Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 23.09.1952 – 2 StR 457/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 457/22 Gr 2306 006
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Jugendlichen Manfred S aD aus kB Gor: geboren am EB 934, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlicher Nötigung
% hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-
zung vom 23. September 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. WEB in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt WW dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten I.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
-2. Tr
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten I@® ung SED wegen gemeinschaftlicher Nötigung verurteilt. Revision hat nur SGB eingelegt. Sie hat Erfolg.
Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, da das Verfahren gegen den erwachsenen Mittäter Hi entgegen dem 8 77 RIG getrennt durchgeführt wurde. Nach § 77 RJG sollen Verfahren, die zur Zuständigkeit des Jugendgerichts gehören, mit Verfahren gegen andere Beschuldigte, für die ein Erwachsenengericht zuständig ist, nur verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Grunden geboten ist. Demnach ist die getrennte Durchführung des Verfahrens gegen einen Jugendlichen die Regel; eine Verbindung soll nur ausnahmsweise stattfinden. Es ist eine Sollvorschrift, die es in das Ermessen des Richters stellt, ob er aus wichtigen Gründen eine Verbindung für notwendig hält. Das Vorbringen der Revision, der Richter musse die Verfahren verbinden, wenn wichtige Gründe nicht entlegenstehen, findet im Gesetz keine Stütze. Daß im vorliegenden Falle die Verbindung nicht für notwendig erachtet und das Verfahren gegen die. Jugendlichen getrennt vor dem für sie zuständigen Jugendgericht durchgeführt wurde, kann daher den Angeklagten nicht beschweren. Eine, Beeinträchtigung der Verteidigung ist darin nicht zu ersehen.
Dagegen ist die Sachbeschwerde begründet. Die Strafkammer sieht die Drohung mit einem empfindlichen Übel darin, daß der Angeklagte mit LED una HOME der Zeugin CD gegenüber eine drohende Haltung einnahm, U&Bihr im Falle der Weigerung "blaue Augen" zu schlagen, drohte und weiter außerte, "tritt ihr doch den Bauch ein". Demgegenüber führt sie aber bei der Würdigung, ob entsprechend der Anklage der
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Tatbestand der Notzucht gegeben sei, aus, daß das ganze Auftreten des Angeklagten und seiner Mittäter mehr dem groben, anmaßenden und überheblichen Ton der Kreise, in denen sie und die Zeugin GEB zu verkehren pflegten, entsprochen habe. Sie stellt weiter fest, daß die Greis den Eintritt so schwerer Folgen nicht für möglich erachtete und den von I@® geforderten Mundverkehr ablehnen konnte, ohne Schläge zu erhalten. Entsprach aber das Auftreten des Angeklagten dem Verkehrston seiner Kreise und haben die Beteiligten, also auch die CB, dies so angesehen und empfunden. entfällt eine ernstlich gemeinte Drohung (RGSt 12, 194, 198; 76, 239). War das drohende Auftreten als nicht ernstlich gemeint erkennbar, so ist damit die Feststellung nicht vereinbar, daß der Angeklagte den Willen hatte, zu nötigen, und wußte oder es für möglıch hielt, die Drohung sei geeignet, in der GB Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen.
Das Urteil enthält aber noch einen weiteren Widerspruch: nach den Feststellungen soll SED nach seinem Geschlechtsverkehr sich entfernt haben und bis zum Ausgang des Trümmergrundstücks gegangen sein, während das Urteil später anführt, -er habe während des Geschlechts verkehrs des IBund des HWWB Aurch seine Anwesenheit die Tat wesentlich gefördert.
4 Das Urteil konnte daher wegen dieser Widersprüche keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhandlung wird das Gericht sorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte und seine Mittäter nicht den in ihrem Kreis gewohnten Verkehrston weit überschritten und durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder.Leben die GM zum Beischlaf nötisgten, dies auch erkannten und wollten.
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Sollte die Strafkammer bei der neuen rechtlichen Prüfung wieder zu einer Verurteilung kommen, wird sie bei der Strafzumessung das Vorbringen zu würdigen haben, daß die der Verurteilung vom 16. Oktober 1951 zu Grunde liegende Straftat nach der vorliegenden Tat begangen sei. Ist dies der Fall, kann die Verurteilung nicht als Beweis dafur verwendet werden, daß früher auferlegte Zuchtmittel keine abschreckende Wirkung hatten.
Die Aufhebung des Urteils gegen SB nat nach § 357 StPO sich auf den Mitangeklagten IMMzu erstrecken, auch wenn dieser kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Sauer Dr. Ludwig
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