Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 2 StR 298/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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: 3, StR 298/52 7

2 2306 041

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Masseur Richard H ep zu: "EEE geboren em EEE 1904 in x.

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenonnen haben;

Bundesrichter Dr. Koeniger

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Scharpenseel.

Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

-

Oberstaatsanwalt Dr. me als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ges-häftsstelle,

für Recht erkannt: y

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Dezember 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklasten die Berufsausübung als Masseur auf

die Dauer von fünf Jahren untersagt worden ist.

In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, aıs sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet.

Dagegen ist das gegen den Angeklagten ausgesprochene Berufsverbot bedenklich. Die Berufsausübung hat die Strafkammer ihm mit folgender Begründung untersagt: "Da die Straftaten des Angeklagten unter Missbrauch seines Berufs begangen wurden, war ihm gemäss § 42 1 1I StGB auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Masseurberufs zu untersagen, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen". Diese Begründung reicht nicht aus. Ob die Massregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen, ist für den Zeitpunkt zu beurteilen, in dem der Verurteilte aüs der Strafhaft entlassen werden wird (RGSt 74, 55; BGH 3 StR 793/53 vom 15. November 1951)s Ob der Angeklagte auch nach Verbüssung seiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten seinen Beruf zu unsittlichen Handlungen missbrauchen und dadurch allgemein gefährlich sein wird, hat äie Strafkammer nicht geprüft. Hierzu hätte sie um so mehr Anlass Be .» habt, als sie in den Strafzumessungsgründen ihrer Überzeugung Ausdruck gibt, die Gefängnisstrafe in def erwähnten Höhe reiche "zur Sühne der Tat und Abschreckung des Angeklagten vor neuen Verfehlungen" aus.

Falls die Strafkammer auch bei Beachtung des bisher unerörtert gebliebenen Gesichtspunktes wiederum gegen den Angeklagten ein Berufsverbot aussprechen sollte, wird sie auch dessen Dauer näher zu begründen haben»

Dr, Koeniger Dr. Sauer Scharpensee

Baldus Ludwig

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