Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 3 StR 296/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 296/52 2277 032 M
ImNamen des Volkes
In der Strafisache
gegen
den Gärtner Jose? T zus SB: geboren am EEE 1901 in Sn
wegen Sittlichkeitsverbrechen
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baläus
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter .) als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angelilagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld von 15, Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, &auch über die Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht München-Gladbach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Verführung zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr sechs Konaten verurteilt worden Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
Sie wendet sich mit Recht gegen die Annahne eines fortgesetzten Jergehens der Verführung Diese besteht in der Einwirkung des kKannes auf den Willen eines noch nicht l6jährigen Mädchens. dessen geschlechtliche Unerfahrenheit und geringe Widerstandskraft er mit Erfolg dahin beeinflusst. sich ihm zur Befriedigung sciner Geschlechtslust hinzugeben (RGSt 53, 130). Hat es ihm den Beischiaf auf Grund dieser Beeinflussung freiwillig gestattet, so ist für gewöhniich die Unbescholtenheit beseitigt. Infolgedessen ist aie Verführung eines unbescholtenen kKädchens in der Form der fortgesetzten Straftat in der Regel nicht möglich (RGSt 35, 45; 71, 111).
Allerdings lassen sich Fälle denken, in denen dem Kädchen trotz seiner Freisgabe die Unversehrtheit der Geschlechtsehre erhalten geblieben ist, weil besondere Umstände vorlagen (RG JW 1938, 168 Nr 14). Es wird sich aber dabei nur um Tatsachen handeln Können, die geeignet sind, die volle Freiwilligkeit des Entschlusses der Verführten auszuschliessen oder mindestens Zweifel daran zu erwecken. Solche Tatsachen bedürfen sorgfältiger Prüfung und besonderer Feststellung.
Hier sind Tatumstände dieser Art nicht ersichtlich. Aus der Sachdarstellung des Urteils ist vielmehr zu ent-
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nehmen, dass die Gertrud FO dem Angeklagten ohne Zwang den Beischlaf gestattet hat Daher war sie
nach ihrem ersten Geschlechtsverkehr mit dem Ängeklagten nicht mehr unbescholten Bei dessen späterer Wiederholung fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit. Da bei jeder unselbständigen Einzeihandlung einer fortgesetzten Straftat der volle Tatbestand erfüllt sein muss, ist die Bejahung des Fortsetzungszusanmmenhangs rechtsirrig.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte bereits vor dem ersten Geschiechtsverkehr andere unzüchtige Handlungen an der PM vorgenommen Dass er sich auf deren Duldung durch sie zur llachweis ihrer mangelnden Unbescholtenheit nicht berufen kann. hat die Strafkammer zutreffend gewürdigt. Denn Gdiese unzüchtigen Berührungen dienten der Vorbereitung des Beischlafs und damit der Verführung
‚icht gefolgt werden kann jedoch der im Urteil vertretenen Ansicht, der freiwillige erste Geschlechtsverkehr des Lädchens ziehe nur dann den Wegfall seiner Unbescholtenheit nach sich, wenn er eine in sittenloser Gesinnung wurzelnde geschlechtliche Verdorbenheit erkennen lasse; diese liege nur vor. wenn die Preisgabe um des Geschlechtsgenusses willen erfoigt sei, nicht aber zwecks Erlangung eines Geldgeschenks wie hier.
Durch den ersten freiwilligen und bewussten Geschlechtsverkehr büsst die Verführte ihre geschlechtliche Unversehrtheit auch dann ein, wenn sie in ihrem übrigen Verhalten keine sittenlose Gesinnung zeigt. Dass die geschlechtliche Hingabe selbst anf einer solchen Gesin
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nung beruhen muss, um die Bescholtenheit su begründen. ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. "Geschlechtliche Verdorbenheit" ist nicht eine Voraussetzung, sondern in der Regel oder häufig erst eine Folge der Verführung. Auf den Zweck der Freisgabe des körpers kommt es nicht an. Zin solcher kann auf Seite der Verführten völlig Tehlen. Er »ird oft fehlen, wenn die Verführung auf Grund Unerfahrenheit und mangelnder Verstandesreife, geringer sittlicher Festigkeit und unzureichender Willenskraft des Kädchens gelingt. Deshalb kann auch ein Streben der Verführten nach Geschlechtsgenuss als Voraussetzung für die Beseitigung der geschlechtlichen Unversehrtheit nicht gefordert weräien. Übrigens wird ein Interesse dieser Ar in der überwiegenden Lekrzahl der Fälle für den Entschluss eines unbescholtenen, noch nicht 1l6jährigen Lädchens, zum ersten kal einen kann den Beischlaf zu gestatten, nicht bestimmend sein.
Der von der Strafkamrer zur Rechtfertigung ihrer Auffassung gegebene Minweis auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere RGSt 37. 96) geht fehl. Dort ist zum Ausdruck gebracht, dass die freiwillige geschlechtliche Hingabe ein Wädchen regelmässig bescholten mache, dass aber selbst ohne diese ein sonstiges zus sittenloser Gesinnung entsprungenes anstössiges Treiben eines Lädchens die Annahme geschlechtlicher Zescholtenleit begründen könne Damit hat das Reichsgericht den Begriff der Unbescholtenheit nicht ausgedehnt, wie der Erstrichter missverständlich meint, sondern eingeengt.
Infolge Verkennung dieses Rechtsbegriffs hat er zu
Unrecht [fortgesetzte Verführung angenommen Der Rechts- [ehler hat das stralmass ersichtlich zum Nachteil des An-
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geklagten beeinflusst, wie sich aus dem Hinweis auf die mehr als einjährige Dauer der Straftat ergibt. Er nötigt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, weil zwischen der Verführung und den Sittlichkeitsverbrechen Tateinheit besteht.
Kit Rücksicht darauf kam es auf die Prüfung der weiteren Revisionsrüge nicht mehr an. Rei der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, die darin vorgebrachten Tatsachen noch einmal zu würdigen.
Es war angezeigt, von der Eımöchtipung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Kirchner Dr. Koeniger Busch
zugleich für den Bundesrichter Dr. Baldus, der beurlaubt und ortsabwesend ist.
Scharpenseel
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