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BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 5 StR 502/52

5. Strafsenat

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5 StR 502/52 2249 094

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Montiererin Helene 7 EEP ; geboren au

EEE 1910 ir. TEE TEE; wohnhaft in DOREEN, OAB5tra3e EB bei Vu:

wegen illegaler Propaganda

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Oktober 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siener

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WD -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD |

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.Januar 1952 insoweit aufgehoben, als auf Einziehung eines Koffers erkannt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

| Gründe:

Die Angeklagte ist wegen Vergehens gegen d..e Verordnung Nr.501 vom 11.September 1950 in Verbädg. mit der Verordnung Nr.504 zu einer Geldstrafe von 35.- DM, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist, verurteilt, außerdem ist die Einziehung des sichergestellten Koffers mit den darin enthaltenen Schriften angeordnet worden.

Gelegentlich einer bei der Angeklagten vorgenommenen Durchsuchung wurde in einem Koffer eine Anzahl von kommunistischen Propagandaschriften vorgefunden. Das Landgericht stellt fest, daß diese Druckschriften Angriffs gegen die . amerikanische Besatzungsmacht sowie gegen die gesetzmäßigen Organe der Westberliner Regierung enthalten und geeignet sind, Gerüchte zu verbreiten mit dem Ziele, Mißtrauen gegen . eine Besatzungsmacht hervorzurufen bezw. Unruhe oder Auf-

. zuhr im Westsektor zu veranlassen.

Die von. Verteidiger der Angeklagten eingelegte Revision rügt lediglich, daß der Koffer, in dem die Zeitschriften aufbewahrt waren, nicht der Einziehung unterliege, weil er nicht der Angeklagten gehöre. Die Vollmacht des Verteidigere ermächtigt diesen zwar nicht zu einer Zurücknahme oder Beschränkung des Rechtsmittels, aber die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben. In der Revisionsbegründung, die lediglich neue tatsächliche Behauptungen vorträgt, kann immerhin die Rüge erblickt werden, daß § 40 StGB verletzt ist. Im übri- ‚gen ist die Revision mangels jeder Begründung unzulässig.

Hinsichtlich des Koffers sagt das Urteil lediglich, daß er gemäß § 40 StGB einzuziehen war. Nach § 40 StGB können "nur Gegenstände eingezogen werden, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder die zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, sofern sie dem Täter oder einem

Teilnehmer gehören.

Da das Urteil keinerlei Feststellungen enthält, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglichen, ob die ange-

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oränete Einziehung des Koffers nicht von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist, ist das Urteil insoweit aufzuheben.

Für die neue Verhandlung sei bemerkti Nach dem vortrag der Revisionsbegründung hat die Eigentümerin des Koffers diesen nebst dem Propagandamaterial offenbar in Kenntnis der Tatsache, daß die Angeklagte im Westsektor Berlins wohnt, geliehen. Sonach kann die Eigentümerin des Koffers

. als Teilnehmerin an der vom Landgericht irrtumsfrei fest-

gestellten Straftat der Angeklagten - der Einfuhr der verbotenen Propagandaschriften in die Westsektoren - in Be-

tracht kommen.

Auf jeden Fall verbleibt es bei der Einziehung der Propagandaschriften, die auf Ziffer 3 der Verordnung Nr.501 zutreffend gestützt ist. |

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer