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BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 5 StR 664/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR-664/52 2249 096 rl

inNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Johann U ED aus De, DEE tr EB, geboren an EEE 1896

ın CE (Ostpreusen!,

z. Zt. in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis Alt-Moabit 12a,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls 1.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >

als Urkundsbsamter der Veschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Up gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.März 1952 wird auf seine Äosten verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Das angefochtene Urteil hat den Angeklagten Va» wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, unter Freisprechung im Tall 31 der Anklage, zu einer Ge- . fängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte ievision eingelegt. Er rügt Verletzung der Aufklärungspflicht, des § 338 Ziff 7 StPO und des sachlichen Rechts.

Die Revision kann keinen ürfolg haben.

I.

Die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie den Verstoß gegen § 338 Ziff 7 StPO sieht die Revision darin, daß die Strafkammer die Höglichkeit, der stark dem Trunke ergebene Angeklagte Nil könne die den Angeklagten belastenden Angaben gegenüber seiner Shefrau in der Trunkenheit getan haben, völlig außer Acht gelassen und nicht in den Urteilsgründen erwähnt habe.

Hierin liegt weder ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht noch ein Verstoß gegen § 338 ziff 7 St?O. Die Strafkammer brauchte nicht von sich aus zu erwägen, ob etwa die Angaben des iiltangeklagten NB in der Trunkenheit gemacht sein könnten.

II.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht enthält das Urteil keine Rechtsfehler. is lag im Ermessen des Tatrichters, ob er den Angaben der früheren Mitangeklagten NgBBp, soweit diese den Angeklagten belasteten, Glauben schenken wollte. is bedurfte hierzu keiner Abtrennung des Verfahrens gegen die Ehefrau Te, damit diese als Zeugin vernommen werden könnte. Im übrigen hat die

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Strafkammer die Verurteilung nicht ausschließlich auf

die Aussage der ihe?rau N gestützt, sondern zusätzlich auch noch die Aussage der Zeugin His

berücksichtigt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Sr. Koffika Schmidt