Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 26.06.1952 – 3 StR 1180/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 1180/51 ur ng
2526 069
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
den Gärtner Friedrich T EB aus Dei dort geboren an EEE. 19135,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Zr Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iM als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
j für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
r
wird Ei Pan
x ee
EX
.. FL 2m PA .
.". « PER “0. . . m. br ” Wo 5, .. pr% CF te ee — r ver >
[2 DR?
r „oh x
-2.
Gründe;
Der Angeklagte war eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern beschuldigt. Gegen das freisprechende Urteil wendet sich die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie greift die mit zutreffender Begründung erfolgte Ablehnung des inneren Tatbestandes des dem Angeklagten zur Last gelegten Sittlichkeitsverbrechens nicht an, Jedoch verlangt sie dessen Verurteilung wegen Beleidigung. Dem Rechtsmittel kenn der Erfolg nicht versagt werden.
Der Angeklagte hat die noch nicht 1l4jährige von ihm aber für mindestens l6jährig gehaltene Helga Sb unfasst und geküsst, auch deren Knie, Oberschenkel und Brust berührt. Dass dieses Verhalten den äusseren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung erfüllt, hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie ist aber der Bleinung, der Angeklagte habe des Glaubens sein dürfen, das Mädchen sei mit seinen Zudringlichkeiten einverstanden und diese von ihm angenormene Einwilligung sei erheblich. Ausserdem vertritt sie die Auffassung, dem Strafantrag des Vaters stehe seine an seine Tochter gerichtete Aufforderung entgegen, an dem vereinbarten Treffpunkt zu erscheinen; darin liege eine Billigung des Verhaltens des Angeklagten.
Diese Begründung trägt den Freispruch nicht.
Zunächst ist zu beachten, dass der Vater des Kindes kein eigenes Antragsrecht hatte. Er hat nur das Recht seiner verletzten Tochter ausgeübt, wenngleich unabhängig von deren Willen, so doch in deren Namen (RGSt 57, 240). Deshalb ist es zweifelhaft, ob er den Verlust
Ne 6 $»
. PR: Bier AR TEN - . EauiaE-E FE EEE Ze . 5 an nd a A ee. PR_ +... -
zn
er
. » r x ‘ t {3 en ar “ ’.
- 3 -
ihres Rechts durch Billigung einer ehrverletzenden
Annäherung des Angeklagten an seine Tochter hätte herbeiführen können.
Die Frage bedarf indes keiner Entscheidung, weil aus Erwägungen tatsächlicher Art die Annahme einer Zustimmung des Antragstellers ausscheidet. Dieser wollte nur eine Überführung des Angeklagten erzielen zum Zwecke der Ermwöglichung der Strafverfolgung Ein wirkliches Einverständnis mit. dem Vorgehen des Angeklagten lag ihm fern.
Gegen die Oränungsmässigkeit des Strafantrags bestehen daher keine Bedenken.
%
Den äusseren Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht. Dagegen sind die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite unzureichend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 349; 75, 179), an der festzuhalten ist, enthält die Zustimmung eines noch nicht 18j&hrigen Mädchens bei unzüchtigen Handlungen an seinem Körper in der Regel noch keinen Verzicht auf seine Geschlechtsehre. Denn für gewöhnlich hat es infolge mangelnder Reife den Begriff der weiblichen Geschlechtsehre noch nicht erfasst und ist sich des Wertes ihrer Wahrung noch nicht bewusst geworden. Diese Auffassung kormt im Gesetz dadurch zum Ausdruck, dass es die Strafantragstellung bis zu dem genannten Alter allein dem gesetzlichen Vertreter vorbehalten hat. Anders ist es nur denn, wenn das Mädchen die Bedeutung der Tat als einer unzüchtigen Handlung
-h-
und deren Duldung als Preisgabe der Geschlechtsehre erkannt hat.
An sich ist diese Kenntnis bei einem Mädchen unter 18 Jahren denkbar, sofern es über genügende Einsicht und Urteilsfähigkeit verfügt. Doch wird das nur in Ausnahmefällen zutreffen, die namentlich bei geringerem Alter‘ und weniger fortgeschrittener Entwicklung eingehender ?rüfung unü Erörterung durch den Tatrichter bedürfen, dem die Entscheidung tiber diese im wesentlichen tatsächliche Frage zusteht.
Daran fehlt es hier. Dazu, ob ein solcher Ausnahnefall gegeben ist, ist nicht ausreichend Stellung genommen. Anhaltspunkte, die dessen Annahme rechtfertigen würden, sind nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt. Die Sm stand noch in kindlichem Alter, mag auch ihre äussere Erscheinung einen anderen Eindruck , vermittelt haben. Darüber, ob etwa ein Irrtum des Angeklagten über einen Tatunstand im Sinne des § 59 StGB vorlag, spricht sich das Urteil nicht aus. Ein solcher könnte gegebenenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte auf Grund einer aussergewöhnlich fortgeschrittenen körperlichen und geistigen Entwicklung des Mädchens vernünftigerweise annehmen konnte und angenommen hat, es sei sich über das Wesen seiner Geschlechtsehre und der Bedeutung eines Verzichts auf deren Wahrung klar gewesen. Das müsste indes im einzelnen an Hand der Tatsachen dargelegt werden. Dic Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe die Einwilligung der Si für erheblich halten dürfen, lässt nicht deutlich genug erse-
u
pa Av I a Fe a ur wa”
as ® -—.
. ? r2 wi. Sur pre7 » B >
w
Seyyt “ .
u “ .
sn. . v
8 Y % \ D
Pr
ve “ vom. fi .
2 Pe »,
ed
1077 ”
% a2 [2
”
ED
Pf r.
ı° n “x
2 o
hen, ob er seine Auffassung auf äussere Umstände gründete, die geeignet waren, ihn auch nach sorgfältiger Überlegung von der Richtigkeit seiner Ansicht zu Über-
zeugen. Wegen des erwähnten Kangels konnte das angefoch-
tene Urteil nicht aufrechterhalten werden.
Kirchner Dr. Koeniger Busch Scharpenseel Baldus
un