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BGH Entscheidung vom 27.06.1952 – 2 StR 238/52

2. Strafsenat

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In dem Sicherungsverfahren gegen

den Vertreter Herbert P TEE Ven. EWR, dort geboren am MEER 1915, z.2t. einstweilen untergebracht, .

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der, Sitzung vom 27. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner. Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt an

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ü als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal von 20. Dezember 1951’ mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von nechts wegen

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. taten im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen habe.

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eGründ e:

Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeoränet, da er in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit in 4 Fällen durch unzüchtige Hendlungen öffentlich ein Ärgernis erregt hat. Die Revision des Beschul-"

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digten hat Erfolg. . De

Zu Recht rügt er, die Strafkammer habe einen von ihm gestellten Beweisamtrag unbeachtet gelassen und dadurch’ gegen § 244 StPO verstossen. Nach dem Urteil ist der vernommene Sachverständige Dr. Schröder in seinem Cutachten °

von einem früheren Gutachten ‘des Dr. Würfel, der die Voraus-

setzungen des § 51 Abs 1 StGB verneint hatte, abgewichen. Nach Schluss der Beweisaufnahme und nach dem Antrag des Staatsanwalts beantragte der Verteidiger "die Erholung eines Obergutachtens, von der Unterbringung abzusehen und den Unterbringungsbefehl aufzuheben". Er stellte demnach mit Rücksicht auf die verschiedenen Gutachten an das Gericht das Verlangen, durch Vernehmung eines weiteren Sachverständigen mit besonderen Fachkenntnissen Beweis zu erheben, ob der Angeklagte ‘die ihm zur Last gelegten Straf-

Der Antrag enthält hienach die Angabe einer bestimmten Beweisbehauptung und eines, bestimmten Beweiemittels. Es war ein Beweisamtrag, ‚nicht nur ein Beneisermittlungsan-

trag. Be a Es kann dehingestellt bleiben, ob der Antrag nur

hilfsweise- gestellt war oder nicht. War es kein Hilfsan-

trag, musste die Strafkammer ihn nach § 244 Abs 6 StPO ,

durch Beschluss bescheiden. War der Antr nur hilfsweise .- .

ellt, konnte sie zwar eine Bercheisigung durch Be-

gest n den Urteilsgründen

schluss unterlassen, musste jedoch i

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hiezu Stellung nehmen. Die Strafksmmer hat weder über den

Antrag entschieden, noch in den Urteilsgründen Stellung dazu genommen. Es ist daher nicht ersichtlich, ob sie ihn überhaupt beachtet hat. Auf diesem Verfahrencsmangel kann das Urteil beruhen, da das Gutachten cines anderen, mit besonderen Kenntnissen ausgestatteten Sachverständigen die Beurteilung, ob der Beschuldigte bei Begehung der Taten zurechnungsunfähig gewesen ist, bei den verschiedenen Gutachten zu sginen Gunsten beeinflussen konnte. on :

Das Urteil musste daher aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen noch einzugehen var.

Hinzuweisen .ist, dass das Sicherungsverfahren keinen Antragsgegner, sondern einen Beschuldigten kennt, - § 429 a StPO und § 42 b StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, nicht Heil- und Pflegeanstalt vorsieht.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer " Dr. Ludwig