Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.06.1952 – 4 StR 920/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 920/31. 5 2296 02]
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In der Strafsache gegen
den Kaufmann Josef W EB aus BEE, geboren am \ GE 1555 in. SEEEEEEEEEEEEEEETD “
wegen Eehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen hrben:
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Senatspräzident Dr. Groß als Vorsitzender, _ Bundesrichter Krumme Dundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Zngels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Eundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesiellter EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Rovision der Steaatsanwaltscheft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. August 1951 mit den zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Zosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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gerände:
Der ängeklagte ist von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei freigesprochen worden. Ihm war nach der Auffassung der Strafkemmer der Ankauf von Diebesgut (Tabakwaren) von der ühefrau Ti in etwa 45 Fällen in der Zeit von April 1950 bis April 1951 nicht nachzuweisen. Der Tatrichter glaubte, lediglich in einen Falle den Ankauf von 1200 Zigaretten zun Dreise- von 98 DH durch den Angeklagten feststel-- len, ihn aber auch insoweit eine. strafbere Hondlung nicht mit Sicherheit zur last legen zu können.
Die Revision der Staatsanweltscheft, die neben feLierhafter An.endung des sachlichen Rechts die Verletzung der aufklärungspllicht beanstandet, ist wegen des geltend gemachten Verfahrensverstosses begründet,
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Ehefrau Ki nach der unter dem Verdachte des . Diebstahls erfolgten Festnahme ihres Ehemannes mehrfach persönlich, sowie durch die ühefrau Fegina Spy und den Maler Otto SW als ihre "ilittelspersonen" bei Überbringung von Drohbriefen’an den Angeklagten herangetreten, um ihn auf diese \/eise zur Hergabe von Geld zu veranlassen. Dieser hatte schliesslich, nechdem er mehrere ‚lale Beträge geopfert hatte, Anzeige wegen Erpressung erstattet.
Vor der Strafkammer, die gegen den Ängeklagten Wa verhandclte, stand im unmittelbaren Anschluss an diese Sache gegen ihn die T’euntverhandlung gegen seine .srpresser, die Zeugin in seiner Sache, Frau Ip, und ihre ":littelspersonen" an. Ter innere Zusarrenhang der beiden
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Verfahren war unverkennbar,
„it Recht beanstandet daher die Beschwerdeführerin,
dass sich die Strafkammer danit begnügt hat, die in dem Ver. |
fahren gegen WEB geladenen Zeugen zu vernehmen, ohne im interesse der Erforschung der Wahrheit die weiteren ihr bekannten Beweismittel, die ihr aus dem Verfahren gegen die ürpresser zur Verfügung standen, heranzuziehen, nach-. dem frau NEBEN in auffallender Weise ihre den Angeklagten vo "stark belastenden Aussagen, denen zufolge er ihr laufend die aus Einbrüchen ihres Hannes stammenden Tabakwaren abgekauft hatte, nicht mehr aufrechterhalten hatte",
Dieser veränderten Sachlage gegenüber hätte sich die Notwendigkeit der Nachprüfung ergeben, ob die frühere Belastung des Angeklagten durch Freu Ti zu Rech: erfolgt war, ohne Rücksicht darauf, ob es im Rahmen der von der Strafkammer allein benutzten liöglichkeiten gelungen war, die "not vive für die plötzliche Aussageänderung" zu ktE- ren.
Als bereite, der Strafkammer bekannte Beweismittel standen ihr die in’den Akten 4 Kls 72,51 der Staatsamvaltschaft Bochum befindlichen Erpresserhriefe vom 18. Hai 1951, von dem Haler 7 |] dem Angeklagten ausgehändigt, und vom 24. ai 1951, diesem von der ähefrau Sp übergeben, zu greifbarer Benutzung zur Verfügung. Der erste Brief schliesst mit den Worten;
"Wenn ich Ihnen entgegenkorme, verlange ich auch dasselbe von Ihnen. .lles weitere wissen Sie ja
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bereits und können sich. auf meinen. Hann. und. mich verlassen, 2X." er
‚Der Brief vom 24. sai 1951 gewährt einen Zinblick in die Geschäftsbeziehungen zwischen Frau Tui und dem Angeklagten, wenn es dort unter anderem heisst:
"Ich denke, wir kennen uns nicht erst seit gestern.
“ Und nicht Sie sind mir in irgend einer Form in "geschäftlicher Beziehung" entgegengekommen; sondern ich. ... Denn Sie haben nicht nur ausser den gelieauch « durch diesen Neben- und Reinverdienst sich mehr leisten, als wie wir. ... Sie scheinen sich in dem 2alschen Glauben zu wiegen, dass Sic mich und meinen ifenn etwa in der Hand hätten. o.. Ich habe wohl kaum nötig, wo ich nicht wich, sondern nur Sie decke bei Ihnen zu betteln. ... Keiner nis ich könnte vie mehr.
.belaaten, denn auch ich bin keine schlechtere "Ge- "schäftsfrauf, als Sie Geschäftsmann, ich habe jeden Liefertag_ und die „Enge, sowig_( das, bezahl.te Geld für für gelieferte Ware_ notiert, Nicht t einmal haben Sie sich da das Geid erst 1eihen müssen. ... Wenn Sie nun endlich in dieser \ Toche mir einen grösseren Betrag geben, werden Sie in Zukunft nicht mehr belästigt. Ich glaube ‘das bischen wirft sogar noch I meine . 1etzte_Sendung_vo:; 25. und 26. April eb. ... Fallen. Sie auf durch Ihre Unsicherheit und Ihr Auftreten, ist das ja nicht meine Schuld. Seien Sie also endlich vernünftig - nachgeben tue ich nicht - dess ist eB auch erledigt und Sie brauchen "nicht bein Anblick’
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der_betreffenden Dame und des Ihnen bekannten Herrn in Ihre mir längst bekannten Angstzustände zu ver-
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Ler Inhalt Gieser Briefe und von ihnen namentlich der vom 24. ei 1951, standen in einem so suffallenden Widerspruch zu der Zeugenaussage der Briefschreiberin in der H-uptverhandlung gegen den Angeklagten, mit der sie ihre im sraittlungsverfehren diesen stark belastenden, euch noch bei einer Gegenüberstellung mit ihm restlos aufrecht erhaltenen ängaben widerrufen hatte, dass schon dieser Umstand zum Gel;rauch der 3riefe als weiterer Beweismittel. drängte. Dies um so mehr, als für den Tatrickter "ein Kotiv für die plötzliche Aussageäinderung nicht ohne eiteres ersichtlich war", .iindestens erforderte in diesem Zusammenhange die Pflicht zur Wrhrheitserforschung den Versuch einer Aufkläörung n2ch der Richtung, wie le Zeugin Ai ihre brieflichen: Bezichtigungen, die eindeutig für einen mehrfachen Verkauf von Tabakwaren zu sprechen schienen, mit ihrer widerrufenen Zeugenaussage, die zur reststellung Ges nur einmaligen. Ankaufs von'1200 Zigaretten: durch den Angeklagten geführt hatte, in üinklang zu bringen vermochte. Die Umstände, die der Briefinhalt erkennen liess, drängten eber über diesen Aufklürungsversuch hinaus zum Gebrauch 'noch weiterer Beweismittel, die dem Trtrichter bekannt und aus der anschliessend zur Verhandlung anstehenden Sache gegen die &rpresser verfügungsbereit waren. Der Briefinhalt liess nämlich auch darauf schliessen, dass die "ilittelspersonen" der Frau Kim. :rau Sp und Otto Sp nicht
nur über den Inhalt der von ihnen dem Angeklagten überbrechte®
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„rpresserbriefe unterrichtet waren,sondern aerüber hinaus auch mit Rücksicht auf die Gestaltung ihrer persönlichen Verhältnisse zu !rau KB und zu einander Kenntnis
von der Art und dem Umfang der Geschäftsbeziehungen zwi- ‘schen Frau Kg» ‘und dem Ängeklagten besassen. Deshalb war es geboten. diese ni ttelspersonen"über diese Geschäfte 'und-ihren Charakter als Zeugen zu hören. Dies schien auch deshalb erforderlich, weil. der Angeklagte der Frau Sp bei ihrem ersten Besuch, bei dem sie ihn von der Pestnahme des shemanns KESRESEREEE unterrichtete, ausweis.- lich ihrer polizeilichen Vernehmung, wie die Akten 4 Kos 72/51. ergeben, erklärt hatte: "Kinder, verschont mich, ich bin ein alter Hann. Ich habe ja gleich gedacht, dass es keine reine Sache ist." Im Zusammenhange mit dem Inhalt des Bricfes vom 24. iiai 1951 gewann schliesslich das in der anklageschrift gegen MP als Beweismittel aufgeführte Notizbuch der Frau FEB eine bosondere Ledeutung, nachdem sie in diesem Briefe behauptet hatte, sie habe darin die jeweiligen Liefertage der Tabekwaren und die dafür erhaltenen Geldbeträge eingetragen. Deshalb konnte euch en seiner Benutzung nicht vorübergegangen werden, ohne die äintragungen, die sich en verschiedenen Tagen darin finden, mit der Zeugin. y7 erörtern, zumal auch dieser Versuch zur Klärung ihres widerspruchsvollen Verhaltens möglicherweise beizutragen vermocht hätte,
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2s lässt sich nicht ausschliessen, dass das Landgericht, hätte es die genannten Zeugen vernomnen und die bezeichneten Beweismittel ausgewertet, im Zucarmenheng nit den bereits als den Angeklagten belastend geverteten Umstän-
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der ühefrau TB hinsichtlich des in einer Wehrzahi von Fällen erfolgten Verkaufs von Tabakwaren an den Ängeklegten und seinerBösgläubigkeit bei dem Erwerb verdiene den Vorzug gegenüber: ihren -späteren Belkundungen und rechtfertige eine Verurteilung des Angeklagten; auf dem gerügten Verfahrensverstoss (§§ 244 Abs 2 StPO) konn daher das Urteil beruhen (§ 337 StPO). Sonach war seine Aufhebung geboten, ohne dass es eines Zingehens auf die Sachrüge be-- durfte.
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Die äntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
Groß. Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin