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BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 5 StR 507/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2251 035 5_StR 507/52

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schmied Werner vV EEE, geb. am EEE 1919 in TE, Kreis OEM, aus DD,

z. Zt. in Untersuchungshaft,

2.) die Ehefrau Anneliese Vu zet:CEiREB, gesch. Ki geb. arı GES 1921 in ap. aus DEE, PEEBstreSc iD,

wegen schweren Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als: Vorsitzender, Bundesriohter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht. erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 6.März 1952 werden verworfen.

. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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- 2.

Gründe§

Die Angeklagten sind verurteilt:

Werner Vahldieck wegen schweren Diebstahls in 5 Fällen und eines weiteren fortgesetzten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus,

Anneliese VO wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls in 3 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten

Gefängnis.

Ihre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie haben keinen Erfolg.’

I. Beide Revisionen wenden sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer mit der Rüge, das Landgericht hätte seinen Feststellungen nicht das von der Ehefrau bei ihrer Anzeige gegen den Ehemann abgelegte und auch vor dem Vernehmungsrichter bestätigte Geständnis zugrundelegen dürfen, da sie ihre Angaben widerrufen habe.

Das Landgericht hatte zu prüfen, ob die ersten Aussagen der angeklagten Ehefrau oder deren Widerruf mehr Glauben verdiene. Die hierzu gemachten durchaus zutreffenden Ausführungen des Landgerichts enthalten keinerlei Widersprüche; vielmehr sind die Angaben der angeklagten Ehefrau - wie das Landgericht ausführt - durch die Ermittlungen und dadurch, daß in dem Geständnis der Frau VD enthaltene, bisher der Polizei unbekannte Einzelheiten nunmehr von den Bestohlenen bekundet wurden, bestätigt worden.

Der angebliche Zeuge Sidi WEEEEEB konnte nicht ermittelt werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.

- 3.

II. Eine Verletzung des § 248a StGB liegt nicht vor. In allen zur Anklage stehenden Fällen sind viele Kilo Lebensmittel in erheblichem Wert gestohlen worden, alsokeine "geringwertigen Gegenstände". Zutreffend hat

" das Landgericht auch die Üotätigung der angeklagten

Ehefrau als Mittäterschaft gewürdigt.

III. Die tevision rügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949, soweit die angeklagte Ehefrau wegen der im Juli und August 1948 begangenen Diebstähle verurteilt ist. Diese Rüge ist unbegründet. Die sämtlichen Taten der angeklagten Ehefrau sind vor dem 15.September 1949, dem Stiohtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen und fallen an: sich "unter dieses Gesetz.

Eine Gewährung von Straffreiheit durch das Gericht kommt aber nicht in Frage, da die Gesamtstrafe mehr als 6 Monate Gefängnis beträgt. Über die Frage, ob eine Strafe gemäß § 2 Abs II des Gesetzes ’über die Gewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949 bedingt. er- “lassen wird, hat nicht das Gericht, sondern die Strafvollstreckungsbehörde zu entscheiden (vel Urt. - BGH v 19. 6. 51, 1 StR 228/51).

Die Revisionen waren daher nit der geestzlichen Kostenfolge zu verwerfen. -

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann . Dr. Waschow Dr, Koffka: .. 'Schidt ° Siemer