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BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 2 StR 106/52

2. Strafsenat

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2 StR 106/52 2511 070° PAAN

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bäcker Herbert M NEEEEED , gevoren ar EEE

1915 in CE, 2.21. in anderer Sache in Strafhaft, wegen leichtfertig falscher Anschuldigung

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. -Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. er als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rragrrT als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannt;

Auf die Revision des-Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 29, Oktober 1951

1.) insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, ais er wegen falscher Anschuldigung des Fährmanns in einem zweiten ?elle (Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 1950) verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung - und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverviesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

"Von Rech#s wegen

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Gründe§

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Die Strafkamner hat den ingeklagten wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Konaten Gefängnis verurteilt. Soweit die Revision des Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, ist sie offensichtlich unbegründet. Im zweiten Falle greift jedoch die Verfahrensrüge durch.

Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag’des Angeklagten, mehrere Zeugen über eine bestimmte Beweistatsache zu vernehmen, abgelehnt habe, "da die Zeugen sich wohl doch nicht mehr der Sache erinnern würden". Nach der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte beantragt, "die Einwohner der Gastwirtschaft Seeschleuse und die Nachbarn der Frau RED darüber zu hören, dass beide Angeklagte dort erst am Nachmittag sit dem kutterschaf und den drei Lämmern vorbeigegangen sind". Hierauf ist der Gerichtsbeschluss ergangen: "Der Antrag des Angeklagten MÄREEEEND » die Einwohner der "Gastwirtschaft Seeschleüse und die Nachbarn der Frau FE darüber zu hören, dass beide Angeklagten im Frühjahr 1949 am Nachmittag und nicht ‚gegen Mittag mit einem Mutterschaf und zwei Lämmern vorbeigekommen sind, wird zurückgewiesen, da die angebotenen Beweismittel völlig un-- geeignet sind". Die Revision will offensichtlich behaupten, dass die Zeugen sich doch an den Vorgang erinnern können, also taugliche Beweismittel seien, somit die Begründung des Ablehnungsbeschlusses als fehlerhaft rügen.

Der Senat kann nicht nachprüfen, ob die Strafkammer die vom Angeklagten benannten Zeugen mit Recht als völlig

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ungeeignete Beweismittel angesehen hat; denn der Beschluss enthält keine ausreichende Begründung iS des § 34 StPO, weil er nicht erkennen lässt, von welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der Vorder- 3 Pi richter sich bei der Ablehnung hat leiten lassen (R6St 74, 147, 150). Sie sind zuch nicht etwa deshalb untaug- EN lich, weil der /ngeklagte die Zeugen nicht namentlich 3 bezeichnet hat. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Ablehnung euf Rechtsirrtum beruht; denn dass die Zeugen, wenn nicht ganz besondere Umstände dem entgegenstehen, taugliche Beweismittel sein können, liegt auf E

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der Hend, #: Es ist möglich, dass die Verurteilung des Ange- a klagten im zweiten Falle auf dem Mangel beruht. Der 2 5

Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte in Holthusen eintraf, ist für die Urteilsfindung von Bedeutung gewesen. Die ii

Strafkammer stützt ihre Annahme, die Aussage GB: sei richtig, die Anschuldigung des Angeklagten aber falsch, Te, auch auf die Bekundung der Zeugin RW, der Angeklag- %

te sei bereits um 13 Uhr und nicht, wie er behaupte, um R: 3 16 Uhr nach Holthusen gekommen. Ferner beruht die Fest- jr: stellung, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt,

zum Teil auf der Aussage der Zeugin RM. Deren Unrichtigkeit wollte aber der Angeklagte mit seinem Be- # “«yeisamtrag nachweisen. Es lässt sich deshalb nicht ausschliessen, dass die Strafkammer nach der beantragten

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