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BGH Entscheidung vom 01.08.1952 – 2 StR 349/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 AZ 2311 044 °

Im Ganen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hausdiener Carl August S CEEEEED zus EEE geboren am MEEED 1854 in SE Leck!..

zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat 6er 2. Ferienstrafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1952, en der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof. Lr. Busch

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt uinEB . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um

als Urkundsbeanter ger. Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des lendgerichts in Hamburg vom 11. Februar 1952 wird verworfen. '

Der Angeklagte. hat die Kosten des Rechtsmittels ‘'-

„rt zu tragen.

Ven Rechts wegen

-2_

Gründe§

Die Strafkammer hat den \ngekla;ten, gegen den Anklage wegen Verbrechens nach § 175 a Ir 3 StGB er- | hoben war. freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einer leil- oder Tflegeenstalt angecränet. Lit seiner Revision beantragt er Aufhebung des Urteils, Soweit es die Unterbringung enordnet. Ür rügt Verletzung des sachlichen Nechts.

Die „noränung der Unterbringung ist darauf gestützt, dass der .ngeklagte zwar eine mit Strafe bedrohte Handlung beganren, jedoch nicht schuldhart gehandelt hat, da die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 5tG63 gegeben sind. In diesem !!alle ist die ..noränung der Unterbringung untrennbar mit der Tat- und Schuldfrage verbunden, so dass nur eine einheitliche Deurteilung möglich ist. Das Rechtsmittel erstreckt sich daher auf den Urteilsspruch in seiner Cesamtheit (RGSt 71. 265),

Fach den Feststellungen hat der Angeklagte auf den 16-jährigen Zeugen KB, dem er Unterkunft und Verpflegung gewährte, durch Berührungen und durch Zureden eingewirkt, um ihn zum Afterverkehr zu bestimmen, obwohl. er erkannte, dass’ der Junge zu der unzüchtigen Ilandlung en sich nicht geneigt war. Seine Finvirkung führte dazu. dass.der Junge die unzüchtige Handlung @uldete und die Sinnenlust des Ingeklagten befriedigen wollte. Der «ngeklagte hat sich mit dem Jungen vor der Tat über seine Verhältnisse unterhalten und daher sein Alter gekannt. Die Annahme der Strafkamner, der .ngekiagte habe den &usseren und inneren Tatbestand des § 175 a Ur 3 StGB erfüllt, begegnet keinen Bedenken (RGSt 70,

x ‘ »t |, . .

199; BEIISt 2, 20).

rn. ’

Die unzüchtigen Handlungen hat der i.ngeklagte wührend einer Zeit von 6 Tagen mehrmals mit dem Jungen vorgenommen. Das Urteil begnügt sich hiezu mit der Feststellung, er habe sie mehrmals wiederholt und den

Re . unverdorbenen Jungen durch Gewährung von Unterkunft und . Verpflegung zu ihrer Duldung geneigt gemacht, Aus diesen, PERS wenn auch dürftigen \ngaben, kann entnommen werden, dass

cer Junge auch nach dem ersten !fterverkehr in der ol- . gezeit nicht von sich aus zu den weiteren unzlichtigen din Mendlungen bereit wer. vielmehr jeweils äurch neuerliche

Drmunterung des .(ngeklagten hiezu bestimmt wurde. Es \ {’ liegt demnech auch in diesen !llen ein Verführen vor. Na . Dess die Strafkammer nur eine llandlung angenommen und 5 eine Prüfung unterlassen hat, ob nicht eine fortgesetz-Eu te Tat vorliegt. beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafkammer hat auf Grund des Gutachteng des

ärztlichen Sachverständigen die Überzeugung erlängt,

dass der Angeklagte zur Zeit der Tat infolge seniler Demenz und weitgehender Aufhebung der “illensbildung

und Willenssteuerung zurechnungsunfähig gewesen ist und hat’ deshalb die lierkmale des § 51 Abs 1 StGB bejaht. Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Der Frei- * spruch ist daher nicht zu beanständen. ”

BR . Kar oo. Da der Angeklagte die strafbare Handlung im Stande der Zurechnungsfähigkeit begangen hat, ist die Unterbringung in einer lleil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB geboten, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert. „Tiezu stellt das Urteil fest. der Angeklagte habe durch seine Lebensweise gezeigt, dass er eine ständige

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Gefahr für seine Umgebung in sittlicher insicht bilde.

Er suche wehllos hilfsbedürftige junge Lienschen, un

"sie unter z„usnützung ihrer lfotlage zur Duldung unsittlicher Handlungen zu zwingen". Da auch eine weitere Steigerung der krankhaften Triebföhigkeit infolge seiner Tortschreitenden Geisteskrenkheit zu erwarten sei, erscheine die Unterbringung im Interesse der öffentlichen Jicherheit notwendig. "

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Das Urteil bildet zwar keine Grundlage für die Feststellung, dass der ingeklaste "wahllos hilfsbedürftige junge Iienschen sucht, um sie unter „usnützung ihrer ı!otlage zur Duldung unzüchtiger Iendlungen zu zwingen", da dem Angeklagten ausser in vorliegenden alle, !eine strafbaren Iiandlungen in dieser Richtung nachgewiesen sind. Es ergibt sich jedoch aus dem Gutachten des Sechverständigen, auf das die Strafkanmer bei der Beurteilung sich stützt, dass der Angeklagte jeglicher !Iemzungen zuf sexuellen Gebiet entbehrt und für seine Umgebung eine schwere Gefahr in sittlicher Yinsicht darstellt, so dass die Öffentliche Rechtsordnung gegen künftige, ähnliche Taten, gesichert werden muss. "

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Nach den Feststellungen ist eine Abhilfe für die Zukunft nur durch die Unterbringung in einer Ileil- oder Pflegeanstalt zu erreichen, Der ingeklagte ist völlig haltlos und hemmungslos; er ist nicht im Stande in \nbetracht der fortschreitenden senilen Demenz in Zukunft sich in der reiheit einwandfrei zu halten, Ir

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hat keine Verwandte, die sich um ihn kümmern und ihn zurückhalten könnten. Die \nordnung einer Pflegschaft oder Vormundschaft und auch die Unterbringung in ein Altersheim würde keine genügende Aufsicht und keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit gewährleisten, Die Strafkammer hat daher ohne tlechtsfehler die Unterbrin-

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gung angeoränet, ; ”

Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Busch ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung

verhindert. ı Krauss Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpen-

: seel ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert,

. .” Krauss