Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.08.1952 – 1 StR 264/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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wegen vollendeter und versuchter Tremdabtreibung
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hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen heben :
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Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, FR Bundesrichter Dr. Peetz E Bundesrichter Krumme RN Bundesrichter lantel Er a
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, es
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ‚aa
für Recht erkannt: F Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil a
des Landgerichts Nürnberg-Fürth’ vom 10. Januar 1952 # insoweit aufgehoben, als dic Angeklagte im Falle M h
(III la der Urteilsgründe) wegen versuchter Fremdadtrei- R
bung verurteilt ist, und das Verfahren in diesem Umfang |
auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Aufgehoben wird | auch die Gesamtstrafe. Ri | N |
Zu neuer Verhandlung und Imtscheidung über die Gesamtstrafe und die übrigen Kosten des Rechtsmittels wird ur die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. e
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
1.) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB in zwei vollendeten und sieben versuchten Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die erste der abgeurteilten Taten, Fall MD (111 1a der Urteilsgründe), hatte die Angeklagte im August 1949, die übrigen nach dem 14. September 1949 begangen. Als Einzelstrafe für den Fall Mg hat das Landgericht eine Gefängnisstrafe von drei Monaten festgesetzt. Es hat dabei, worauf es selbst in den Urteilsgründen aufmerksam macht, übersehen, dass die Tat unter § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 fällt. Auf die Revision der Angeklagten ist daher das Verfahren in diesem Falle unter teilweiserAufhebung des Urteils einzustel-
len.
2.) Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung in den übrigen Fällen der vollendeten und versuchten Abtreibung richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Nach den Urteilsgründen hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung zwar zunächst behauptet, auf Grund der Äusserungen von Hebammen geglaubt zu haben, dass eine Abtreibung in den ersten sechs Wochen des Bestehens einer Schwangerschaft nicht strafbar
sei, auf Vorhalt dann aber doch eingeräumt, gewusst zu haben, dass man auch in dieser Zeit nicht abtreiben dürfe. Damit ist das an sich schon kaum zweifelhafte Bewusstsein der Angeklagten von der Rechtswidrigkeit ihrer Abtreibungshandlungen für alle einzelnen Fälle festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind unzulässige Versuche, an Stelle der festgestellten Erklärungen der Angeklagten andere zu Setzen oder ihnen eine andere als die wirkliche Deutung zu geben. Auch sonst lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
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3.) Wie das Landgericht auf S 25 UA selbst hervorhebt,
ist die Ilöhe der ausgesprochenen Gesamtistrafe durch die Einbeziehung der in Falle Uartin irrig festgesetzten Zinzelstrafe von drei kionaten beeinflusst. Die Gesamtstrafe muss daher aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstirafe zurückverwiesen werden.
Richter Dr. Peetz Krumme Mantel Dr. Augustin