Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 01.07.1952 – 2 StR 247/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
r 5 2 StR 247/52 2511 035
In Tanen des Volkes
in der Strafsache gegen - .. ren
. .
“den Schulimacher Hubert K EEE; ohne festen ;;ohnsitz, Geboren em MB 1503 in n za z.2t. in Unter suchungshaft s
wegen vers. Schveren Diebstahls i:R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgericltshofs in der siteüng vom 1. Juli 1952, en der teilgenoniaen haben: Bu Senatspräsident Dr. Hoericke - als Vorsitzender, üöundesrichter Dr. Dotterweich. Sundesrichter Werner Dundesrichter Ir. Sauer.
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter, --
Oberstestsanvalt Dr; KB ee als Vertreter der 3un esenmaltucheift s
"EEE en als Urkundsbeanter er Gechiftsstelle,
E: Üeiht erkannt: a Se Roen
Auf die Revision des- ingeiitagten wird ‘'däs v sil Lendgerichts in Bonn vom 6. Dezember 1951 mit den Pest stellungen in Strafeusspruch und im Ausspruch . der Sicherungsverriehrung und: der Stellung unter Po-, u lizeisufsicht aufgehoben, .- . en .
Die Sache wird in diesen Unräke "zur neuen Vermendiue und Entscheidung, ‘auch über die Kosten des Rechtsmit-- tels, an das Landgericht zurückverwiesen,,
Im übrigen wird die’ Revision verworfen: DE
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. Die Strafkamner hat. den Angeklagten als gefährlichen ' 5 Gevohnheitsverbrecher wegen versuchten schweren Diebstahls, . icRe zu einer Zuchthausstrafe von einem Jchr sechs lionaten
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verwehrung engeoränet- und Polizeiaufsicht für ne ! klärt,
vohnheitsverbrecher verurteilt und bioherungeve Peruehrung © ‚geordnet worden ist, Die kienach vorliegende Beschränkung. ist zwar keine wirksame Teilrücknehue, da eine aurirüski
che Ermächtigung des Verteidigers fehlt (§ 302 StPO). ‚Die : Revision ist Jedoch unzuläscig, ı soweit sie den Sohuldang-
tanden, Die Ervöguägen,” mit, denen" die: ‚Strafkamer ‚die Ver urteilung des Angeklagten. als ‚gefährlichen Gewohnheitev. „eher und die Anordnung‘ der Sicherungsverichrung begründet NL. Begeznen Jedoch rechtlichen ‚Bedenken, wenn.euch die Kusse ren Voraussetzungen des ‚5.20 a Abs 1 StCB vorliegen, Die E Strafkexwner führt aus;. ‚gie: ‚Gesamtwürdigung der Dersönlichkeit des Ange: ‚lagten in Veroindung mit: den Vorstrefenregi-: 5 ster und der Eiconart seiner Straftaten ergebe, dass er eit = gefährlicher Gevohnheisöverbrecher sei, zumal 1 auch : die 1ete
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friedens zu besorsen ist.
Das Urteil stellt Ieot, dasc der 'n .klaste bereits Be jetzt einen "in seiner Lebenstralt schbrochenen Pindruckt Kr; me.cht. Daraus könnte zu folseın scin, dass er keine 'star- Br: | ke verbrecherische rot meir entwickelt. Dies drängte Ki aber zu einer würdizmn_, ob er, auch wenn nur serinsfügige -* Er |
Streftaten von ihn zu emvorten sind, trotzden eine erheb- , a: liche Gefehr fir Cic allgezeine Sicherheit bedeutet (ÜESt 58, 149, 156).
Fells Cie Straflanacr bei der neuen Verhandlung auch | unter Derücksichtigung der engeführten Grundsätze wieder Br: zu einer 5Seurteilung des Angelllagten als gefihrlichen Ge- be wohnheitsverbrechers koxr.:t, muss sie prüfen, ob die Anordnung der Sicherunssverwehrung rach dem Zustend des Verurteil ten und scinen Lebensuaständen in Zeitaunkt seiner Entlaosuns aus der Itreihaft erforderlich ist, Dies wäre zu verneiren, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dage die Sigenscheft des gefährlichen Ce: vohrheiteverbgecherg
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mehr wirkeom wird oder andere Sicherungsmassnehnen ve Tas . " ringerer Schwerc einen- ebenso sicheren Schutz gewähren. Br. 2 (R6St 72, 356). Hechden der Angelilagte bereitc jetzt’ seincr hLebensireft gebrochen ist, wird scin verbrecheii. scher „ille durch die Ctrafverblissung und sein zunehneit. Schi des Zlter weiter gemindert sein, Die Ttreficnuer het 295
ben der Anordnung der Sicherungsverrehrung Folizeieufsicht für zulässig erklärt und sic mit den stündigen u brüchen des Angeklagten begründet, Foliseiaufsicht dient
-5.
ihren Zwecke nach deu Schutz der Allftweinacis vor Gefchren, die von einen Verbrecher drohen. Die Itreftiinzier vird daher auch »rifen müssen, ob etwa diece moliseiliche \lerwachungenezinalme bereits Srfolg vorsyricht und die llgemeinheit vor gsclveren Straftaten dee Ange’lasten echitzen
kann.
Dr. sıoericke Dr. Dotterricich verner ’ Dr, Seuer Dr. iudwig
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