Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.09.1952 – 5 StR 532/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2249 085 | 7

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Steuerberater Walter H ED au: TEE (Kreis Ep), Igipstrasc@ß. geboren an ug

2920 in NEED (Weser),

wegen versuchter Erpressung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofse in der Sitzung vom 4.September 1952, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr EB in der Verhandlung ‚„Bundesanwalt Dr ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird -

das Urteil der großen Strafkammer bei dem Amtögericht in Celle vom 20.März 1952 im Strafausspruch nebst den insoweit zugründeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe sowie über die Kosten der Revision an die Strafkammer zurlickverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung anstelle von sieben Wochen Gefängnis zu einer Geldstrafe von 245 DM verurteilt. Dagegen richtet sich ie Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strefaäusspruch

. beschränkt ist und Verletzung des sachlichen Strafreohts “ züst. |

Die Revision ist begründet. Die Erpressung ist wahl- 1%: seine mit Zuchthaus oder mit Gefängnis bedroht und daher i ‘Win Verbrechen. Das hat der 2.Ferienstrafsenat des Iuides- | gesichtshofs bereits am 30.August 1951 mit ausführlicher I Begründung entschieden (32 1951, 754 = MDR 1951,. 691). Dieser Fütacheildung schließt äer erkennende Senat sick. an. h § 2ID: StGB durfte daher auf die dem Angeklagten sur Last g- ‚kügte versuchte Erpressung nicht angewendet weräsn. Di6 Sirafkamner wird auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen’ kaben.

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Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Entscheidung in Strafausspruch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte su: sieben Wochen Gefängnis verurteilt werde. Es scheint dem Bnnat, ‚jedoöh nicht zweifelsfrei festzustehen, daß die Strafkasmur auf diese Strafe erkannt haben würde, wenn sie ihren Röchtstrrtum bemerkt hätte.

Dr.Waschow Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer

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