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BGH Entscheidung vom 19.09.1952 – 2 StR 489/52

2. Strafsenat

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2 StR 489/52 T 2506 odo

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz Erich D EB ; geboren an

GE 1929 in VEEEEEEEB/xr. TEN, 2.2:. in

Bin Untersuchunsshaft,

wegen gewerbsmässiger Unzucht mit Nännern u.a.

hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr u der Verhandlung, Erster Staatsanwalt am bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ’

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom

6. Mai 1952 im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe: ;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmässiger \

Unzucht mit Männern und wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. k

Hiergegen bestehen zum Schuldspruch keine Bedenken. Auch die }

Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, ist nur zum Strafaus- &

spruch ausgeführt. Insoweit ist sie begründet. 2

Die Revision sieht einen Widerspruch darin, dass die Straf- a

kammer dem Angeklagten den § 51 Abs 2 StGB zubillige und dennoch 2

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zu einer hohen Strafe komme, Es liegt jedoch im Ermessen des = %

Tatrichters, welche Strafe er innerhalb des gesetzlichen Straf- *

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rahmens verhängt. Nur ein Missbrauch des Ermessens ist fehlerhaft. Eierfür bietet das Urteil keinen Anhalt,

Die Strafzumessungsgründe leiden aber an einem anderen Mangel. Die Strafkammer hat "die Voraussetzungen des § 51 Abs 25 alg. gegeben angesehen und dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt". Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer die weitere Möglichkeit erwogen hat, die Strafe nach den §§ 51 Abs 2,44 StGB zu mildern. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben (RGSt 68, 2945: RG JW 1935,

3380). Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Dudwig