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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 5 StR 185/52

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

StR_18

In der Strafsache gegen

den Gastwirt Friedrich ı IE, geboren am ED 1895 in CB, wohnhaft in

cum, AUS tr25: ME,

wegen Hehlerei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten AD wird das Urteil der Strafkammer beim Amtsgericht Celle vom 8.0ktober 1951, soweit es den Angeklagten Ag betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer beim Amtsgericht Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

2 [an

Gründe§

Die Strafkanmer hat den Angeklagten Age wegen Hehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 200.- DM verurteilt.

Hiergegei hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verlstzung formellen und materiellen Rechts stützt. :

I.

Die formelle Rüge ist nicht begründet, Die Revision führt aus, die Strafkanmer sei bei der Feststellung des Hehleeivorsatzes des Angeiilagten davon ausgegangen, daß der Angeklagte insgesamt 7 Pfund Speck, 12 große. Büchsen (zu je 1 kg Gewicht) und 8 kleine Büchsen (zu je 250 gr Gewicht) erworben hab, und deß der hierfür vom Angeklagten gezahlte Preis von 39,.- IM so gering gewesen sel, daß de: Angeklagte hiersus den strafbaren Erwerb der Sachen durch äen Veräußercor hätte erkennen müssen, Bei diesen Ausführungen habe die Strafkammer zugrundegelegt, daß die großen Dosen je 1 kg Gewicht gehabt hätten, ohne insowcit irgendwelche Feststellungen zu treffen. Bei Vernelmung der Zeugen und Angeklagten zu diesem Punkt hätte Güle Strafkammer feststellen müssen, daß nur ein geringer Teil der großen Dosen ein Gewicht von 1 kg gehabt habe, die übrigen großen Dosen hingegen ein Gewicht von Y2 kg. In der mengeinden Feststellung des Gewichts der Dosen sicht die Revision einen Verstoß gegen § 267 StPO.

Die Revision irrt, wenn sie meint, das Urteil habe an keiner Stelle Feststellungen über das Gewicht der Dosen getroffen. Es heilt admtickh im Urteil bei Erörterung der Frage, was die Dieba im einzelnen gestohlen hätten, wis folgt:

“Ihre Bause heiiug ctwa 3 Speckseiten zu insgesamt

- 3.

by or .

16 kg, 3-4 Mettwürste, etwa 100 Büchsen Wurst versckieäener Sorten (250 gr und 1 kg Inhalt)."

Die Revisionsrüge 1ä8t sich elso nicht auf § 267 StPO stützen, sie ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs.II StPO (Frwiitlungsrüge) schon deshalb nicht begründet, weil sie entgegen § 344 StPO nicht anführt, welche weiteren Ermittlungen die Strafkammer hätte vornehmen müssen und cuf Grund welcher Tatsachen sie zu diesen Ermittlungen gedrängt worden wäre. Der bloße Hinweis, die vernommener. Zeugen seien zu einem Punkt nicht gehört worden, genügt nicht.

II.

Hingegen greift die materielle Rüge durch. Die Ausführurgen der Straf%kammer lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit er!enna:.,ob die Strafkammer direkten oder bedingten Vorsatz des Angeklagten für erwiesen hält oder ob sie nur feststellen wollte, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, daß die gekauften Lebensmittel aus einer strafbaren Handlung stammten, Die bloäe Tatsache, daß die Lebensmittel besonders billig waren, würde in diesem Falle allein nicht ausreichen, um zu. dem Ergebnis zu kommen, der Angeklagte habe den Umständen nach annehmen müssen, daß sie gestohlen seien.

III.

Das Urieil muß daher aufgehoben werden. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu berücksichtigen haben:

Nach der bei den Akten befindlichen Empfangsbescheinigung des Kriminsipolizeiwachtmeisters Hp von 21.7.1955: (R1 Q RL Y Bst Zus Angetrlagte eine 1-kg-Dose,

-4-

- 4.

zwei 1-Pfund-Dosen und eine %2-Pfund-Dose herausgegeben. Soweit ersichtlich, sind diese Dosen dann von den Bestohlenen a”s ihnen gehörig erkannt worden. Das würde für die Revisionsbehauptung des Angeklagten sprechen, es habe sich um drei verschiedene Sorten von Dosen g0- handelt. Hieraus würde sich ergeben, daß die Strafkanmer den für die Dosen angemessenen Preis unrichtig errechnet hat. Es wird sioh empfehlen, wenn die Strafkammer zwecks Vermeidung einer späteren Ermittlungsrüge den Kriminalpolizeiwachtmeister WWilWzur Aufklärung aleses Punktes in der erneuten Hauptverhandlung als Zeugen vernimt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka iemer