Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 2 StR 322/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_stn 322/52 2511 041 U
In Tamen des Volkes
In der Strafsache gegen. den Autoschlosser Karl-Teinz P MD zu: oMEEEEEEEED, geboren am EEED 1922 in DEE, z.2t. in Unter-
suchungskatt wegen fortgesetzten schweren Diebstanls i.R.
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs‘ in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen
haben:
Senawspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Balduüs. Bundesrichter. Dr. Ludwig als beisitzende Richter,“ Landgerichtsrat m : als Vertreter der Bundesanwsltschaft, u Tustizangestellter ib we als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Ze für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ir Osnabrück vom 28. Januar 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge- ‚hoben. | |
In Unfange der Aufnebung wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Reyision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstakls i.R. zi. fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafmass “rfolg.
1.) Im Schuldspruch weist das angefocktene Urteil keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf.
a) Dass der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 11 die Kraitfahrzeuge in Zueignungsabsicht weggenommen hat, ergeben die tatsächlichen Feststellungen. Er hat keinen Wagen nach Benutzung wieder an den Platz, von dem er mit ihm weggefahren war, zurückgebracht, sondern hat alle Fahrzeuge an allgemein zugänglichen Orten, zumeist auf offener Strasse, einfach stehen lassen und sie damit dem Zugriff beliebiger Dritter und dem Einfluss der Witterung ausgesetzt. YNierau? war seine Absicht, wie dem. ‚Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, bereits ve ‚der ‚Weghahme der
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Fahrzeuge gerichtet.
Die Merkmale eines schweren Dieüstahle hat die Strafkammer in den Fällen 1, 4, 6, T; 16 ünd 12 im "Ergebnis ebenfalls zutreffend angenommen. Im Falle ı liegt zwar Kein Einsteigediebstahl vor, wie die Strafkanner annimmt; doch hat der Angeklagte den Lastkraftwagen nach den Feststellungen mittels Einbruchs aus einem Gebäude gestohlen: indem er die sperrenden Gegenstände, mit denen die unverschlossene Nebentüre des Schuppens von innen verstellt war, forträumte, beseitigte er ein ihm das Eindringen verwehrendes Hindernis unter Aufbietung körperlicher Kraft (RGSt 60, 378).
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Auch im Falle 6 begegnet die Verurteilung wegen schweren Diebstahls keinen rechtlichen Bedenken. Wie dem Urteils-
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zusammenhang zu entnehmen ist, ist der Hof, in dem der Nesh-PFi abgesteilt war. ein umschlossener Raum i.S. des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB gewesen; ringsum lückenlos verschlossen braucht der "umschlossene Raum" nicht zu sein.
Ebensc sind die Rückfallsvoraussetzungen (§ 244, 245 StG8) rechtlich einwandfrei festgestellt.
Offensichtlich fehlerhaft ist allerdings die Annahme des Landgerichts, Gie 12 Diebstähie stellten sich als unselbständige Ausführungsabschnitte einer und derselben Straftat und deshalb als ein fortgesetzter schwerer Diebstahl dar. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er nicht wegen 6 Verbrechen des schweren Diebstahls i.R. und 6 Verbrechen des einfachen Diebstahls i.R. verurteilt worden ist.
2.) Dagegen ist die Revision insoweit begründet, als sie sich gegen das Strafmass richtet.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände (§ 244 Abs 2 StGB) deshalb versagt, weil er "trotz seiner vielen Vorstrafen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit gezeigt hat", und bei der Bemessung der hienach aus § 244 Abs 1 StGB zu entnehmenden Zuchthausstrafe erwogen: dem Angeklagten müsse "dieses Nal und zwar letztmalig" zum Bewusstsein gebracht werden, dass er auf dem Weg, den er bisher beschritten rabe, nicht mehr fortfahren dürfe; bei erneuter Straffälligkeit müsse er mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechnen. Diese Sätze deuten darauf hin, dass die Strafkammer in dem Angeklagten einen wneinsichtigen und unbelehrbaren
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Gewohnheitsverbrecher erblickt, der durch eine harte Strafe vor Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden muss. Dengegenüber führt das Urteil bei der Beweiswärdigung (S 7 U.A.) sus: "Der Angeklagte hat
in der Hauptverhanälung keinen schlechten Eindruck
auf das Gericht gemacht. Er war frei und offen, zeigte sich gelegentiich in der Verhandlung menschlich über sich und seine Tasten erschüttert, ohne dabei unmännlich oder sogar kläglich zu wirken. Er war ansprechbar und machte durchaus nicht den Eindruck eines Verbrechers", Es kann auf eich beruhen, ob mit diesen Ausführungen
die Beurteilung des Angeklagten als eines uneinsichtigen Hangverbrechers zu vereinigen ist. Jedenfalls lassen die Urteilsgründe in einem für die Bemessung der Strafe wesentlichen Punkt, nämlich Ger Beurteilung der Täterpersönlichkeit, die erforderliche Klarheit vermissen. Bei diesen unklaren tatsächlichen Feststellungen ist
der Senat nicht in der Lage, .seiner Aufgabe gemäss nachzuprüfen, ob die vom Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen rechtlich einwandfrei sind.
Sollte die Strafkammer in der neuen lleuptverhandlung dem Angeklagten erneut die bürgerlichen Ehrenrechte aberkennen, so wird sie zu beachten haben, dass nach
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§§ 267 Abs 3 StPO auch die für die Verhängung einer Ne-
ke: benstrafe nmassgeblichen Gründe im Urteil anzuführen a sind-
{ Dr. Koericke Werner Dr. Sauer f Beldus Dr. Ludwig
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