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BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 1 StR 374/52

1. Strafsenat

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| 1. StR 374/52 2314 054 ua

ImNamen des Voikes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Rentner Paul TED zus vw: sort geboren

zur Zeit einstweilen untergebracht,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter liantel DBundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanvwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 11. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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§ 245 StPO ist nicht verletzt, weil Dr. M ‚ auch wenn er sich wegen einer später zu verhandelnden Sache im Sitzungssaal aufhielt, in der vorliegenden Sache nicht geladen war, Dagegen verstösst die Ablehnung seiner vom Verteidiger beantragten Vernehmung, deren Gegenstand nach der Sach- und Prozesslage nicht zweifelhaft sein konnte, gegen § 244 Abs 3 u 4 StPO. "überflüssigkeit" eines Sachverständigen ist kein im Gesetz vorgesehener Ablehnungsgrund. Die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 StPO, die der Strafkammer möglicherweise vorgeschwebt haben, trafen schon deshalb nicht zu, weil der vom Gericht geladene Sachverständige Dr. Rau zu diesem Zeitpunkt noch nicht vernommen war,

Abgesehen davon war die Vernehmung des Dr. m] auch ein Gebot der richterlichen Aufkiörungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Dr. I ist. wie der Verteidiger dem Landgericht vorgetragen hatte, in der leil- und Pflegeanstalt, in der der Beschuläigte schon über einen konat untergebracht war, als Psychiater tätig und hat den Beschuldigten dort behandelt. Es war daher zu erwarten, dass er dem Gericht wichtige Unterlagen dafür zu geben vermochte, ob der Beschuldigte geistig erkrankt und wie der weitere Verlauf der Krankheit zu beurteilen sei. Die Vernehmung des Dr. iD drängte sich dem Gericht umsomehr auf, als der von ihm geladene und auch gehörte Amtsarzt den Beschuldigten nur einmal auf dem Gesundheitsamt untersucht hatte (vgl das schriftliche Gutachten Bl 15 d A). Die Unterbringung eines lienschen in einer lleil- oder Pflege-

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anstalt ist ein schwerwiegender Eingriff in seine Freiheit und darf nicht ohne Erschöpfung aller zugänglichen Beweismittel angeordnet werden. Die Verletzung der „ufklärungspflisht hat die Revision auch mindestens sinngemäss gerügt,

Dass das Urteil auf der fehlerhaften Unterlassung der Vernehmung des Dr. Mn] beruhen kann. bedarf keiner näheren Darlegung.

Krumme Wantel Dr. Hörchner Glanzmann Dr. Augustin