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BGH Entscheidung vom 13.09.1952 – 4 StR 750/52

4. Strafsenat

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4 StR 750/52 7397 06€

ImNamen des Yolkes

In der Stralisache

gegen

den Kraftfahrer Friedrich Wilheln B uuEEEEEEEEEsEEN aus DO, 307: schoren ar 305,

wegen fahrlässiger Tötung

„hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

sorom 30.April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt iD

als Vertreter der Bundesanwsltschasf

Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 13. September 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte steuerte seinen il m langen Lastzug, bestehend aus Motorwagen und Anhänger, in Höxter durch die 5,20 m breite Stumnrigestrasse. Da vor ihm ein mit langen Brettern beladenes Pferdefuhrwerk fuhr und Gegenverkehr vorhanden war, musste er seine (eschwindigkeit auf etwa 10 km/st herabsetzen; er hielt sich scharf rechts, nur einige Handbreit von der rechten Bordsteinkante entfernt. Als an einer breiteren Stelle der Strasse ihm Gelegenheit gegeben schien, das Fuhrwerk zu überholen, bog er zur Strassemnitte ein; dadurch schwenkte der hintere Teil des Motorwagens nach rechts aus der Fahrtrichtung und streifte den 11 Jahre alten Schüler Sp der mit einem Damenfahrrad hart am Bürgersteig hielt; er hatte das Rad zwischen den Beinen, den rechten Fuss auf dem Bürgersteig, den linken auf dem Fahrdamm oder dem linken Pedal des Rades. Der Junge hatte an dieser Stelle bereits einige beit gestanden, das Nahen des Lastzuges gehört und sich nach diesen umgesehen. Er wurde von dem hinteren Teil des Motorwagens umgerissen, geriet unter die Räder des Anhängers und wurde überfahren; er war sofort tot.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 8 1. 49 StVO anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei. Monaten zu 600 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

1. Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO greift nicht durch. Der Verteidiger des Angeklagten hatte im laufe seines Schlussvortrags den Hilfsamtrag gestellt, einen ärztlichen Gutachter darüber zu hören, ob die Kopfverletzung des Zeugen RW. der Angaben über den Unfallshergang gemacht hatte, Zweifel an. der Zuverlässig-

keit seiner Bekundungen begründe. Das Landgericht hat

den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil "seine Feststellungen nicht entscheidend von den Aussagen des Zeugen RB, sondern auch von den Angaben der Zeugen Dam und SB zcetragen würden, so dass zusätzlich gutachtliche Feststellungen über die Kopfverletzung des Tage EB ich: getroffen werden müssten", Geht man davon aus, dass mit dem Hilfsamtrag ein echter Beweisamtrag gestellt und nicht nur ein Beweis angeregt war, unterstellt man ferner, dass der Zeuge zur ärztlichen Untersuchung bereit war - sonst wäre das Beweisangebot als unzulässig anzusehen (§ 81 c Abs 1 St?O) -, so durfte der Antrag nur aus den in der Prozessordnung genannten Gründen abgelehnt werden. Wenn auch der Wortlaut der vom Landgericht gegebenen Begründung der Ablehnung des Beweisangebots insoweit Zweifel offen lässt, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe, dass der Tatrichter die Zurückweisung des Antrages auf § 244 Abs "IV StPO gestützt hat, Danach leidet FEB infolge einer Kopfverletzung zeitweilig an Gedächtnisschwund; das spricht aber, wie die Strafkammer ausführt, nicht gegen die Richtigkeit seiner Angaben über Tatsachen, deren er sich genau erinnert hat. Er war bemüht nur das zu sagen, was er noch fest im Gedächtnis hatte. In wesentlichen Punkten wurden seine Angaben äurch Bekundungen der Zeugen Ne und SB vestätigt; die Lebenserfahrung lässt nach Auffassung des Tatrichters die Darstellung des Zeugen auch als wahrscheinlich und glaubhaft ansehen. Unter diesen Umständen sah sich der Tatrichter auch ohne Hilfe eines medizinischen Sachverständigen in der Lage zu entscheiden, dass jedenfalls im vorliegenden Falle die Kopfverletzung des RED zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit und

Zuverlässigkeit der Zeugenaussage keinen Anlass geben

könne. Damit hat sich aber die Strafkammer nicht eine ihr nicht zukommende Sachkunde zugelegt; sie konnte ‚sich auf Grund eigener Lebenskenntnis und Erfahrung mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Entscheidung über jenes Beweisthema zutrauen, Ein Ver-

stoss gegen § 244 StPO ist mithin nicht zu erkennen.

2. Zu der Feststellung, der hintere Teil des Motorwagens sei nach rechts aus der Fahrtrichtung ausgeschwenkt, als der Motorwagen etwas zur Strassenmitte einbog, benötigte das Landgericht keinen Kraftfahrzeugsachverständigen. Es war an der Hand der Wahrnehmungen auf Grund der an der Unfallstelle vorgenommenen Untersuchung des Unfallhergangs zu eigener Meinungsbildung durchaus in der Lage. Daher ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht begründet.

3: Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden. Es verstösst nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht annimmt, bei dem Einbiegen des Notorwagens habe dessen hinterer Teil eine leichte Wendung nach rechts gemacht. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich auch nicht, dass an der Unfallstelle Fahrspuren des Motorwagens festgestellt wurden. Es ist daher dem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob sich der von Tandgericht angenommene Unfallhergang mit angeblichen Fahrspuren vereinbaren lässt, Die Vermtung der Revision, der Junge habe versucht, auf das Rad zu steigen, und dabei unvorsichtige Bewegungen gemacht. findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.

A. Für den von ihm verursachten Toaä des Kindes ist der Angeklagte verantwortlich. Obwohl der Junge mit sei-

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nem Fahrrad sich schon auf der Fahrbahn befand, als der Angeklagte noch 80 bis 100 m von der Unfallstel-

le entfernt war, hat dieser ihn nicht wahrgenommen;

er hätte ihn spätestens dann beachten können und müs- ‚sen, als er sich entschloss, das Fuhrwerk, das sich vor ihm bewegte, zu überholen. Es war in diesem Zeitpunkt an Sp vorbeisefahren, der noch etwa

10 m vom Motorwagen entfernt war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es dem Angeklagten angesichts der Enge der Strasse und des Gegenverkehrs nicht schon

zum Vorwurf gereicht, dass er an dieser Stelle zum

Überholen angesetzt hat. Auf die mangelnde Sorgfalt bei der Beachtung der Strasse ist es zurückzuführen,

dass der Angeklagte die Überholung ohne genügenden seitlichen Abstand von dem Jungen einleitete und auf diese Weise den Unfall herbeiführte (vgl $-1 StVO).

Der Auffassung der Revision, der Unfall sei für

den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, kann nicht gefolgt werden. Dass er bei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt in der Lage war vorauszusehen, dass er infolge mangelnder Beobachtung. . der Strasse einen Unfall mit tödlichem Erfolg herbei-

führen könne, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich fest. Daran kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gezweifelt werden. Die Binzelheiten des tatsächlichen Unfallhergangs brauchten

. dem Angeklagten nicht voraussehhar zu sein, Selbst

wenn, wie die Revision behauptet, für jene Strasse „ein allgemeines Anhalteverbot in Kraft war, das der Junge also übertreten hätte, so ändert dieser Umstand die rechtliche Beurteilung nicht. Freilich braucht der Kraftfahrer das Verhalten eines anderen Strassen-

benutzers, das ausserhalb aller Lebenserfahrung liegt. nicht in Rechnung zu steilen (RGSt 73, 370). Es muss auch von jugendlichen Radfahrern im allgemeinen erwartet werden, dass sie sich im Strassenverkehr vorschrifitsmässig verhalten (VRS 4, 61). Hat aber ein Kraftfahrer das verkehrswidrige Verhalten eines andern beobachtet oder hätte er es bei Anwendung der gebotenen und ihn auch möglichen Sorgfalt beobachten können und müssen, so muss er diesem Verhalten so begegnen, dass ein Unfall vermieden wird. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht, im Strassenverkehr gegenseitig Rücksicht zu nehmen (§ 1 StVO). Er kann sich unter solchen Umständen nicht darauf berufen, das Verhalten des andern sei unvorhersehbar gewesen. Der Angeklagte hätte aber rechtzeitig wahrnehmen können, dass der Junge seine Stellung am Bordstein der Strasse auch dann noch unverändert beibehielt, als die Begegnung mit ihm unmittelbar bevorstand, Er hatte keinen Anhalt dafür, dass der Junge nun-

mehr mit seinem Rade von der Strasse auf den Bürgersteig treten werde. Er hätte daher, wenn er den Überholungsvorgang einleiten wollte, darauf achten müssen, dass er den Radfahrer nicht streife. Von einem unvor- . hersehbaren Verhalten des Jungen kann daher nicht gesprochen werden.

Dass der Unfall nicht allein auf dem Verschulden

des Angeklagten beruht, sondem auch auf die Unvorsichtigkeit des Spy urückzuführen ist, hat das

Landgericht bei der Strafzumessung beachtet, die

auch im übrigen keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt.

Groß Krumne

Dr. Augustin Martin.

Engels