Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 3 StR 400/52

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Heinrich Wilhein R EEE aus CE geboren em BEER 192° :n Zu;

wegen Verkehreübertretung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus . als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m j als Urkunds eecmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 14. Februar 1952, soweit

der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. . .

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht in Goch zurlickverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen übertretung des § 2 StVZO zu einer Geldstrafe von 150 Dit, im Nichtbeitreibungsfalle für je 5 DM zu einem Tage :laft verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich, soweit er verurteilt ist, mit der Revision und macht mit ihr verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Rechtsirrig ist allerdings die Meinung der Revision, die Strafverfolgung’ wegen Übertretung des § 2 StV2O sei gemäß § 67 Abs 3 StGB verjährt. \ntgegen der Annahme der Revision ist zwischen der Eröffnung des Hauptverfah- ' rens, die unter dem 30. August 1951 beschlossen worden ist, und dem 21. Dezember 1951, dem Tage, an dem der Vorsitzende der Strafkammer den Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht bestimmt hat, eine richterliche Handlung vorgenommen worden, die nach § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignet und genügend war, Diese ist zwar nicht — darin ist der Revision zuzustimmen - in der Mitteilung des Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 29, Oktober 1951 über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu finden, Sie liegt aber in dessen Verfügung von 5, Oktober 1951, mit der er dem unter dem 23, August 1951 gestellten Antrage des Verteidigers um kurzfristige berlassung der Akten zum häuslichen Studium entsprochen hat, j

Diese Verfügung bildet eine wegen der begangenen Tat segen üen Angeklagien gerichtete richterliche Handlung im

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Sinne des § 68 Abs i StGB. Denn als Unterbrechungshandlungen gelten nicht nur solche kaßnahmen des Richters, die gerade eine Richtung gegen den Täter enthalten. Vielmehr ist genügend, dass die Kandlungen mit der Absicht der Verfolgung des Tüters zur Aufklärung des Straffalles und zur Förderung der Strafverfolgung geschehen sind (RGSt 56, 380 RG HRR 1940, 1420). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dadurch, dass der Vorsitzende der Strafkarmer die Überlassung der Akten an den Verteidiger zum häuslichen Studium anordnete, hat er diesem Gelegenheit gegeben, auch seinerseits die llauptverhandlung vorzubereiten und das Seinige zur Aufklärung des Straffalles beizutragen. Damit hat er bewußt den Fortgang des Verfahrens gefördert und so eine Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung bewirkt, .

Auch in den Zeiträumen vor dem 30. August 1951 und nach dem 21. Dezember 1951 ist, wie eine Überprüfung der Akten ergeben hat, eine Verjährung der Strafverfolgung wegen ibertretung des § 2 StVZO nicht eingetreten.

2.) Von Erfolg ist hingegen die auf eine Verletzung des § 244 StPO gestützte Rüge der Revision. Mit Recht sieht diese einen Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht dem Beweisamtrege des Verteidigers nicht entsprochen hat, einen medizinischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass bei dem Angeklagten bei 1,13 %o Alkoholgehalt im Blut keine Fahruntüchtigkeit vorliege. Dieses während der Beweisaufnahme vorsorglich als Hilfsbeweisamtrag gestellte Verlangen hat das Landgericht in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, zunächst, weil nach seiner Überzeugung die Tatsache, über die Beweis

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erhoben werden solle, bereits erwiesen sei. und ferner, weil der Antrag zum Beweis ungeeignet sei, da die Bedingungen, unter denen der Angeklagte am Unfalltage den Alkohol genossen habe, nicht einwandfrei "rekonstruiert' werden könnten, Beide Gründe vermögen die Ablehnung des Baweisamtrages nicht zu tragen.

a) Der erste hierfür vom Landgericht angeführte . Gesichtspunkt beruht auf einer Verkennung des Zieles jenes Antrages. Dieser war darauf gerichtet darzutun, dass der Angeklsgte trotz des festgestellten Blutalkoholgehaltes von 1,13 %0o in seiner Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Das Landgericht hat dagegen auf Grund des Gutachtens des Hygienischen Instituts, woerhebliche Kikoholbeeinflussung im Sinne eines leichten Rauschzustandes nach sich ziehe, die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten als zumindest so beeinträchtigt angesehen, dass er sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicher-. heit im Verkehr habe bewegen können, Damit hat das Landgericht nicht das als erwiesen erachtet, was mit dem Beweisamtrage bewiesen werden sollte, sondern das Gegenteil. Demnach konnte der Antrag mit der Begründung, die Tatsache, über die Beweis erhoben werden solle, sei erwiesen, nicht abgelehnt werden. . u

Aber auch wenn das "Landgericht seine Ausführungen zu der Ablehnung des Beveisamtrages' entgegen ihrem \Wortlaut dahin hätte verstanden wissen wollen, durch das Gutachten des Hygienischen Instituts sei das Gegenteil der unter, Beweis gestellten Tatsache bereits’ 'erwiesen, würde auch äieser Crund die Zurückweisung des Beweisamtrages nicht

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rechtfertigen. Zwar kann nach § 244 Abs 4 StPO die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt wer-

den, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatseche schon bewiesen ist, Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein. Lie gutachtliche Stellungnahme des Hygienicechen Instituts besagt nur, dass

ein Blutalkoholgehalt von 1,13 %0, wie er bei dem Angeklagten festgestellt worden ist, im allgemeinen eine erhebliche Alkoholbeeinflussung hinterlasse. Darüber

aber, wie dieser Alkokolgehalt auf den Angeklagten am Unfalltage eingerirkt, 0b er insbesondere dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt hat, gibt das Gutachten

keinen Aufschluß. Gerade diese hätte jedoch durch die beantragte Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden sollen, Denn die ienge von 1,13 %o Blutelkoholgehalt ist keineswegs so groß, dass sie stets ohne weiteres zu dem Schlusse führen müßte, jeder, der so viel Alkohol im 3lut habe, sei nich: mehr in der Lage, sich sicher im Verkehr zu bewegen. Daher konnte das Landge-. richt auf Grund der allgemein gehaltenen gutachtlichen Äusserung des Hygienischen Instituts allein nicht die Überzeugung gewinnen, der Angeklagte sei infolge des von ihm am Unfalltage genossenen Alkohols in der Sicherheit seiner Bewegungsfühigkeit im Verkehr beeinträchtigt gewesen, Somit war durch das Gutachten des Hygienischen Instituts das Gegenteil dessen, was der Verteidiger mit seinem Antrage ®uf' ‘Anhörung cines Sachverständigen beweisen wollte, nicht erwiesen, ln

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b) Auch der zweite Gesichtspunkt, aus dem das Landgericht den Beweisamtrag zurückgswiesen hat, trägt die ablehnende Entscheidung nicht. Sicherlich werden die Be-

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dingungen, unter denen der Angeklagte am Tage des Unfells Alkohol genossen hat, nicht "einwandfrei rekonstruiert" werden können. Tas macht indessen das von dem Verteidiger mit seinem fntrage angebotene Beweismittel nicht völlig ungeeignet. Denn die Geeignetheit eines Beweismittels im Sinne des § 244 StPO hängt nicht davon eb, ob es die Köglichkeit einer einwandfreien Wiederherstellung der Vorgänge eröffnet, die zu der Einleitung des Strafverfahrens geführt haben, Es genügt, dass es das Gericht in die Lage versetzt, Schlüsse auf das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Umständen zu ziehen, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind oder jedenfalls sein können. Diese Voraussetzungen sind hier bei dem von dem Verteidiger gestellten Beweisamtrage gegeben. Die Einholung des beantragten Gutachtens würde es dem Landgericht ermöglicht Haben,aus der von dem Sachverständigen festzustellenden Wirkung eines Blutalkoholgehaltes von 1,13 %o auf’den Angeklagten, insbesondere auf seine Fahrtüchtigkeit, Nolgerungen dafür abzuleiten, ob der Angeklagte sich am Unfalltage sicher im Verkehr hat bewegen können oder nicht. Demnach kann entgegen der Auffassung des Landgerichts das angebotene Beweismittel nicht als zur Aufklärung der Tat ungeeignet bezeichnet werden. . “ .

3.) Da somit das Landgericht den Beweisamtrag des verteidigers aus rechtlich unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen hat und da auch nicht ausgeschlossen werden kenn, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, muß die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führen. Die

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Sachbeschwerde bedarf deher keiner Prüfung und Erörterung. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen, wobei es engebracht erschien, von der Vorschrift des § 354 Abs 3 StTO Gebrauch zu machen,

Kirchner Koeniger Busch

BR. Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so am Un-Scharpenseel terschröiben verhindert.

Kirchner