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BGH Entscheidung vom 16.06.1952 – 3 StR 163/52

3. Strafsenat

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IHR, 16°752,

2526 076

Im Janen des Volles

In der Strefsache

zozen

den Kaufmann Gerd Pcul Z EEE zu: ‚(u VOEEEEEER, zeborc: em GER 1915 in Damp .cstzreußen,

wegen übler Nachrede

hat der 3. ötrafsenat des Bundesze ichtshofs in der fitzung vom 16. Juni 1952, un der teilgenommen haben:

Bundesrichter irauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Schar»ensee.. Bundesrichter Dr. 3aldus

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt ED als Vertreter der Bundesanwunltschaft,

Justizangestellter Er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tuppertal vom 24. September 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landge-

richt zurückverriesen.

Von Rechts wegen

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Der angeiilagte ist vegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 600 Di verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rüst. führt zur Aufhebung des Urteils, da die bisherigen Teststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Diese Feststellungen sind so unklar, dass nicht ersichtlich ist, in wolchen Ausserungen des Angeklagten die Strafkammer eine üble Nachrede gesehen hat,

1.} Allerdings hat sich der Angeklagte dahin geäussert, der Nebenkläger (Rechtsanwalt TE Habe mit der Sekte der Gesundbeter zu tun. Die Strafkoammer sagt aber nicht, dass hierin bereits eine tible Nachrede liege. Sie will das offenbar nicht snnehmen; denn eine Verurtei-. lung aus diesem Grunde nätte nur erfolgen können, venn entvreder feststand, dass der Nebenkläger mit dieser Sekte nichts zu tun hat, oder wenn die Strefkammer den “ahrheitsb:weis nicht als erbracht ansah. Insoweit enthält das Urteil keine Ausführungen. Die Revision behauptet zwar, die Stra’kammer habe unter \blehnung R eines entsprechenden Beyieisentrages als “wahr unter- { stellt, dass der Nebenkläger Gesundbeter sci. \eder der , Sitzungniederschrift noch den Urteilssründen sind jedoch ein 3eweisamtrag und eine entsprechende ahrunter-- Br stellung zu entnehmen. Auch die abschliessende "‚irdigung gibt keinen /ufschluss 'iber die Auffassung der Sstraf- F} kammer, Das Urteil sagt nur allgemein, die Jehauptungen i des Angeklagten seien nicht erweislich wahr, und der 2 Angeklagte rüume diese lichterreislichkeit auch ein, “ ohne dass ersichtlich „äre, ob sich diese „usführungen

auch auf die Verbindung des Hebenklägers zur Sekte der Gesundbeter beziehen sollen,

2.) "Tine Üble Muchrede könnte in der Behauptung licgen. der Nebenkläger habe sich das Gesundbeten bezahlen las-: sen. Insoweit ist aber die Strafkamner zu dem ürgebnis gekommen, es habe sich nicht mit Sicherheit aufklüren lassen, ob der \ngelklagte von einer Bezahlunz für das Gesundbeten oder von einer selbstündigen Honorarforde-- rung gesprochen habe, Zugunsten des Angeklagten muss also davon euszegangen “erden, dass er die Honorarforderung nicht mit dem Gesundbeten in Zusammenhang gebracht hat, Denn der Inhaltssiner Äusserung muss dem \ngeklagten zunächst nachgeriesen ‘erden, bevor geprüft werden kanr., ob sie eine Üble Hachrede enthält,

3,) 2s bleibt somit als rechtlich bedeutsen nur die AÄusserung über den Vorgong des Gesundbetens selbst, die dahin ging, duus der ‚Icbentklüzer seinen Tundcnten erklärt habe, er sehe schlecht aus und müsse etwas für seine Gesundheit tun, er, der Nebenkläger, wolle ihn gesund beten; der Webenkläger habe dann ein dickes Buch zenommen und einige Gebete gemurmelt. Lie Strafkammer konnt zu dem Zrgebnis, dass diese Behauptung nicht erweislich wahr sei, weil sich ein solcher Vorgang nach der Bekundung des Nebenklägers überhaupt nicht abge: spielt habe. Das Urteil lässt aber insoweit jede recht-. liche \ürdigung vermissen; es beschränkt sich auf die Wiedergabe der gesetzlichen Merkmele des § 1§ 6 StGB: Der Angeklagte habe Tatsachen behauptet, die den Neben-: kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen

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‘ vorzunehmen; sie muss den Tatrichter vorbehalten bleiben.

‚stanä erfüllt sein, weil behauptet wurde, der Vorfall ‚habe sich im tahmen und aus Anlass einer Rechtsberatung

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-16/3-str-163-52#rd_6

Meinung herabzuwürdisen geeignet seien. Infolse dieses lıangels hat das Revisionsze"icht nicht die liöglichkeit, das Urteil auf richtige Rechtsanwendung nechzuorüfen. Denn der wahrheitswidrig behauptete Vorgang ist nicht ohne weitercs und schlechthin geeignet, in der öffentlichen ileinung herabzuwüräigen. Zwar zsann der Tatbestand des § 1§ 6 StGB unbedenklich bejaht werden, enn der Nebenkläger ‘reine Beziehungen zur Sekte ler Gesunäbeter unterhält; denn die Behauptung, der Webenklüger habe, chne dass er der Sckte angehört oder nehesteht und ihre \nschauunsen teilt, die Handlung des Gesundbetens vorgenommen, ist geeignet, ihn in der ÖfTentlichen Meinung herabzw;ürdigen. Steht aber der Nebenkläger in solchen Beziehungen, dann ist Giese “irdigung nicht ohne weite. res gerechtfertigt. In diesem Talle könnte der Tatbe-

und ohne entsprechende Bindung zu dem llandanten ereignet, indem damit dem Nebenkläger nachgesagt „urde, er habe sich in Gegensatz zu seinen besonderen Lebens-

und Berufsaufgaben sesetzt. Is ist jedoch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die notwendige “irdigung selbet

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

bundesanwalts.

BR. Kraus ist wegen ..r- Koeniger krankung an der Unterzeichnung verhindert,

Koeniger

Scharpenseel

Baldus

Busch