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BGH Urteil vom 17.06.1952 – 2 StR 150/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tt .r ” . De er. 2_StR 150/52 ya € Im Namen des Volkes . nr

In der Strafsache gegen

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den Invaliden Heinrich V m aus Tg dort geboren m En 1904.

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wegen übertretung nach § 361 Er 6 St@B

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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hoericke NS: als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner 7 Bundesrichter Dr, Sauer BE:

Bundesrichter Dr, Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt Dr. N. . als Vertreter der Dundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

.

für Recht erkennt: _ BE:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Trier vom 9. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverriesen.

Von Rechts wegen

Gründer: Die Straefkamaer hat den Angeklagten wesen übertretung nach § 361 Abs 1 Er 6 StG5 verurteilt. Teine Revision rüst Verletzung sachlichen Techts. fie ist begründet.

Die Verurteilung wegen einer übertretung nach § 361 Er 6 StGB scheidet zus, da die Tat inzwischen verjährt ist, . 3 67 StGB. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Ctraf- ', kammer den Begrif? der Öffentlichkeit zutreffend bejaht hat-. ” te. Die Verjährung der Übertretung kenn nicht zur ETinstellung des Verfahrens durch das Nevisionsgericht führen. Die Verjührung einer Strafverfolgung hängt nach 8§ 67 StGB davon ab, mit welcher Strife die Tat bedroht ist, Die Frage, ob Verjährung vorliegt, kann daher erst beurteilt werden, wenn die Tat rechtlich zutreffend gewürdigt ist (UCH 5 StR 5a8/52, Urteil vom 27. Kürz 1952). Der Angeklagte wird dadurch nicht benechteiligt, da sein Rechtsmittel in kcinem Falle zu einer Verurteilung zu einer höheren Strefe, als sie von der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil ausgesprochen worden ist,

führen kann. , NER

Dass die Strafkaxmaer ein Vergehen nach § 183 Sta3 ver- R neint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die äusserung zu TB von anderen nicht gehört werden konnte und die Geste gegenüber “> Dritten als unzüchtig nicht erkennber gewesen ist. Die Straflammer wird jedoch bei der neuen Verhenälung nrüfen milesen;, ob nicht ein versuchtes Verbre- ‚chen nach § 175 a Ir 3 StGB vorliegt.

Sie hat ausgesprochen, dass es schon zweifelhaft sei, ob dem sicherlich angetrunkenen /ngeklagten bewusst var oder ob er damit rechnete, dass die Zeugen noch nicht 21 Jehre alt waren. Diese unbestimmte Feststellung gestattet

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‘dem TRevisionsgericht keine rechtliche Nachprüfung, da sie es dahingestellt sein lässt, ob der Ingcklagte mit einem unter 21 Jehre liegenden Alter der Jungen rechnete unt trotzdem die Tat wollte oder ob er die Zeugen für älter gehalten j hat.

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Im Frlie TE verneint die Strafkamner zwar zutref--

. fond einen Versuch der Verführung durch die ilrndbevegung,

da sie nicht feststellen konnte,’ dass der /nzeitlagte sie vorsätzlich machte, Dagegen sind die Ervägungen, mit denen ; sie eine Einwirkung durch die unzüchtige Nedensart ablehnt, B nicht frei von Rechtsirrtum. Zum Begriff der Verführung in Sinne des § 175 a l'r 3 StGB gehört, dass der Volljührige irie gendwie auf den Willen des !iinderjährigen eirwirkt, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und debei die gecschlechtliche Unerfchrenheit oder die , geringe Tiderstcndskraft des Juzendlichen ausnützt (EGSt 70, - 199), Zur Strafbarkeit des Versuchs genügt es, dass der Täter denit rechnet, der “inderjährige sei nicht ohne weiteres | gt . zur Unzucht bereit, und demgemüss den Willen, in den erwähn- N: IB0E “ ten Sinne auf ihn einzuwirken, betätigt. zs ist also nicht \ ie . erforderlich, dass die Uendlung auch geeignet ist, auf den DR Jugendlichen einzuwirken; es genügt, dass der Täter sie für geeignet hült und sie anwendet, um den Jugendlichen zu beeinflussen. Ob dies der Fall var, wird die Strafkanner, such. unter Derücksichtigung des Verhaltens des Ingelllagten gegen-. |

über VB. prüfen müssen.

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Fan In Felle TEE lehnt die Straikamner einen Versuch ab, weil die Jendlung zu unbestimmt gewesen und bei Berücksichtigung der Örtlichkeit und der flüchtigen Begegnung nicht als Zinwirkung zu betrachten sei. Demit steht in Widerspruch ;;

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dic Feststellung, dars das Wirken mit dem Kopfe unter Tinhalten'von Geld eine Aufforderung zur Unzucht bedeutet habe. Die Aufforderung an den Jugendlichen, Unzucht mit dem Auffordernden zu treiben, stellt aber zweifellos den beginn

- einer Einwirkung dar. Auch hier ist nicht entscheidend, ob das angewandte Mittel geeignet wer,. auf den Jugendlichen einzuviirken, sohdern dass der Täter es für geeignet hielt und dadurch den Jugendlichen beeinflussen wollte.

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. Die Strafkamner wird den Sachverhalt in dieser Richtung würdigen und dabei auch den inneren Tetbestend erör- .; „tern müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Erwä- „gungen, mit denen sie die Voraussetzun;en des N 51 StGB "Jerneint, rechtlichen Bedenken begegnen. Die Strefkenmmer “ ha sit den Anseklagten für voll verantwortlich, da er nach “ dem Gutachten des Sachverständigen auf Zlkohol wie "ein nor- .

2 ' mal.eer iiunsch reagiere" und die Alkoholmenge, die er seiner

“ Angabe nach genossen hat, den Vollbesitz seiner geistigen "

, _ Kräfte nicht beeintrüchtigt habe. Each den Feststellungen

z - im Irteil var aber der Anccklagte "sicherlich angetrunken!, a 7 ‚Dice Strafkeimner era achtet deshalb schon mit dem Sechverstän- ER & j digen es für zweifelhaft, ob.er Sich des Alters der Zeugen Br

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bewusst geviesen ist, nimmt also selbst eine Seeinträchtigung seiner Zinsichtsfühigkeit an, Die Folgerungen widersprechen

sich demnaclie . vo.

Die Straikammer nätte, nachdem sie eine Trunkehheit des Ang eklagten feststellte, prüfen müssen, in welcher Feise sich diese auf sein Einsichts- und Iiemmungsvermögen aus | gewirkt hat. Auch wenn der Angsklagte die Einsichtsfähigkeit “ besass und plannässig handelte, würde dies die "Nöglichkeit

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nicht ausschliessen, dass scin !lemmunssvernögen beein- ‚ trächtigt und deshalb seine Zurechnun-sfühigkeit ausge-- schlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Dass die ‚strafkammer diese Prüfung vorgzenomien hat, lüsct das Ürteil nicht ersehen,

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Dr. KLoericke - Dr. Dotterweich Werner Dr. Zeuer Dr. Ludvig

par.

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