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BGH Urteil vom 30.09.1952 – 2 StR 675/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Grundlage der Strafzumessung bilden für den Richter die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persön- Y lichen Schuld des Täters (RESt 58, 106, 109). Erörtert das Urteil ausschliesslich solche Umstände, , die auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeu- ä ten, so spricht dies dafür, dass der Richter die nn Frage, wie schwer die Tat wiege, nicht beachtet hat. Derin liegt ein Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO und zugleich ein sachlicher liangel. iktenzeichen: 2 StR 675/51- . Urteil vom 30. September 1952 LG Osrabrück 2 StR 675/51 39 on - inkamen des Veikes in der Strafsache gegen den Baumeister Hermann K EEEEEED zus EEE Kreis VE, geboren am EEE 1894 in TOD Schlesien, wegen' beineids und falscher Anschuldigung hat vom der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 30. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Sundesrichter Dr. Indwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Recht erkannt: 1. Das Urteil des Tandgerichts in Osnabrück vom 17. August 1951 wird aufgehoben: . a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straf- £reiheitsgesetzes von 51. Dezember 1949 eingestellt worden ist, und zwar mit den Strafzumessungsgründen; db) auf die Revision des Angeklagten, soweit ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ER EN 2; a x Te res weten en, N N 6 Tat: Be. 60 -2- ründes 62 Die Straikammer hat das Verfahren wegen Meineiäs gegen den Angeklagten eingestellt, weil sie die kKindest- “ strafe von sechs lionaten Gefängnis für angemessen häl

2311 087 SD

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Gesetz: tPO § 267 Abs 3

Rechtssatz: Die Grundlage der Strafzumessung bilden für den Richter die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung und der Grad der persön- Y lichen Schuld des Täters (RESt 58, 106, 109). Erörtert das Urteil ausschliesslich solche Umstände, , die auf eine geringe Schuld des Angeklagten hindeu- ä ten, so spricht dies dafür, dass der Richter die nn Frage, wie schwer die Tat wiege, nicht beachtet hat. Derin liegt ein Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO und zugleich ein sachlicher liangel.

iktenzeichen: 2 StR 675/51- . Urteil vom 30. September 1952 LG Osrabrück

on

-

inkamen des Veikes

in der Strafsache

gegen

den Baumeister Hermann K EEEEEED zus EEE Kreis VE, geboren am EEE 1894

in TOD Schlesien,

wegen' beineids und falscher Anschuldigung

hat vom

der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 30. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Sundesrichter Dr. Indwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

1. Das Urteil des Tandgerichts in Osnabrück vom 17. August

1951 wird aufgehoben: .

a) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit das Verfahren gegen den Angeklagten auf Grund des Straf- £reiheitsgesetzes von 51. Dezember 1949 eingestellt worden ist, und zwar mit den Strafzumessungsgründen;

db) auf die Revision des Angeklagten, soweit ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind,

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

ER EN 2; a x

Te res

weten en,

N N

6 Tat: Be.

60

-2-

ründes

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-30/2-str-675-51#rd_5

Die Straikammer hat das Verfahren wegen Meineiäs gegen den Angeklagten eingestellt, weil sie die kKindest- “ strafe von sechs lionaten Gefängnis für angemessen hält, und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die auf Giese Kostenentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten und. die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich. gegen die Einsteilung wendet, sind begründet. '

I. Revision der Staatsanwaıtschaft

le Sie beanstande; zunächst. dass die Strafkammer den lieineid des Angeklagten nicht als Verbrechen gegen die lienschlichkeit beurteilt habe, Insoweit ist die Revision gegenstandslos, weil die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind. ‘das KRG 10 anzuwenden.

2. Die Strafzumessungsgründe leiden an folgendem Mangel: I Die Grundlage der Strafzumessung bilden für den Richter die Bedeutung der Tat für die durch sie:verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters (RGSt 58. 106, 109). Beide Gesichtspunkte muss der Richter berücksichtigen und gegen einander abwägen, wenn er die Strafe bemisst. Gegen diesen rechtlichen Grundsatz kann

die Strafkammer verstossen haben; denn sie führt in den Strafzumessungsgründen nur zwei Umstände an, die sie beide dem Angeklagten als schuldmindernd anrechnet. Allerdings muss nach § 267 Abs 3 StPO das Urteil nur die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Zine erschönfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich. Zrörtert das Urteil jedoch ausschliesslich solche’ Umstände, die auf.eine geringe Schuld des Angeklagten hindeuten oder jedenfalls wegen seiner Persönlj.chkeit

- 3.

eine geringe Strafe fordern, so spricht dies dafür, dass Ger hichter die Frage, wie schwer die Tat wiege, nicht geprüft und deshalb die Unrechtstat selbst mit ihren Folgen nicht berücksichtigt hat. Darin liegt ein Verstoss gegen § 267 bs 3°StTO und zugleich ein sachlicher kan- | gel. Auf ihm kann im vorliegenden Falle die Zinstellung Ges Verfahrens beruhen, Der Heineid des Angeklagten hat dazu geführt, dass zwei unschuldige lienschen im ersten Rechtszuge wegen Verleumdung und übler Nachrede ‚verurseilt wurden und vor der Berufungsverhandiung suf Verlangen des Angeklagten an den SA-Sturm je 50,- D% zahlen sowie die Kosten des Strafverfahrens übernehmen mussten, bevor das Landgericht das Verfahren einstellte. Es kann deshalb sein, dass die. Strafkammer -bei Berücksichtigung Ger Tat nech ihrer Schwere und Bedeutung eine höhere Strafe für angenessen gehalten hätte, Aus diesem Grunde zuss die Revision Erfolg haben,

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3. 315 einen der beiden strafmildernden Umstände führt

"die Strafkammer an, dass der:ängeklagte mit dem Maineiä "seine würde als kreisleiter ‘der NSDAP verteidigt hat." Diese Bemerkung 'erweckt Bedenken. äs steht geschichtlich

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EL fest, ‘dass die'nationalsozialistische Regierung eine Ge-

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27 Hauptrolle hierbei haben äie nolitischen Leiter der NSDAP

K. : gespielt. Das "Amt" des Kreisleiters der NSDAP: ist also

ie -ein durchaus unheilvolles Tätigkeitsfeld gewesen. Wenn sich

R- jemand in dieser Stellung @urch einen keineid halten wollte,

# so dar? ihm äies’nicht-strafmildemnd:angerechnet werden. sofern -er die wirkliche Bedeutung seines Aufgabenkreises erkannt 'hatte. ‚Der Senat hält es jedoch ‚Zür- ausgeschlossen,

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dass die Straikämmer dies verkannt haben könne. Er ist

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vielmehr der Ansicht, sie habe sagen wolien, es sei dem Angeklagten mildernd anzurechnen, dass er geglaubt habe, ein damals für würdig gehaltenes Amt verteidigen zu sollen, Immerhin ist eine klarere Ausdrucksweise anzuraten.

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4. in der neuen Verhandlung hat die Strafkammer Gelegenheit, den Ausführungen der Revision zu § 157 StGB und zur Berücksichtigung der äurch das Spruchgericht gegen den Angeklagten verhängten Strafe Rechnung zu tragen.

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II. Die Revision des Angeklagten

Die Strafkarmer hat ihm die Kosten des Verfahrens u auferlegt. Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn er nach ; einem !inweis aus § 6.StrfrG die Durchführung des Verfah- n rens beantragt hätte. Das ist nicht der Fall. Die Revision des Angeklagten ist deshalb ebenfalls begründet. ut

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ill. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

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