpfung®, also die Bundesrepublik, auf die Erhebung von Eidbruch und Varrat zur sittlichen Fat begründet sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Keinen Kechtsirrtum geigt auch die Annahme, dass durch diese Behauptung die Bundesrepublik verächtlich senacht wird. Durch- die Ungeheuerlichkeit : äes Voraurfs wird sie als mit einen solchen Makel behaftet und auf unsittlichen Grundsätzen aufgebaut bingestellt, das» sie der Achtung der Staatsbürger unsert erscheinen muss. Dass Vorbringen der Kevision, diese Ausführungen bätten die Bundesrepublik nur vor der Gefahr schütsen sollen, tie darin liege, dasn Bidbruch und Verrat zur YAaO sittlichen ?at erhoben und mit der neüdeutschen. Staateschöpfung in Verbindung ‚gebracht würden, ist neu und ädaber unbeachtlich.
Die Strafkammer hat nun zwar in das Urteil nicht den ganzen Bortlaut dea in der. Hauptverhandlung verlesenen äArtikels aufgenommen. “le sich jedoch sus den Ausführungen ergibt, bet sie nicht nur die beanstandete Stelle allein gewürdigt, sondern zu ihrer Auslegung den ganzen Artikel herangesogsn. Im übrigen ist der Wortlaut der fraglichen Stelle
-A-,
so klar, dass er in einer Zweifel ausschliessenden Keine den verlestsenden und herabsetgenden Charakter erkennbar
. Xeinen Rechtsfehler Seigen auch die Ausführungen, dasa Ale angeführte Stelle des zweiten Artikels in Numser 19 einen Vergleich der Bundesrepublik mit einer "Prisch gestrichenen Ooca-Cole-Bude" sufhalte und darin ein Verächtlich-Rachen liege; Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe keine Gleichaetzung, sondern eine Verhil tnisgleiohung zum Ausdruck gebracht, int richtig. Das Urteil trägt dem such Kechnung. 8s sieht rechtlich einwandfrei den Kornpunkt des Vergleichs in der den Wort "Buden anhaftenden Mindervertigkeit und Unfertigkeit, nowie in dem Vorwurf der unsürdigen Abhängigkeit der Bundesrepublik von arerikanlachen Ka. Pltslismus (siehe auch RG 61, 151). :
Ber Ansicht, ein Verächtlichnachen is Sinne des 5 46 5:68 liege nur vor, weun das Angriffsobjekt als den Anforderungen der Bittlichkeit nicht entsprechend hingestellt »erde (18 Bremen Mor 51 3 757), kann nicht beigestimat werden, Während in § 3 ı31, 186, 187 St9B, auf die nich diese Ansicht etütst, der Ausdruck "Werächtlichnacken aur in Besiekung sum Bohaupten oder Verbreiten von Tatsachen gesetzt ist, umfasst er in § 96 stop gleich. dem früheren 95 des Gesetzes gum Schutze der Republik vom 25, Mirs 1930 Aus- , $erungen jeder Art, such solche von Verturteilen und formal kerabsetgenden Rundgebungen. Schon sprachlich bedeutet Yer- ‚Schtlichmachen, etwas ala verachtungswert hinstellen, As wuss demnach genügen, dass die Bundesrepublik ala der Achtung der Staatsbürger unwert bezeichnet und ale unwirdig binge- _
stellt wird, sei es, weil sie malt einem sittlichen Makel behaftet sei oder üle Achtung aus: einem anderen Grunde nicht verdiene "(Rost 65, 185, 190; #tenglein, Strafrechtliche Bebengenetse Bd II 8 3905 Cohn-Schäfer-Wichards, Bepublikschutzgesetz 1930 § 50 2).
Die Meinung, nur eine ernatliche Gefährdung des Staates in seiner verfassungsnüssigen Ordnung könne die Anwendung des 9 96 StGB rechtfertigen (HER 51 5 758), findet im Gesetz keins Stiltge. Dass die Vorschrift im Aabschritt der Staatsgefährdung. eingefügt ist, besagt nicht, assa ale nur eins solche Beschimpfung oder Verkohtlichmeachung erfassen will, die den Bestand des Staates und selner Verfassung tatsächlich gefährdet. Dies ergibt sich auch aus den §§ 95 Abe 1, 36 Abe .2. StGB. Das Gesetz setzt vielmehr nur voraus, das» die Äusserung die Bundesrepublik in der bessichneten Art und Weise angreift und sicht bereits in der Erfüllung dieser 2atbestände eine Gefahr. Im | übrigen vermag der verfassungsmüssigen Gränung such gerade die häufige. Wiederholung von herabsetsenden Angriffen dndurch gefährlich zu werden, Gans sis schliesrlich bei der Bevölkerung "allgemein gen Zindruck hervorruft, die Bundesrepublik sel. achtungsunwert.
Auch der intere Zutbestand ist in beiden Füllen gsgeben. Pas Urteil atellt fest, duss der Angeklagte bei beiden Veröffentlichungen auf rund seiner langjährigen Eu- , tigkeit als Journalist sich voll bewusst war, die von ibn
gewählten Worte würden auf einen unbefangenen Leser als
ein Verächtlichnachen der Bundesrepublik und verhetzend wirken. Es stellt welter fest, dass der Angeklagte aus einer feindseligen Zinstellung gegen die Bundesrepublik | bersus handelte, in der Absicht, gegen sie zu hetgen. Die Annahme, er habe böswillig gehandelt, »ogsgnot hiernach keinen rechtlicten Bedenken (ASt 66, 139).
Den zweiten Artikel bat der Angeklagte zwar nicht selbst verfasst, er bat ihn jedoch redigiert und damit als Bittäter gebandelt.
Die Revision trägt noch vor, das Gericht habe das böawillige Handeln festgestellt unter Verletzung seiner nach 5 244 Abe 2 StPO gegebenen Aufklärungspflicht, da es nicht die weiteren zur Verfügung gestellten Iim-. zern der Seitung zum Gegenstand der Bewelsaufnahme gemacht habe. Da die Rüge jedoch nicht die Tatsachen angibt, über Als die Strafkamner noch Beweis hätte erhsben . sollen, ist sie unzulässig. Zuden war die Strafkammner schon zur Überzeugung gelangt, der ‚Angeklagte habe böswillig gehandelt. Es bestand daher kein Anlass für sie, von Ante wegen weitere Baneise zu erheben.
Bie Anordnung der Binsiehung zeigt keinen Rechts-
fehler,
Dr. Mooriocke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Bmer Ir. Inähig