Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 21.08.1952 – 5 StR 249/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
sa 249/52 2250 072
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bauingenieur Aloys 5 EEE aus DEE
GEHE GE 5: GEB geboren an ED 1913 in OEmEmE/Rh1a. ,
2.) den Maurerpolier Max Paul NENNE zus U, TEEEEEED-We: EB, geboren an EEE 1905 in sem
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten SCEEED wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.September 1951 mit den ihm zugrunde» liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
In diesem Umfange wirä die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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II: Die Revision des Angeklagten NEE wirä verworfen:
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, und zwar der Angeklagte SB zu einer Gefängnisstrafe von vier, der Angeklagte NEE von sechs Monaten.
Der Angeklagte SB ist geprüfter Ingenieur und Inhaber sowie technischer Leiter der Abbruchfirma Hp & HÖ@EB. Der Angeklagte NEE ist bei dieser Firma als Maurerpolier angestellt. Die Firma hatte den Auftrag, eine in Berlin gelegene Fabrikruine abzutragen. Hierbei kam es am 14.Dezenber 1950 zu einem Unfall, bei dem ein Arbeiter getötet und drei weitere Arbeiter schwer verletzt wurden. Der Unfall war dadurch hervorgerufen worden, daß der Angeklagte EEE auf Drängen verschiedener Arbeiter den Auftrag gegeben hatte, die Verbindung zwischen zwei Trägern (Anker) dürchzuschweißen, damit von der abzubrechenden Decke herauszuschlagende Stücke nicht an dieser Verbindung hängen blieben. Der mit dieser Arbeit beauftragte Schlosser tat dies, nachdem er vorher vergeblich auf die Gefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen hatte. Bei dem darauf folgenden Zerschlagen der Decke wich der eine Träger, der keine Stütze mehr hatte, aus, und die Betondecke stürzte herab. Ein aus Neugierde an die Gefahrenstelle gekommener Arbeiter wurde getötet, drei weitere Arbeiter, die unter
der Decke gearbeitet hatten und sich trotz Warnung durch an-
dere Arbeiter nicht entfernt hatten, wurden schwer verletzt. Das Landgericht sieht das Verschulden des Angeklagten NEED darin, daß er durch das von.ihm angeordnete Zerschneidenlassen des Ankers einen elementaren Grundsatz der ° Baukunst verletzt, und ferner es zugelassen habe, daß sich Arbeiter unter der gefährdeten Decke aufhielten, jedoch nicht dafür gesorgt habe, daß diese von dort entfernt wurden. Das fahrlässige Verschulden des Angeklagten Sp ist darin erblickt, daß er den Mitangeklagten N» nicht ausdrücklich auf die Gefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen hat und ihm keine näheren Anweisungen über die Art der vorzunehmenden Abbruchsarbeiten gegeben habe.
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Beide Revisionen rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die Revision des Angeklagten SEEWDist begründet, die Revision des Angeklagten NEED ist unbegründet.
I. Revision des Angeklasten N § 1.) Diese rügt, daß er nicht hinreichend zur Sache gehört worden sei und daß weiter eine bei den Akten befindliche Skizge ohne Gerichtsbeschluß bei der Zeugenvernehmüng verwertet worden sei, Diese Rügen sind unbegründet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sich der Angeklagte zur Sache erklärt. Außerdem ist dem Zeugen We nach der Verhandlungsniederschrift die Unfallskizze vorgehalten wonden: Hierzu bedurfte es keines Gerichtsbeschlusses.
2.) Auch die auf die sachliche Rüge vorgenommene Überprüfung des Urteils führt nicht zur Aufhebung desselben. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, daß das Verhalten des Angeklagten für den Unfall ursächlich gewesen ist. Der Ursachenzusammenhang ist auch nicht etwa dadurch unterbrochen worden, daß die Verletzten selbst ein mitwirkendes Verschulden trifft (vgl hierzu Urt.d.Bundesgerichtshofs vom 9.2.51 - 2 StR 1/51 -).
Auch die Fahrlässigkeitsechuld des Angeklagten ist rechtsirrtumsfrei angenommen worden. Er hat gegen die ihm als. Maurerpolier obliegende Pflicht verstoßen, die ihm auferlegte, Jede Gefährdung der seiner Obhut anvertrauten Arbeiter zu verhüten, Er war hierzu auch nach seiner Ausbildung und bei seiner Erfahrung bei Abbruchsarbeiten in der Lage, zumal er von dem Zeugen vom noch ausdrücklich auf äle Gefährlichkeit des Unternehmens hingewiesen worden war. Der Unfall war für ihn auch voraussehbar, da der Angeklagte wußte, daß Arbeiter unter der Decke waren, die abzubrechen drohte. Er mußte also dafür Sorge tragen, daß sich niemand unter der Gefahrenstelle befand. Nun ist allerdings festgestellt, daß die Arbeiter von ihren Arbeitskollegen durch Zuruf gewarnt worden waren. Dies ist aber nicht aue-
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reichend. Der Angeklagte hätte sich vergewissern müssen, :daß die Warnungen auch befolgt wurden. Hierzu war nach den Urteilsfeststellungen auch genügend Zeit. Ohnehin mußte er, wie das Landgericht zutreffend ausführt, Sorge tragen, daß die gefährdete Stelle so abgesperrt wurde, daß sich keine Arbeiter in der Gefahrenzone befanden oder dorthin begeben konnten,
Darauf, ob die bei dem Unfall verletzten Arbeiter und der Getötete selbst ungeschickt und leichtsinnig gehandelt haben, kommt es nicht an. Hierdurch entfällt das Verschulden des Angeklagten nicht. Die Voraussehbarkcit für den Angeklagten wird durch ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten nicht ausgeschlossen (vgl BGH aa0.).
auch die Beanstandungen der Rovision zum Strafmaß sind nicht äurchgruifund: Die Strafkammer hat zutreffend bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß er sich der Gefährlichk.it seines Verhaltens bewußt gewesen sei. Wenn die Strufkammer eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten als angemessene Sühne für erforderlich hielt, so war auch für die Anwendbarkeit des § 27 b StGB kein Raum: Allerdings könnten insofern gegen die Ausführungen der Strafksmmer Bedenken bestshen; als sic anscheinend davon ausgeht, daß bei einer Gefängnisstrafe witer drei Monaten unbedingt auf Geldstrafe habe erkannt werden müssen: Aus dem ganzen Zusammenhang ergibt sich aber, daß diese Erwägung wenigstens dei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten TED keine Rolle gespielt hat. Die Ausführungen der Strafkammer sind so zu verstehen, daß bei der verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Monaten auf den Hilfsamtrag der Verteidigung, 80- mäß § 27 b StGB auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht eingegangen zu werden brauchte.
Die Revision des Angeklagten WB w:r aaher zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten ' S ED :
1.) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten SB sind offensichtlich unbegründet. Mit
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seinor Revision wird geltend gemacht, daß die Strafkammer eich nicht mit allen in der Hauptverhandlung vorgebrachten tatsächlichen Anführungdn dus Angeklagten im Urt:il aus-.. einandergesetzt hit. Das ist jedoch nicht - erfordeglich., ‚oweit darüber hinous aue gcführt worden ist, es. hzbe der. Sachverhalt weiter Sufgcklärt worden müsren,.so kann- ‚hierin gine der Vorschrift des § 344 LI StPO genügende Verfihrensrüge nicht erblickt werden, da nicht „usgeführt ist, welcher ‚Weiteren Bsweismittel sich d.ıs Landgericht habe bedionen sollen.
2. ) Dagsgen muß das Urteil auf die maturiulle Rüge des . Angeklagten aufgehoben werden. Dis Strafkemner hat dem Angeklagten zum Vorwurf gsmecht, daß er dem Angsklagten TOD 15 Leiter äsr Abbruchskolonn; nicht genaue Richtlinien für die äbbruchsmethode gegeben habe. Er habe ihm
die Buseitigung der Anker vor den Abtragen der Dockenfeldar untsrsagen müssen. Dies allein reicht zur Feststellung einer Fahrlässigkcit des Angeklagten SEE noch nicht aus. Von dem Angeklagten „ls technischem Leiter einur Abbruchsfirma kenn nicht verlangt werden, daß er t:uch dis technische Leitung aller einzelnen Abbruchsurbeiten selbst überwacht. Er konnte die Einzelheiten such ein:m Angesteliten üborlassen, wenn diaser über die erforderliche Vorbildung verfügte. Duß der Angeklagte in Bszug auf TE twa scine Pflicht
bei der Auswihl dcs TÜRE verletzt hat, ist nicht dargetan. Weshalb dor ingeklagtc SED vorausschen konnts und mußte, daß NEW dei unzureichendur Zinweisung in die statischen Zig.nheiten der Betongewölbsdecke mit den Zugankern unsachgemäß verfahren würde, obwohl NEED ‚sich mehr als 2 Jahre cls Polior bei Abbruchsarbsiten bewährt hatte, ist aus üem Urt>sil nicht zu ersehen. Außerdem läßt dus Urteil usführungen d.rüber vermissen, wülche Aufgaben dem Bauführer DW zugewi:sen waren, dur nuch den Fuststellungen der Strafkame.r ebiunfeils bsi dioscm „bbruch tätig geword.n ist. Aus dım Urteil e.ht auch nicht hervor, 3u8 Wulchen Gründen dur Angokl'.gt» in diesem Fall verpflichtet guwesen wäre, genaue Anwuisung.n zu gubon. Er konnte
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nicht ohne weiteres dauit riuchnen, 4:6 trotz Vorhand.us.ing sines Bauführers und zinus „rfahren.n Poliers gegen „lumuntarcs bautuchnischu: Reg.in verstoßen weri.n würde. Anduıs wäre cs nur denn, wınn d.r angeklagt. hatte erkennen können, daß der :it:nzcklagte N zu Aum Durchschwcißen der Anker Vorbereitungen getraff.n hatte. Dumgsgsnüber ergibt absr d..s Urteil, deü der Ang.-slagte wohl am Morgun des Unfalltagıs an dr Abbruchsstclle gewesen ist, Änschuinend sind &b.r säutlich> Vorbersitungcu für das Durchschw_ißcon dsr Zugnnker sret nach sein;n Fortgang getroff,n worden,
Unter Umständen könnte „inc Fahrlässigkeit des Angeklagtan jedoch dann angenommun werden, wenn er wußte, daß von Asm Mit ngcklagten WE mtr dur abzutragenden Decke Arbsitsr beschäftigt wurden, vder daR VE aulaste, deß sich dic Arbeiter unter air Gefihrenstslle aufhielten. auch ohne dsß disc Gefahr, die nit den Abbruch der Betonducke verbunden war, durch d.s Nurchschwsifß_u besonders erhöht wurde, war dr aufenthilt weiterer ärbsiter unwittolbar unter der Abbruchstslle vordotun. Divs ergibt sich schon aus § 76 Ziff 10 dur Unfallvuihütungsvorschriften der Borufsgenosscnschaft; won.ch arbuitsplätze nicht so benutzt werden dürfen, daß dis Versicherten ung schützt übersinander stehen. Außsrd:m wird in diesen Zuscmmenhöng: zu burücksichtigen scin, was dum Angeklagt.n in divsssr Buzichung durch »inzulangrdnung der zuständigen Biohörden bui der Krtlilung der Abbruchsgunshmigung zufgsgebun wori.n ist (vgl BL.24 d.a.). Bisher ist ebur nicht fustgustullt, d..B dem Angsklagten bei sein.m vorungshandan Aufenthalt un dsr Unfallstelle bekanntgeworden ist, GE duld. .s, 4:8 unmitt.lbur unter der Abbruchstelle andere ärbeitur beschäftigt wurden.
Da somit bezüglich dcs Ang .kicgetn SEE &.: n..u0 Feststsllungen, die zu .iner Fohrlässigkeit dieses anguklagten führsn könnten, fehl.u, mußte insow:sit das Urteil aufgshoben werden.
Dr. \issclow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siunm.r