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BGH Entscheidung vom 27.07.1952 – 4 StR 43/51

4. Strafsenat

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ENT,

2291 097

“ In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Johann SB,

aus Hi, geboren am I) 1906 in >. wegen Heulerei u.a.

hat der 1. ?Terien-Straisenat des Buniesgerichtsho?s in der Sitzung vom 27. Juli 1952, an der teilgenommen haben?

Senatspräsident Nichver als Vorsitzender, Bundesrichter \iansel, Bundesrichter Dr. Iingels, Bundesrichter Dr. Geier, . Bundesrichter Dr. Eülie als beisitzenäe Richter,

Überstaatsanvelt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär a

‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recat erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SP virä das

Urteil des Landgerichts in Hannover von 21.Novenver 1950 mit den ihm zugrunde liegenden !eststel-. lungen, soweit der Angeklagte S und der kLitan-

- 2.

geilagte mt wegen schwerer mitieibarer falschbeurkundung verurteilt sind, und hin-

sichtlich der. Gesamtstrafen aufgehoben.

‚ Insoweit wird üle Sache zür neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des z Rechtsmittels, an-das Landgericht zurückver- i

wiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte s@ erwerb im Jahre 1947 einen Personenkraftwagen, den der "ivangeklagie Ce und ein Dritter gestohlen hatten. Der Verkäufer hatte keine Papiere Zür den iagen. Die Zulassung konnte der Angelage nur erreichen, wenn er eine Bescheinigung darüber beibrachte, wie er in den Besitz des Vagens gekomen war. Ev veranlasste üen ge eine inhaltlick unrichktige Bescheinigung auszustellen. > erklärte Garin eu? Veranlassung des Angelilagten, daß. er den lagen 1945 von der polnischen Wehrmacht als deren Plünderungsgut erworben und an den Angeklagten

verkauft habe. Der Angeklagte legte die Bescheinigung

dem Strassenverkehrsamt EP vor und erhielt daraufhin einen Äraftfahrzeugbrie?f, in dem amtlich bescheinigt wurde, Gass es sich um ein herrenloses Pahrseug handle,

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Übergang in Empfang genommen und bei sich abgestellt

und schterer mitsvelburer Falschbeurkundung verurteilt.

lo Die Revision sieht 3 259 StGB als verletzt an. Die

"Zeit punkt der. inoesitznanme, also der eigenöiichen äech- "lereihandlung gehebt- ‚habe.

‚sondern schon mit dem Abholen vom Verkäufer und der Be- _ gründung des Bigenbesitzes durch den Angeklagten vollen- I: dei war. Trotzdem kann die Rüge im örgebnis keinen Zr2olg 4 Haben. Denn wenn. auch wegen jenes Rechtsirrtuns ‘die Be- #.

'weiskraft der Zinlassung 2 für das Wissen des Au

- Das Landgericht hat den Angeiilagten wegen Hehlerei

Die Revision 2icht das Urteil in vollem Umfange an, ' Sie rügt; die Verletzung des sachlichen Rechts. |

kufassung des Landgerichts (S 6 UA), das Ansichbringen des Wagens sei erst in dem Augenblick abgeschlossen gewesen, in dem der Wagen zugelassen. wurde, sei unrichtig, Der Vorgang sei: bereits abgeschlossen gewesen, als der . Angeklagte den Wagen nach Einigung über den Zigentums-

habe. Der Angeklagte sei mit GE ers: ärei Wochen später in Verbindung getreten. Das Lanägericht hätte daher aus dessen Aussage, der Angeklagte habe gewußt, daß es sich um einen gestohlenen ilagen handle (S 5 U2). nicht folgen dürfen, dass er diese kenninis schon im

Der Revision ist darin beizutreten, dass das Ansichbringen nicht erst mit der Zulassung des Wagens,

gexlagten von dem strafbaren Vorerwerb des Wagens Lort- ' E:

.

ZEll%, so ergeben doch die hiervon unabhängig angestellten ilfserwägungen , dass nach der überzcugung des Landgerichts schon bei den Zaufverhandlungen dem Ängeklagten Unstände bekannt waren, Gie ihm die Annahue des strafbaren Vorerwerbs auf <drängten, dass er den ijagen trotzdem

seines Vorteils wegen erwarb.

2, _ Die Revision bringt ferner vor, äle mittelbare Falschbeurkundung sei nur ein Vergehen nach § 271.3tGB aber kein Verbrechen nach § 272 StGB. Das Urteil fükre nicht aus, worin der Vermögensvorteil zu erblicken sei. Der Angeklagte habe der Strassenverkehrsbehörde für den Wagen 380 Bi els. Taxpreis desahlen müssen, Sein Ver-. nösen sei durch die Beurkundung nicht vergrössert Wworden. Es sei Gie Absicht eines Vermögensvorteils nicht

festgestellt.

Dess mittelbare Falschbeurkundung vorliegt, hat Gas Lanägericht vechtlich zusrei2enä bezrtindei, worauf es die ;nnahne s;ützt, dass der Angeklagte die Erklä- - rung in der Absickt abgegeben habe, sich einen Vernögensvorteil zu verschatzien, iss aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen, auch nicht aus irrem Zusammenhang. Is Peiiii sich zit der Liedergabe äes Gesetzesworilauts, ohne Dat sachen anzuführen, in denen es die gesetzlichen lierkmale der strafvaren Fandlung gefunden: hat. Das Revisionsgericht ist nicht. in der Lage, diese Lücke zu schließen, und kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht bei der Anwendung des Gesetzes auf den Testgestellien Sachverhalt von rechtlich zuire?fenden Erwägungen ausge-

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ganzen ist. Das Urteil ist sonach sachlichrechtlich Zerlerka?s und muss daher zit Gen ihm zugrunde liegenden -.estssellungen aufsekoden werden.

5. Der litiangeklagte OB, ier dei der mittelvaren Zalschbeuriundung mis Sixt ZSusammengewirkt hat, ha; keine Revision eingelegt. Jas Landgericht hat

auch vei ihm seine Tatsachen angeführt, In denen es ein YJamieln in der Absicht, sich einen Veruögensvorteil zu verschaffen, sieht. Die sachlickrechtliche Gesetzesverletzung erstreckt sich somit auch au? ihn. Das Urteil muss daher wegen dieses Antlagepunktes auch ninsichtlicn des Litangeklagten mit den zugrunde liegenden „eststeilungen aufgehoben werden.

Die Aufhebung erstrecks sich bei beiden Angeklagten auf die erkannten Gesamtstrafen,

4. Bei der neuen Verhandlung wird das -andgericht auch zu prüfen Aeter, ob der ängelilagte WB vei der mit-

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veibaren Falschbeurkundung als :iittäter oder als Gehilfe zitgewirkt hat. Das aufgehobene Urteil lüsst das nicht erkennen. üs Zührt für die rechtliche Art der Teilnahmehandlung nicht einnal die

Gesetzesstelle an.

Richter, . „anvel Dr. Geier mit dem Vermerk, Gaß

Eundesrichter Dr.ingels

durch Urlaub verhinderi ist, Dr.üüille

seine Unterschrift beizufügen.

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