Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.06.1952 – 2 StR 236/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 236/52 ° | er 2332 006 8]
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den Kaufmann Karl Heinz DB me aus AM, dort Br ‘geboren arı EEEm 1925, z.2t. in Untersuchungshaft, er al . . 3 N k
wegen erfolgloser Anstiftung zur Kordbeihilfe u.a. “AR |
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1952, ander teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner a Bundesrichter - Dr. Sauer a Bundesrichter "Dr. Iudvig als beisitzende Richter, Erster Staatsanvalt EU als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE .
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚ des Schwurgerichts in Mainz von 20. November
1951 wird verworfen. nn
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. . j
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung gemäss 88 211, 49, 48, 49 a StGB und im sachlichen Zusammenhang damit wegen fortgesetzter Kötigung und in fünf selbständigen Fällen wegen jeweils fortgesetzten Betrugs, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Urkundenfülschung, verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.
1. Einen Verfahrensfehler, auf den die Verurteilung we ER gen erfolgloser Anstiftung und wegen Nötigung nit zurückzu-. führen sei, sieht er in der Ablehnung eines Beveisamtrags. RN "Er hatte in der Hauptverhandlung beantragt, über die Glaub- °' würdigkeit des Zeugen Fe ein psychologisches Obergutachten einzuholen. Dies hat das Schwurgericht aus den in § 244 Abs4Satz 2. StPO enthaltenen Gründen zulässigerweiseabgelehnt; einer der Ausnahmefälle des Halbsatzes 2 dieser Bestimmung lag offensichtlich nicht vor.
2. Die itbrigen Ausführungen der Revision, die die verurteilungen aus §§ 49 a und 240 StGB bekämpfen, enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Sie ist rechtlich einwandfrei. Insbesondere hat das Schwurgericht sich eingehend und sorgfältig ‘mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen Fagigpp defasst. Dane es sie be- nr jaht, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt. 9 für die Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe 9 seine Aufforderung an a) ernctlich "gemeint. : Se E:
Ihn hatte der Angeklagte aufgefordert, den Gastwirt "ia up, an dem er sich aus niedrigen Beweggründen rächen Saga wollte, zu töten. Far sollte allerdings nur eusführen- .\' .” des Werkzeug sein, ohne selbst am, Tode KM ein ün- - .
mittelbares eigenes Interesse Zu haben; ihm kam es nur
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darauf an, eine ihm vom Angeklagten versprochene Belohnung von 500 DM zu erlangen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Ti imspalle der Ausführung des Mordplans des Angeklagten nur dessen Gehilfe, wie das Schwurge- ” richt meint, oder ob er Täter gewesen wäre. Denn im letzteren Falle wäre der Angeklagte der erfolglosen Anstiftung zum Lord schuldig geworden, weil Fi auch 2 selbst aus niedrigem Beweggrund gehandelt haben wiirde. = Dass der Angeklagte nur wegen erfolgloser Anstiftung 5 zur Moräbeihilfe anstatt zum Kord verurteilt worden ist,
3. Fehl geht die Meinung der Revision, die sänt- .% lichen Betrügereien des Angeklagten seien eine einzige fortgesetzte Handlung gewesen. Allerdings unterliegt, worauf die Revision nicht ohne Grund hinweist, die Annahme des Schwurgerichts, die Beträgereien zerfielen in. S fünf selbständige Gruppen jeweils fortgesetzter Betrü- B.: gereien, rechtlichen Bedenken. Denn den in BGlISt 1, 313, | 315 dargelegten Erfordernissen, die an den Gesamtvorsatz bei einer Fortsetzungstat zu stellen sind, genügt ' der Vorsatz des Angeklagten nicht. Die Zusammenfassung verschiedener Straftaten nach dem Gesichtspunkt ihrer sachlichen Ähnlichkeit reicht für eine solche Annahme TE nicht aus. Doch ist der Angeklagte durch diesen Fehler des Schwurgerichts nicht beschwert. Denn er hätte in allen Fällen des Betrugs wegen rechtlich selbständiger Taten, Br
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strafe für einen Fall des fortgesetzten Betrugs in nein“ ‘Monate Zuchthaus anstatt in acht Konate ist dem Schwaz“.
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