Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 4 StR 322/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
R 322/22
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dreher Reinrich K gummi aus SM I, geboren’om ig 1904 in
m: 9’
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil _ des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Februar 1952 wird verworfen.
“ vv
zu tragen. -
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat die Kosten des iechtemittels :-
* > b GA ”. % NE ei nt D ” > * werte NT A kan I car vun
ur 0b VEhdeh
BPPIET RSERT. N Aa un sEmmuidecsnseithäne nie aarrnt
X
7 Ne - WPATEaeS: „© Run: nn
- 2 -
Gründe§
um em me 00 ur Die ac Yin Ai
Wie an den reisten Yerktagen der letzten Jahre fuhr der Angeklagte zuch an 7. Dezember 1951 auf seinem Fahrrad gegen 6 Uhr 45 von seiner \ohnung zu seinem Arbeitsplatz in den Kalliirerken in S@WW. Dabei benutzte er den sogenannten Kofrreg, der in die 8 m breite, sehr belebte Diiiliästrasse einmündet. Is war noch dunkel, die Strassendecke war feucht. Auf der rechten Strassenseite hielt hart an der Fahrbahnkante ein fahrplanmässig nach DO fanrender Autobuszug, dessen !iotor weiterlief; der Kühler des kKotorvagens befand sich in der Tluchtlinie der linken Kante des koiiiifvecrs, die Standlichtbeleuchtung war eingeschaltet. (s stiegen viele Fahrgäste ein und aus. Ler Angeklagte sah, als er an die Kreuzung herangekomnen war, zwischen dem an der Ecke BEREEEEEEEEE trasse,'x weg stehenden Yirtschaftsgebäude und dem Autobuszug, der eine Länge von 19,50 m und eine Breite von 2,40 m hatte, hindurch nach links in die Strasse; da er kein Fahrzeug bemerkte, fuhr er in mässiger Geschwindigkeit vor dem kühler des notorwagens vorbei, um nach Überquerung der Strasse zur Verlängerung des Zoiiwegs, der Se. strasse, zu konnen. Dabei wurde er von dem Standlicht . des ilotorwagens geblendet. Ia der Nähe der Mitte der Kreuzung stiess er mit dem Kraftradfahrer WM zusan- . men, der inzwischen von links, an dem haltenden Autobuszug vorbei, herangefahren war. VOM eriitt einen Eu Schidelbasisbruch und verstarb daran nach wenigen Stunden,
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrläbsiger
- 3 -
EN IIM
s ’ ‘ LEN ri u Si Pe 0° ur SR wafı re . .°'.
« .‘ ” v .
.,.’ -
D oo:
Ir “ wo. . . ” PEN Pr PR) 34 wr,s s T,e3C Ye s r ss S by “ B Se
I;
.
. EN Ex "un! EN »%r 2 y> KERN
RE
“0. ZN NUT ER, RL AÄNSE . ’-.
“ 2 DEE Ber 7 2
FR En .g * *
4 {2
xo (1
. . : Ey we
“ .' - RR EHE Er ihr a a >
ER De
run
m
ws a - . 2 —— -
A) %
des Angeklagten kann keinen zrfolg haben.
1) Die Sachrüge ist unbegründet. TE hatte als Führer eines Kotorfahrzcuges gegenüber dem Angeklagten, der sich mittels eines ı'eakrrades fortbewegte, das Vorfahrtsrecht (3 13 Abs 2 S 1 StVO). Zutreffend macht das Landgericht den Anleklagten zun Vorwurf, dass er dieses Recht des EEE in schuldhafter Tcise verletzt habe, indem er, in der Sicht durch 3äume undden Autobuszug ' behindert, dann reblendet durch das Standlicht des Motorwagens, über die Breite des Autobuszuges hinaus fuhr, . ohne sich vorher gewissenhaft davon überzeugt zu haben, dass er die Strasse überqueren dürfe. Die Verurteilung aus § 1. 13, 49 StVO begegnet daher keinen rechtlichen. Bedenken. a
Die Auffassung der Lievision, TED habe den Autobuszug nicht überholen dürfen, findet in § 10 StVO keine Stütze. "in Überholen im Sinne dieser Bestimmung lag, nicht vor; der Autobuszug stand hart rechts an der Strasse, hielt dort, um viele Fahrgäste ein- und aussteigen ‚zu lassen und nahm für diese Zeit am Fahrverkehr nicht teil. zin Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug ist aber unter solchen Umständen kein Überholen im Sinne der Strassenverkehrsordnung (TGZ 167, 357, 362). Dass der Mo-- tor des Kraftwagens weiterlief, hat für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung. Das Überholungsverbot des 8 10 StVO kann auch nicht entsprechend auf das Vorbeifahren an einem vor einer Strassenkreuzung zum Stillstand gekommenen Fahrzeug angewendet werden. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass der gesamte fliessende Verkehr auf einer Strassenseite unter Umständen für lange
a Zu A an a a 2 Zu
Zeit lahm gelegt wäre. Die verschiedene rechtliche Behandlung beider Verkehrslagen hat ihren inneren Grund darin, dass sich beim Lberholen zwei Fahrzeuge, die sich in Bewegung befinden, der Kreuzung nähern und damit die Gefahrenlage erhöhen, während im andern Falle nur ein Fahrzeug in Bewegung ist, und, wenn auch nicht ganz rechts auf seiner rechten Fahrbahnseite, an die Strassenkreuzung herankormt. Freilich ist ein Verkehrsteilnehner, der vor einer Strassenkreuzung nach links ausweichen muss, verpflichtet, vorsichtig zu fahren’ und seine Fahrgeschwindigkeit der Gefahrenlage anzupassen, Irrig ist aber die Auffassung der Revision, OB sei seines Vorfahrtrechtes dadurch verlustig gegangen, dass er zu schnell an den Autobuszuge vorbei- ' gefahren ist. Denn der Übergang der Vorfahrtsberechtigung auf den „“artenyflichtigen Zindet auch dann nicht statt, wenn sich der an sich Berechtigte verkehrswidrig verh£lt. Hatte CB Aurch die Vahl einer zu hohen Geschwindigkeit seine Sorgfaltspflicht im Verkehr (§ 1 StVO) verletzt, so wurde der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und den schweren Folgen des Zusammenstosses dadurch noch nicht aufgehoben. Der Angsklagte vermag sich auch mit dem Hinweis auf ein mögliches Litverschulden des WEM nicht von dem ihn treffenden Schuldvorwurf zu befreien. So wenig er das Vorfehrtsrecht eines Berechtigten, dessen unzulässig hohe Geschwindigkeit er erkannt hatte, aus diesem Grunde hätte verletzen dürfen, so wenig Lann er sich damit entlasten,
dass die Fahrweise des zur Vorfahrt berechtigten TREE, den er aus Unachtsemkeit gar nicht bemerkt hatte, verkehrs-
widrig gewesen sei. Tie Annahme einer fahrlässigen Tötung
-5
I Sp
. ruht re
(§ 222 StGB) begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
Der Tatrichter hat im übrigen bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwverdeführers die Löglichkeit eines _ jitverschuldens des TEMEB Herücksichtigt. Tenn hierzu die Nevision ausführt, bei richtiger würdigung der Sachlage hätte das Lendgericht das weitaus grössere Verschulden auf Seiten des REED schen und demgemäss den Angeklagten milder bestrafen rüssen, so übersieht sie, dass sich die genaue Geschwindigkeit des kraftradfahrers nicht hat ermitteln lassen, dass aber das Verschulden des Angeklagten ausser Gweifel stand, der gegen eine Grundregel des Strassenverkehrs verstossen hat. Unter diesen Unständen ist die Art der Abwägung des Verschuldens, die’ im wesentlichen der tatrichterlichen Türdigung zu über-. lassen ist, voriiegend nicht fehlerhaft,
2) Auch die Verfahrensrüge kann nicht durchgreifen,, las Landgericht hat den Hilfsamtrag der Verteidigung, "über die Geschwindigkeit und „ege der beiden Fahrer ein Sachverständigengutachten einzuholen", in den Urteilsgründen abgelehnt. Es könne "nicht genau festgestellt werden, wo sich TOMB befunden habe, als der Angeklagte zwischen dem Bus und der Gastwirtschaft hindurch in Richtung SW 1 auf die Strasse schaute und das könne auch nicht durch einen Sachverständigen auf Grund der vermutlichen' Geschwindigkeiten des TEMP und des Angeklagten errechnet werden, weil beider Geschwindigkeit nur ungenau geschätzt werden könne." In dieser Behandlung des Hilfsamtrages sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoss gegen § 244 Abs 2 und 3 StPO. Tas Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte im Schritt gefahren sei und 01
“4
eine Fahrgeschwindigkeit von 50 bis 60 km/st gehabt haben könne, Die Bevreisavfnahre gestattete, wie die Urteilsgründe ausführen, den Tatrichter eine weitere Aufklärung des Sach-
s
. $
.J 13
verhalts nicht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu be- Bu; anstanden, wenn das Landgericht — abgesehen davon, dass 2; der Eilfsamtrag ir Crunde einen Beweisermittlungsamtrag in ' darstellte - von der Zuzielung eines Sachverständigen offen- » sichtlich deshalb absah, weil es die Beweistatsachen auf % D Crund eigener Sachrunde bevrtcilen, die von der Revision Br. vermissten "Annäöherungswerte" auch ohne Hilfe eines Sach- ER verständigen ermitteln zu können geglaubt hat (§ 244 Abs 4 Re StPO). Tem Tatrichter zusste sich bei dieser Sachlage auch. Ir u nicht die kotwendiegzeit der Zuziehung eines Gutachters E
Bar.
*
aufdrängen; es ist nicht ersichtlich, wie dieser auf Gyund
des vorliegenden Beweisergebnisses zu anderen "Annüherungswerten" hätte gelangen können. Ter Tatrichter hat überdies, wie bereits hervorfeboben, zugunsten des Angeklagten ein
» D
N L) ’ .%. ur » ” » 8 77 ’ . R, x r3 .
4 h 4
hitverschulden des WW der ürdigung des Sachverhalts 25 zugrunde gelegt. er
Die Revision des Angeklagten kann aus diesen Gründen, % keinen _rfolg haben. r &
ö
+ . . “ us s [2 Sp Zu N . w, . Ä ; . P . N ‚ % 2 oe 5 ‘ s ” Due RrE (u 7 ng EL non 2 x ° [3 e Rz} 2. Se, h
FREE 2.3 a L
Gro3 Die Bundesrichter Dr.Hörchner und Dr. Engels sind beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Groß
nr >
Dr. Fülle Dr. Augustin