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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 3 StR 560/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Voikes

In der Strafsache gegen

den Kellner Rudolf 5 EB zus HD, Kreis EEE, geboren an

GERD 1907 ir. ummun.

wegen Unzucht mit einem Jugendlichen

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen

habens

Bundesrichter Krauss

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt: in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das . Urteil, des Landgerichts in Darmstadt vom 20. April 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staats-

kasse zur Last. Von Rechts wegen

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Der Angcklagte.war eines Verbrechens der Verführung zur Unzucht nach § 175 a Ür 3 StGB beschuldigt. Tas Landsricht hat wiederholte gegenseitige Onanie zwischen ihm den 16jährigen Georg CB nach § 175 StGB als erwien erachtet, aber keine Linwirkung des Angeklagten auf n Willen des Jugendlichen, um ihn zur Unzucht geneigt zu machen. Ls hat eine Strafe von weniger als secks Lonaten Gefängnis als verwirkt angesehen und das Verfahren wegen der vor dem 15. September 1949 begangenen Straftat auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des sachlichen Lechts durch Nichtanwendung des § 175 a Ir 3 StGB geltend, jedoch ohne Erfolg.

zum Begriff der Verführung gehört die Linwirkung auf den Willen des iiinderjährigen zu dem Zwecke, ihn der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen, wobei seine geschlechtliche Unerfahrenkeit oder geringe \i-

Gerstandskraft ausgenützt wird. War..der Minderjährige schon

von sich aus zur 'Unzucht bereit, so liegt keine Verführung vor: on

Diese Bereitschaft des OP zur Unzucht hat die Straf-

kammer wenngleich knapp, so doch ausreichend dargetan.

Sie hat festgestellt, CB habe in den wiederholten Fällen das Treiben des Angeklagten jeweils ohne grosse Gegenwehr

hingenommen, weil er selber Gefallen daran gefunden habe.

Der Zeuge habe auch bei dem ersten Unzuchtsfall nicht ver-

sucht, den Angeklagten abzuwehren, :und ihm keinen Widerstand

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geleistet. Zwar verweist die lievision mit kecht darauf, dass es

der Überwindung eines ernstlichen Widerstandes des zu Verführenden für die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB nicht

redürfe. Es genügt, dass der zunächst ablehnende Jugendliche

umgestimmt wird. Aber aus den Zusammenhang der Urteilsgründe ist ersichtlich, dass die Strafkammer mit ihrer Ausdrucksweise nichts anderes gemeint hat, als dass bei Caps sine solche {iilensbeeinflussung nicht erforderlich gewesen sei. Das ergibt sich aus den jvorten, dieser habe auch bei dem ersten Zusammentreffen nicht versucht, den Angeklagten abzuwehren. TLamit ist klargestellt, dass der Jugendliche schon in die erste, für die Frage der Verführung entscheidende Vornahme von Unzuchtshandlungen eingewilligt und

ohne Überredung oder sonstige Einflussnahme des Angeklagten aus eigener innerer Bereitwilligkeit bei der gegenseitigen Onanie mitgewirkt hat. Dass er das in den späteren Tällen ebenso gehalten hat, ist dem Vort "auch" zu ent-- nehmen. Bei dieser Sachlage konnte sich der Angeklagte zudem nicht bewusst werden, durch seine Einwirkung in irzendeinem Falle den Oi zur Teilnahme an der Unzucht gebracht zu haben. j

Der Revision ist zuzugeben, dass die Fassung der Urteilsbegründung nicht in ‚allen. Punkten genau ist. Die Feststellung, OB habe sich das Vorgehen des Angeklagten jeweils ohne grosse Gegenwehr gefallen lassen, ist nicht ohne weiteres in Linklang | zu bringen mit der Bemerkung, CB habe keine Abwehr versucht. Aber dadurch ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Denn im Zusammenhang mit dem Hinweis auf -die mangelnde Abwehr des CB gibt das

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-09-18/3-str-560-51#rd_6

Urteil dessen weitere Aussage wieder, wonach der Angeklagte von ihm im Falle der Ablehnung stets sofort abgelassen kabe. Taraus konnte die Strafkammer ohne Fechtsirrtum den Schluss ziehen, der Angeklagte habe nur in den Fällen mit dem Jungen Unzuchtshandlungen begangen, in denen dieser von vornherein dazu bereit gewesen sei.

Gegen die Verneinung des Tatbestandes eines Verbrechens der Verführung bestehen daher keine Bedenken.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rerhtsfehler erkennen lässt, war die hevision zu verwer-

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fen.

Der Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.»

Krauss Dr. Koeniger - Busch Scharpenseel Baldus

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