Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 4 StR 34/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2296 043
‘
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Provinzialstrassenbauinspektor Heinrich K GE - zu: DEE, zoboren am GESERRE 1307 ir. mm,
wegen fahrlässiger Tötung ’ %
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenormen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner , Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Pundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lünster (Westfalen) vom 23. November 1951 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur last.
Von Hechts wegen
Der angeklagte Strassenmeister. der a re Provinzialstrassenbauverwaltung ist wegen fahrlässiger Tötung eines Wotorradfahrers verurteilt worden, weil er. es unterlassen hat, innerhalb 'einer etwa 4,5 Im langen, zu Beginn und am Ende durch das Warnschild "Allgemeine dez. fahrenstelle" (rotumrandetes Dreieck mit schriarzem senkrechtem Strich im weissen Feld) nebst einem Zus atzechild - "Prostschäden" gekennzeichneten, zahlreiche Schlaglöcher aufweisenden Wegstrecke der Provinzialstrasse ca - Du auf. eine Töufung gefährlicher Schlaglöcher durch ein zusätzliches Jarnschild hinzuweisen. ”
Ob der Träger der Strassenbaulast - über die rein wirtschaftliche und technische Aufgabe der Veschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen hinaus - trotz § 3 Abs 3 StVO und Ziff 3 der Dienstanweisung hierzu wenigstens dann verpflichtet ist, in eigener Verantwortung für die zwecicentsprockende Auswahl und Aufstellung der erforderlichen und richtigen Zeichen zu sorgen, wenn die von ihm zu unterhaltende Strassendecke selbst die Gefahrenquelle bildet, braucht zur Intscheidung über ‚die Sachbeschwerde des Ang geklagten nicht untersucht zu werden; denn die als vorhanden festgestellte Beschilderung reichte aus, um jeden Benutzer der schadhaften. „egstrecke, der die im Strassenverkehr erforderliche Vorsicht beobachtete, vor der.Unfallstelle zu warnen.
Ein vorsichtiger; durch das Warnschild auf die Frostschäden der Fahrbahn hingewiesener Tegebenutzer :
konnte nicht dadurch irre- "geleitet werden, dass vor der Unfallstelle eine Wegstrecke von 740 m bloss einzelne
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flache Schlaglöcher aufwies und sich in einem nur unerheblich schlechteren: Zustande befand, als die Strassendecke vor dem. Warnschild; denn abgesehen davon, dass die sleichbleibende Bauart der Strassendecke und die auch hier immerhin vorhandener Schlaglöcher auf eine Fortdauer der Gefahr hinwiesen, musste sich der Benutzer bei Beobach- - tung der erforderlichen und zu erwartenden Sorgfalt. sagen, dass dem von ihm bemerkten Warnschild ein gleiches, auf der linken Strassenseite für den Gegenverkehr errichtetes entsprechen werde, bis zu dessen Erreichung der gem. fahrbringende Strassenzustand fortbestehe. Eine solche Beachtung des. Hinweisschildes für den Gegenverkehr ist weder unzumutbar, noch mit der Verkehrssicherheit unverträglich; das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass das für die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentliche Ende der geschlossenen Ortschaft ebenfalls nur an der auf der linken Strassenseite für den Gegenverkehr angebrachten Ortstafel zu erkennen ist und erkennt werden soll vgl Runderlass vom 30. Mai 1939 - ZiliV Sp 1227). Übrigens begann bereits ‘60 m vor der Unfallsteile eine Reihe von Schlaglöchern bis zu 50 cm Durchmesser in der Hitte der Fahrbahn, die deutlich zeigten, dass die Gefahren der Strassendecke, vor denen gewarnt worden war, noch fortdauerten, Wenn der iiotorradfahrer sich gleichwohl mit einer von der Strafkamner angenommenen Geschwindigkeit von mindestens 45 km/st der Käufung gefährlicher Schlaglöcher (durchweg 80 und mehr cm Durchmesser und
7 cm-Tiefe) an der Unfallstelle auf weniger als 20 m näherte, ehe er sich überhaupt zum Bremsen entschloss, so.können die Folgen einer so leichtsinnigen Fahrweise nicht der Art der Beschilderung zugeschrieben werden.
Hätte der Motorradfahrer, wie erforderlich, auf der ge- Ma kennzeichneten, zudem regennassen Gefahrenstrecke seine Birk Geschwindigkeit so herabgesetzt, dass er vor Schlaglöchern
auf Sichtweite anzuhalten oder sie zu umfahren vermochte, .. Kr so wäre das todesursächliche Durchfahren eines dieser Se: - zum grossen Teil mit, Wasser gefüllten — Löcher zu.‘ . ” vermeiden gewesen, besonders da die Fahrbahndecke rechts _ sie| der Unfallstelle in einer Breite von 1,15 m unbeschädigt Az War: . . . = DE .. r ei Hiernach bedeutet es eine Überspannung der kenn- BR. zeichnungspflicht, wenn die Strafkammer fordert. dass - Be SE
‘200 m vor der Unfallstelle ein weiteres „arnschild - “an hätte aufgestellt werden müssen, zumal da Verkehrszeichen — insbesondero ‘Warnzeichen — durch ihre Fäufung an Wirksamkeit verlieren (vgl Ziff 10 der Dienstanweisung zu § 3 StVO).
Die Urteilsfeststellungen schliessen auch eine anderweitige Verantwortung des Angeklagten Tür den Tod des ;lotorradfahrers aus. Dem Strassenverkehrsamt war der Zustand der Strasse bekannt. Für die Instandsetzung der Strecke musste der Zintritt trockenen Wetters abgewartet werden; die Baustoffe dazu hatte u j der Angeklagte seit längerer Seit anfahren lassen. u Die schadhafte Wegstrecke inzwischen’ zu sperren, war der Angeklagte nicht befugt. Gemäss § 354 Abs 1 StPO
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war er daher von der Anklage fahrlässiger Tötung Prei-
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