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BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 5 StR 194/52

5. Strafsenat

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on 5 StR 194/52 2255 OSF

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Kurt F WW, zeboren arı ip 900 in KÜEEEEEEEW?r.. wohnhaft in SG,

wegen Vergehens gegen die RAbgO0.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann | als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter vür. Waschow Bundesrichterin Dr. Lkoffka Bundesrichter Siener als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizoberselretär En als Urkundspeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.August 1951 nur bezüglich der Höhe der Vertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht, auch wegen der kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

an

„zlnrnde:

. |

-

Der Angeklagte ı5t wegen firtgesetzter gewerbsmäßiger Zollhehlerei zu eıner Gefäreriestrafe von drei Honaten und zu einer Gelästrafc vor. 2: Li ‚Jest, ersstzweise zu 20 Tagen Gefängnis, sowıe zu einer "'ertersatzstrafe von 14 068,50 DU West, ersatzwaeiso für je 500 DM West zu einem Tage Gefängris vsrwrteilt worden.

Der iitenscklagte PB i:tte im November 1948 die Einfuhrlizenz fur 29 (00 Tnebosgabenpakete aus der Sohweiz nach Hamburg rcha'ten. die an die auf den Gutscheinen bezeichneten Personen auszuhändigen waren. Dex Angeklagte sollte Tıe Auslieferung der Pakete an die in Berlin und in der Os“zana wchnendsn Empfänger bewirken gegen eine Entschädigung ver !.,FO DM für jedes Paket. Da sich nicht genügend Spen?cr im Ausland zur Bozahlung des Wertes der Takete gefunden hatten, faßte PIE den Entschluß, die Pakete frei an Jedermann zu veräußern.

Er erklärte dem Angeklagten, er habs eine gewisse Nenge von Paketen als sog. "freie Spitzen" bekommen, die der Angeklagte auf eigene Recknung an - und verkaufen könne, Der Angeklagte erwarb ı15 solcher Pakete für je 250 DM, die er nach seiner Angabe für je etwa 270 DU verkaufte.

Außerdem stellts dor Angeklagte auf Wunsch des PO eine Liste von etwa 150 ihm bekannter Personen euf, die in Berlin oder ın der Ostzone wohnten und als engebliche Empfänger derartiger Liebesgabenpakete fungisren sollten. Demzufr)gs wurden, wle das Landgericht feststellt, auf der Rückseite der Gutscheine die entsprechenden Adressen mit Tinte eingetragen. Unter diese Adressen wurde in der nächsten Spalte ein Stempel des Inhalts:

" Continental/Service EB, Depot Berlin Großhsnälung kurt gg

aufgedrückt und darübsr von de. Augeklagten sein Namenszeichen gesetzt. Der “urekleate wmı3te daß die von ihm

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genannten angeblichen üimpfänger ir. ‚irklichkeit die Pakate nicht erhielten, daß ihre Namen also nur zum Schein auf die Gutscheine geschricben wurden.

Die Revision des «.ngeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts (§ 337 StPO)und des sachlichen Rechts, Ansbesondere des 5 403 AbgO. Sie richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung und die Tfeststellungen. Sie hat nur hinsichtlich der Höhe der Wertersatzstrafe ÖIrfolg.

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß § 403 AbgO nur vorsätzliche Zollhehlerei bestraft. Bestirmtes Winsen von der Vortat ist nicht gefordert, bedingter Vorsatz

genügt. DIe Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Ange= klagte mindestens die Verwirklichung des Tatbestandes

- die Zollhinterziebung - für möglich gehalten, jedoch für den Fell ihrer Verwirklichung mit ihr einverstanden war. Das Landgericht weist darauf hin, dem Angeklagten könne beim Unterschreiben der vielen Quittungen auf den

-GQutscheinen nicht entgangen sein, daß die darüber ge-

schriebenen angeblichen "impfänger die Personen waren, die er selbst in seiner Liste dem TÜÜEEM mitgeteilt hatte und von denen er wußte, daß tatsächlich diese Personen mit den Paketen nichts zu tun hatten, daß weder in der Schweiz versucht worden war, für sie einen derartigen Liebesgaben-Gutschein abzusetzen, noch daß auch nur in einem einzigen Falle eine dicser Personen ein Liebesgabenpaket tatsächlich empfangen hätte.

Daß Liebesgabenpakete nur dann zollfrei waren, wenn sie an die Empfänger gelangten, für die sie bestimmt waren, wußte der Angeklagte, wie das landgericht feststellt, ebenfalls, Auf das Verbot der Veräußerung der Gutscheine war auf diesen ausdrücklich hingewiesen. Daß der Angeklagte geglaubt haben könne, es handele sich bei den 113 durch ihn ge- und verkauften Paketen um sog. "freie Spitzen" und daß diese Liebesgabenyakete verzollt worden seien, hat das Landgericht als lecre Ausreden gewertet, zumal der Angeklaste nicht erklären konnte, weshalb für TO eine Kartothek der verausgabten Liebesgaben-

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pakete hätte erforderlich sein sollen, wenn diese ordnungsmäßig verzollt gewesen wären.

Das weitere Vorbringen der Revision bemängelt, das Landgericht habenicht den Zeitpunkt festgestellt, in welchem der Angeklagte, der "möglicherweise" zunächst an ein einwandfreies Geschäft geglaubt habe, von der Zollhinterziehung Kenntnis erlangt hat. Dieser Zeitpunkt ist kalendermäßig nicht festzustellen. Das Landgericht stellt zugunsten des Angeklagten auch nur fest, ihm wäre spätestens als er die unrechtnäßig ausgestellten Gutscheine unterschrieb, bewußt gewesen, da3 hier etwas verschleiert werden sollte, was nach den ganzen Umständen des Falles sich nur darauf beziehen konnte, daß der Inhalt der betreffenden Pakete dem Zoll entzogen war,

Da die 113 Pakete nach und nach dem Angeklagten geliefert wurden und da er die vielen Gutscheine nicht in einer einzigen Handlung hat unterschreiben können, sind die Bedenken der Kevision, daß äie Kenntnis der strafbaren Handlung - der Zollhinterziehung - dem "Absetzen" "der Pakete vorausgehen müsse und daß das Unterschreiben der Gutscheine nur dann eine Beihilfehandlung darstellen könne, wenn sie dem Verkauf der Pakete voranging, gegenstandslos. Denn mirdestens ein Teil und zwar der größere . der gewerbsmäßigen Beihilfehandlungen ist nach der erlangten Kenntnis begangen.

Hierdurch ist auch die Verfahrensrüge, daß das Urteil unklar und widerspruchsvoll sei, widerlegt.

Hinsichtlich der Yertersatzstrafe muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.Dder Wertersatzberechnung ist der Preis zur Zeit des Urteils des ersten Rechtszuges zugrundezulegen (vgl Eartung, Steuerstrafrecht, 85.73 Anm.2a), nicht der Stoppreis zur Zeit der Tat,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Taschow

Dr, koffka Siemer