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BGH Urteil vom 19.09.1952 – 2 StR 388/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 388/52 2306 013 dr

Im Namen des Volkes Ri:

In der Strafsache gegen

‘ den Arbeiter Hans I EB zus ı EEE 4 geboren am EEE 1915 in ER, 3

wegen Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterwmeich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Der Angeklagte trägt vor, die Strafkammer hätte seine Schwester, die bei dem Ankauf des Polsterstoffes anwesend war und die Erklärung des Verkäufers Hi über sein Eigentumsrecht hörte, vernehmen müssen. Da sie dies unterliess, habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge greift durch.

Der Angeklagte bestritt, gewusst zu haben, dass der Stoff gestohlen sei, da HE in Gegenwart seiner Schwester auf ausdrückliches Befragen versicherte, der Stoff sei sein Eigentum. Die Strafkammer hält diese Behauptung durch die glaubwürdige Bekundung des HE er nabe

“den Angeklagten vor dem Ankauf unterrichtet, dass der

Stoff "heiss" sei, für widerlegt und nimmt deshalb an, dass dieser von dem strafbaren Erwerb wusste. Da seine Schwester aber gerade die Unwahrheit der Aussage des Ham ED vexunden sollte und dies für sein Wissen von erheblicher Bedeutung war, drängte der Sachverhalt zur Erhebung dieses Beweises. Hiezu bestand für die Strafkammer umsomehr Veranlassung, als die hilfsweise Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB, JB habe nach den Umständen den strafbaren Erwerb annehmen müssen, der Vermutung Raum gibt, dass sie nicht zweifelsfrei von seinem Wissen überzeugt gewesen ist (BGH 5 StR 441/52, Urteil vom

29, Mai 1952). Indem die Strafkammer eine Aufklärung in dieser Richtung unterliess, hat sie gegen die ihr obliegende Pflicht zur Wahrheitsermittlung verstossen.

Von der Verpflichtung zur Erhebung dieses Beweises befreite sie auch nicht die Erwägung, der Angeklagte habe, selbst wenn seine Behauptung richtig sei, sich nicht auf die Erklärung des 7 verlassen dürfen. § 259 erfordert für den inneren Tatbestand ein "Wissen", also Vorsatz; Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Feststellung "durfte sich nicht verlassen", kann aber keinen Vorsatz, sondern nur eine Fahrlässigkeit begründen.

Als Beweisanzeichen konnte die Strafkammer das Vorleben des Angeklagten und sein sonstiges Verhalten verwenden. Dass sie hieraus bereits einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz des Angeklagten folgerte, ist aber dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die Strafkammer hat nun weiter und zwar offenbar hilfsweise festgestellt, dass der Angeklagte auch den Umständen nach annehmen musste, HBhabe den Polsterstoff mittels einer strafbaren Handlung erworben. Für diese ® gesetzliche Beweisregel konnte sie nur Umstände verwerten, k& die von aussen her die Überzeugung des Angeklagten begründeten, also nicht seine eigenen Handlungen und nicht Um- Fe stände, die nach der Tat liegen (R6St 55, 204; BGH 3 = StR 820/51, Urteil vom 1. Februar 1952). Verwertbar war E daher allein der Umstand, dass FEW, obwohl er nur = als Arbeiter beschäftigt war, eine grössere Menge Polster-

stoff im Besitz hatte.

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Dies allein kann aber die Annahme eines strafbaren Erwerbs nicht rechtfertigen, da auch die Tatsache, dass 2 jemand geringere Einnahmen hat, die Möglichkeit eines “ ehrlichen Erwerbs durch eine günstige Gelegenheit nicht 2 ausschliesst. Nach dem Urteil waren es 16 m Stoff, die

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der Angeklagte um 120.-- DM kaufte. 6 m behielt er für sich, den Rest verkaufte er um 100.-- DM weiter. Welchen Wert der Stoff tatsächlich hatte und ob dieser Wert den Kaufpreis erheblich überschritt, ist nicht festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass HB. der in derselben Fabrik wie der Angeklagte arbeitete, bei seinem Einkommen nicht in der Lage war, den Stoff zu kaufen. Es ist auch nicht zu entnehmen, ob HGEEEEB angegeben hat, wie er zu diesem Storf gekommen ist und ob ihn der Angeklagte hienach überhaupt gefragt hat. Diese Umstände hätte die Strafkammer und zwar auch durch die Vernehmung der Schwester, die bei dem Verkauf zugegen war, klären müssen, um feststellen zu können,

“ dass dem Angeklagten sich die Überzeugung aufdrängen musste, | HORB habe den Stoff mittels einer Straftat erworben.

\ Das Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Bei der ” neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit ha-. ben, das Vorbringen des Angeklagten über seine Vorstrafen

zu prüfen.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig

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