Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 1 StR 207/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LSS &R 207/32 2514 089
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Parkettleger Lorenz NM > cu: EB, geboren en ED 1905 in DT zur Zeit
in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzendey
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 14. Januar 1952, soweit der Angeklegte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
1. Dass der Angeklagte die Geldgeber CD und vg.» und den Bürgen rn durch Täuschung zu ihren Leistungen bewogen hat, stellt das Urteil zweifelsfrei fest. Zwar konnte die Schuld gegenüber JB nicht in der BD una VB vorgelegten Bilanz vom 21. Juni 1948 aufgeführt sein, wenn sie erst am Tag der im Urteil erwähnten Vereinbarungen vom l. Juli und. 30. September 1948 entstanden ist. Auch war dem juristisch beratenen fo) erkennbar, dass der Angeklagte das Grundstück noch nicht zu eigen erworben hatte, weil er es nach seiner Darstellung bisher nur privatschriftlich gekauft hatte; dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der privatschriftliche Vertrag nicht zustandegekommen war. Allein auch wenn der Angeklagte in diesen Punkten die Geldgeber > und vg nicht getäuscht haber sollte, so sind sie doch, wie der Zusammenhang ergibt, durch die sonstigen unwahren Behauptungen des, Angeklagten zu ihren Zahlungen veranlasst worden,
2s Das Urteil stellt jedoch nicht einwandfrei fest, dass die beiden Geldgeber und der Bürge infolge der Täuschung einen strafrechtlich erheblichen Vermögensschaden erlitten haben. Es berichtet nur, dass das Unternehmen des Angeklagten im Dezember 1948 zusammenbrach, dass infolgedessen GC und vg ihr Geld nicht zurückbekamen und aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen wurde, ohne auf den Angeklagten mit Erfolg zurückgreifen zu können. Ob aber ein Vermögensschaden im Sinn des § 263 StGB eingetreten ist, war nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu den GB seinen Wechsel, tg sein Geld und rg Ds Bürgschaft
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gaben. Geschädigt sind sie dann, wenn ihre Forderungen gegen den Angeklagten, die sie für ihre Leistungen erwarben, zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich weniger wert ais diese waren. Auf Täuschung beruht dieser Schaden dann, wenn sie das’ infolge der Vorspiegelungen des Angeklagten nicht erkannten. Hierzu trifft das Urteil keine klaren Feststellungen. Die Bilanz zum 21. Juni 1948 wäre, auch wenn die darin fehlenden Schulden aufgenommen worden wären, noch durchaus aktiv gewesen. Wie der Geschäftsbetrieb des Angeklagten zu dieser Zeit beschaffen war, wie er sich in der Folgezeit bis zu den Leistungen der Geldgeber und des Bürgen entwickelt hat, welche Aussichten er hatte und was die Ursachen des Zusammentruchs waren, lässt sich dem Urteil nicht entnehnen.
30 vor allem sind bisher keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen. Zum Vorsatz des 3etruges gehörte hier, dass der Angeklagte den Vermögensschaden der beiden Geldgeber und des Bürgen in dem vorstenend dargelegten Sinn erkannt und in seinen Willen aufgenommen hat. Dafür konnte von Bedeutung sein, was der Angeklagte mit dem Gelde des GP und des vg
und mit dem Darlehn der Sparkasse, das diese auf Grund der Bürgschaft des | gab, gemacht hat. Darüber entaält das Urteil nichts. Deutliche Feststellungen zur inneren Tatseite waren um so weniger entbehrlich, als
das Urteil selbst - im Zusammenhang mit den Freisprüchen — zugunsten des Angeklagten unterstellt, er habe
an die Verwertbarkeit seines Patentes geglaubt. Wenn
der Angeklagte, wie die Strafzumessungsgründe besagen, nur ein "völlig leichtsinniges Geschäftsgebahren" an
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den Tag gelegt hat, so braucht er nicht notwendig vor-
sätalich gehandelt zu haben. Glanzmann
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