Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 3 StR 302/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2277 001 7%
3_StR_ 502/52
(Siehe Rerichti-
gungsbeschluss am Schluss des Urteils !)
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gelegenheitsarbeiter ürwin V un geboren arı EM 1925 1 Su
ohne festen Wohnsitz, z.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenomnen haben;
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. äoeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Ir. >aldus
als beisitzende Richter Erster Staatsanwalt Dr. dam
als Vertreter der 5undesanwaltschaft,
sustizangestellter als Jrkundsbeamter der (ieschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/iain vom 2, Februar 1952 »ird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. u pe Die seit dem 2. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei llonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren naubes in Tateinheit mit schwerer rüuberischer zrprescung zu drei Jahren Gefüngnis verurteilt worden. Seine Revisicn rügt die Anwendung der 53 249 und 255 StCB auf den festgertellten Sachverhalt. Der Angeklagte habe weder Gewalt gegen eine Person noch Drohungen mit gegenvwärtizer Gefahr für Leib oder neben angewendet, un «en Ingenieur Ei zur Herausgabe seines sigentums, nämlich seiner Geldbörse und seiner Uhr, zu veranlassen. Der zErpresser verwirklicte nur dann den erschwerten Tatbestand der räuberischen srpressung, wern die von-ihm angevendete Gewalt so erheblich sei, dass. sie geeignet sei, den zu erwartenden Widerstand zu brechen oder unmöglich zu machen. Das treffe hier nicht zu. Die Gewalt, die der Anzeklagte angewendet habe, indem er Eseer an Nockaufsc'lag und am Tiosenbund vackte und ihn debei leichzeitig «n Geschlechtsteil fasste, sei sehr geringfügig zewesen; denn ZB Have sich deu Zugriff durch eine ..örperdrehung entwinden. können. Ebensowenig könne eine Drohung mit gegemrärtiger Gefahr für Leib oder, Leben darin gefunden werden, dass der Angeklagte Eu . gegenüber die Fäuste geballt hate. Eu habe imrer beide, Hände frei gehabt und sich deshalb wehren können. Auch sei er ein grosser, starker und kräftiger „ann. Der Angeklagte dagegen sei erheblich schwächer als er. u Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Schuldspruch zu erschüttern. Die „ehauptung, der Angeklagte sei erbeblich schwächer als Sg; ist neu und steht im .ide”spruch zu dem vom Tatrichter fest-
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gestellten Sachvertalt, Das ühandgericht ist selbst
der Auffassung, das= wenn ein etwa gleich kräftiger, wenn auch jüngerer --unn, wie der Angeklagte, sich mit geballten Fäusten vor den zu Srpressenden stellt, die darin liegende Zedrohung im allgemeinen nicht ausreichen werde, eine so erhebliche Gefährdung der leiblichen Unvcrsehrtheit anzunehmen, wie sie die Anwendung des § 255 StGB voraussetze. Hier aber habe ässer eus dem vesamtverhalten des Angeklagten schliessen können, dass ein ;ann, der mit so aussergewöhnlicher Dreistigkeit am frühen Abend in belebter Gegend einen derartigen .berfall ausführe, auch zu jeder Gewalttätigkeit fähig sei. Dieren Ausführungen ist im Zusarnenhang mit den üb:igen Urteilsfeststellungen als Jberzeugung des Landserichts zu entnehmen, dass der Angeklagte bewusst und gewollt in össer den Eindruck erwecken wollte, er sei bereit, ihn körperlich nicht unerheblich zu misshandeln, um auf diese \feise ihn zur Herausgabe der Geldbörse und der Uhr zu veranlassen, und dass er damit auch ürfolg gehabt hat. ITamit ist der Tatbestand der zäuberischen Ärpressung (§ 255 StGB) nachgewiesen, “ie Revisionsangriffe richten sich in \ahrheit gegen die tatrichterlichen Feststellungen. Diese sind aber der llachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen,
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Wegnahme des ...ntels, der zu Boden gefallen war, als EB "ich durch eine \iörperdrebung dem Zugriff des Angeklagten entzog, sei kein schwerer xaub, sondern eine erneute ärpressungshandlung, die gegenüber der
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ersten „rpressungshandlung straflose Jachtat sei. . Der Angriff auf den .intel habe bereits begonnen, als der ängelilagte :srer am Rragen des „antels fasste, Zip habe nunmehr, um frei zu kommen, lieber seinen ..antel preisgeben und dem Angeklagten ®berlasren wollen, indem er durch eine Körperdrehung sus dern --antel herausschlüpfte. Als „der Mantel auf Cem Eoden lag, sei er deshalb nicht mehr im Gewahrsam SB, -ondern im Gewahrsam den Ange-
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| klagten geviesen. Im Übrigen habe der Angeklagte Fi den „.antel nicht sich zueignen, «ondern ihn nur * N "zum Pfande nehmen" wollen, bis EB ihn das ver-. f | langte Geld gegeben haben würde, Auch hier geht die “ ‘$ Devision von einem anderen S.chverhalt aus als dem Bi !
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vom Tatrichter festgentellten. Tanach hat Zip:
indem er mittels einer drehenien Bewegung aus dem „antel schlüpfte, den der Angeklagte am Kragen
gepackt hatte, diesen keineswegs preisgeben, sondern sich nur in Stand setzen wollen, dem erwarteten körperlichen Angriff wirkungsvoll zu begegnen. In
dem Willen, den ..antel nicht zu verlieren, findet
das »andgeric"t auch eine zrklärung dafür, dass Eu
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sich dem Angriff des Angeklagten nicht durch, äie nl ı Flucht entzogen hat. Der \/antel befand sich somit, vr als er zwischen ısser und dem Angeklagten auf dem %
Boden lag, noch im Gewahrsam Egg. Nach den Urteils- u; feststellungen ging der Angeklagte bei Beginn des 2 überfalles nicht darauf &us, Su den „antel wegzunehmen. „rst als er seh, wie leicht es ‘ihm gelang, Esser durch seine droherde Haltung zur Herausgabe der Geldbörse
und der Uhr zu veranlassen, fasste er den ‚intschluss,
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die günrtige Lage unter weiterer Bedrohung Eggs auszunitzen und den :.antel sich zuzueignen, Tamit verwirklichte er den Tatbestand des schweren Raubes (88 249, 250 Abs 1 Nr 3 StGB).
Wach allem ist die Revision des Angeklagten unbegründet, :
Kirchner Koeniger Busch _
Scharpenseel. BR Dr, Baldus ist im ' Urlaub ortsabwesend. und am Unterschreiben verhindert.
Kirchner