Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.08.1952 – 3 StR 821/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2327 028 2
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Albert 2 ED zus EEE, geboren am 9. EEE GE ir Temp,
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 3. Ctrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5- November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Ir. Baldiis
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt iz» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal. vom 18. August 1952 mit i den Feststellungen aufgehoben. *
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründezs
‚Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tortgeset2- ter Hehlerei zu drei Honaten Gefängnis verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Er-- folg.
1.» Gegen die Annahme des äusseren Tatbestandes des
§ 259 StGB bestehen nach den festgestellten Sachverhalt keine rechtlichen Bedenken- Der Angeklagte hat innerhalb der Zeit von Novenber 1951 bis Anfang 1952 in elf Zinzelhandlungen
50 bis 60 Kupferspulen im Gewicht von je etwa 400 gr für insgesamt 50 bis 60 DM von dem Bundesbahnangestellten Hi» käuflich an sich gebracht. Dieser hatte die Spulen zuvor in der Signalwerkstätte seiner Arbeitgeberin gestohlen.
2. Die Ausführungen zur inneren Tatseite lassen nicht
klar erkennen, ob nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte zur Tatzeit jeweils die unredliche Herkunft des Materials gekannt oder sie nur als möglich sich vorgestellt hat. Im Urteil ist nur festgestellt, der Angeklagte habe den
, Verdacht" unredlicher Herkunft des Geräts gehegt und habe es trotz dieses Verdachts erworben. Darin liegt nicht die Feststellung eines bestimuten Vorsatzes. Das Zandgericht will crfenbar bedingten Vorsatz annehmen. Dieser erfordert aber die Klarstellung, dass der Täter die vorgestellte llöglichkeit unredlicher Herkunft billigend in kauf genommen hat, als er sich zum Erwerb entschloss, Der Schuldspruch des Landgerichts mag im Ergebnis richtig sein. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage ihn zu bestätigen, weil diese Billigung in den Gründen nicht festgestellt ist, auch aus deren Zusammenhang nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann. Der Senat vermag die Höglichkeit nicht völlig auszuschliessen, dass der Angeklagte nur grob fahrlässig gehandelt hat. Diese
3.
Schuläform kennt 5 259 StGE nicht.
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des § 259, die eine gesetzliche Vermutung für das iissen des Täters um den strafbaren Vorerwerb begründet, bestimmter Vor. satz ungenommen werden kann. Die Urteilsgründe lassen nicht er kennen, ob sich das Landgericht dieser Wöglichkeit bewusst war und gegebenenfalls warum es in dieser Richtung den Sachver. halt nicht weiter eklärt hat. Als äusserer Umstand im Sinne der Beweisregel war verwertbar die vom nandgericht festgestellte über mehrere Wochen verteilte allmähliche Hergabe des Meterisls und die Heimlichkeit, mit der der Dieb jeweils die Spulen absetzte. Er übergab sie dem Angeklagten stets in einer verschlossenen Aktentasche, beteiligte sich nicht am Abwiegen des Materials und an der Preisbestimmung, beznügte sich vielmehr mit der Entgegennalime des vom Angeklagten angebotenen Geldes. Ob diese äußeren Umstände dem Landgericht zu der Überzeugung ausreichten, der Angeklagte habe hiernach zur Zeit der Tat annehmen müs sen, dass die angebotenen Geräte mittels einer strafbaren ilandlung erlangt waren, vermag der Senat den knappen Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Bedenken ergeben sich daraus, dass das Landgericht im Anschluss an die Feststellung dieser äusseren Umstände noch das - nach ständiger Rechtsprechung (vgl Rast
55, 204) für die Beweisregel nicht verwertbare - eigene Verhalten des Angeklagten beim Ankauf in den Gründen hervorhebt. Darnach ist es möglich, dass das Landgericht die - in den Urteilsgründen gar richt angeführte — Beweisregel zur Bildung seiner Überzeugung nicht angewandt oder den Sinn dieser Be-
weisregel verkannt hat.
a)
Wegen dieser Unklarheiten in den Darlegungen zur Schuldfrage muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten . Prüfung der inneren Tatseite zurückverwiesen werden. Dabei. wird das Landgericht auch die Annahme einer fortgesetzten _ Handlung näher zu begründen haben.
- Im übrigen zeigt das Urteil keine Rechtsfehler.
Rotberg Krauss Koeniger | Busch Baldus