Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.06.1952 – 5 StR 481/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 481/52 2255 065
In Namen d=-s Volkes
In der Strafsache gegen
den erwerbslosen Kellner Franz S (EEEEEED
geboren am ED 1909 in UEEEEED (Ostpr.) , wohnhaft
in EEE
z.2t. in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär I)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 22,Februar 1952 wird verworfen. i
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden, auf welche die erlittene Untersuchungshaft ange» rechnet wurde. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgte auf die Dauer von drei Jahren.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und rügt die Verletzung sachlichen Rechtes.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1.) Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte ha-
be die Zeugin AGb dadurch bedroht, daß er ihr für den Fall des Einmarsches der Russen ankündigte, er werde defür sorgen, daß ihr Haus angesteckt und sie einen Kopf
kürzer gemacht werd”,
Bei dieser Sachlage läßt die Anwendung des § 241 StGB einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend hat das Landgericht für die Erfüllung des Tatbestandes der Be- @rohung lediglich für erforderlich erachtet, daß die Drohung objektiv geeignet war, den Rechtsfrieden des Bedrohten zu stören und daß der Drohende das Bewußtsein hatte, es könne durch die Drohung bei der Bedrohten die Befürchtung vor einem in der Zukunft liegenden Übel - einem zu begehenden Verbrechen - erregt werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichtes, welcher sich auch der Senat anschließt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 241 StGB gehen an den vorerwähnten Gesichtspunkten vorbei.
Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit eines Einmarsches der Russen überhaupt gesprochen werden kann oder ob der Angeklagte im Falle des Einmarsches der Sowjets eine Einwirkungsmöglichkeit auf diese haben könnte. Schließlich ist auch unwesentlich,
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daß hier nur, die Begehung eines Verbrechens mit Hilfe dritter Personen in Rede stant.
Im übrigen legt das Urteil mit eingehender Begründung dar, daß im Falle eines späteren Einmarsches, nach den bisherigen Erfahrungen mit den fremden Truppen eine Einflußmöglichkeit des Angeklagten vorhanden wäre. Was
den Einwand der Revision anlangt,es handele sich nur um
die Drohung mit einem Verbrechen, welches nicht der Angeklagte selbst, sondern ein Dritter begehen sollte, so beruht der Rechtsirrtum des Revidenten auf einer zu engen Auffassung des Merkmales "Bedrohung". Dieses Tatbestandsmerkmal wird auch dann erfüllt, wenn das Übel nur als ‘gain von dem Drohenden zu veranlassendes dargestellt wird, ohne daß die Ankündigung eine unmittelbar eigene Tätigkeit umfassen muß. Unabhängig hiervon würde die Drohung auch im Falle der Ausführung des angedrohten Verbrechens eine Teilnahme des Angeklagten an diesem enthalten.
Weiterhin mußte die Zeugin AU nach den Urteilsfeststellungen aus den Umständen der Drohung auch entnehmen, daß der Angeklagte in der Lage war, den Willen der Sowjets zu beeinflussen.
Schließlich steht alldem auch nicht entgegen, daß aie Bedrohung durch das spätere Ereignis eines Russeneinmarsches bedingt war, Das folgt notwendig aus dem | Sinn und Zweck des § 241 StGB im Zusammenhange mit den | obigen Darlegungen. Der objektive Rechtsfrieden bezw. das Rechtssicherheitsbewußtsein des Angegriffenen werden durch eine solche bedingte Bedrohung in gleicher Weise gefährdet wie in den sonstigen Fällen der nicht an eine derartige Bedingung geknüpften Furchterweckung.
2.) Der Angeklagte hatte sich an den Zeugen JB gesandt, um zu erreichen, daß der Ehemann der Zeugin MB EEE nicht aus der Kriegsgefangenschäft zurückkehren,
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mindestens aber länger als vorgesehen in der Kriegsgefangenschaft bleiben sollte. EEE war - wie der Angeklagte wußte -— Vorsitzender der VVN in Timmendorfer Strand, Politischer Leiter der dortigen Ortsgruppe der KPD und Mitglied sowjet-freundlicher Vereinigungen. Diesen Zeugen sprach der Angeklagte so häufig darauf an, daß der Ehemann All unter keinen Umständen aus der Kriegsgefangenschaft entlassen werden dürfte, bis Je
Bnach anfänglichem Zögern zunächst einen Aktenvermerk
anfertigte und dann auf weitere wiederholte Einwirkungen des Angeklagten hin den Eindruck gewann, es könne hinter der Sache ein Menschlichkeitsverbrechen stecken, Dement-
sprechend war ID zuletzt entschlossen, den Vor-
fall über ostdeutsche Stellen an die russischen Behörden zu melden, damit diese den Fall untersuchten. Nur durch eine zufällige anderweite Information wurde der Zeuge hiervon abgehalten.
Die Strafkammer folgert, daß der Ehemann An bei Tätigwerden des Zeugen IB mindestens länger, . als eine Woche über den vorgesehenen Entlassungszeit- . punkt hinaus festgehalten worden wäre, selbst wenn sich die Haltlosigkeit der Beschuldigungen des Angeklagten später ergeben hätte. Dementsprechend bestraft sie den Angeklagten wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung, begangen in unmittelbarer Täterschaft. -
Die Angriffe des Rechtsmittels hiergegen bleiben ebenfalls erfolglos.
a) Insoweit sich die Revision mit den festgestellten Tatsachen in Widerspruch setzt, kann sie vor dem Revisionsgericht keine Beachtung finden.
db) Unter Berufung auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RG 45, 282 geht das Rechtsmittel davon aus, daß die Einwirkung des Angeklagten auf das Werkzeug (den Zeugen J.) nur eine Vorbereitungshandlung darstelle,
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solange dieser Zeuge selbst noch nicht mit der Versuchshandlung begonnen habe. Allenfalls könne ein erfolgloser Versuch der Anstiftung, mithin eine straflose Handlung, unterstellt werden:
Die Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl. Die angeführte Entscheidung des Reichsgerichts trifft den vorliegenden Fall nicht, abgesehen davon, daß dag Reichsgericht auch hier ausführt:"...es mögen immerhin Fälle denkbar sein, in denen die Aufforderung an einen anderen, eine Handlung vorzunehmen, so sicher wirkt, daß die Aufforderung schon als Beginn der Ausführung der Handlung selbst ‘angesehen werden kann." (vgl RG 45,285). Im übrigen
nat das Reichsgericht die ursprüngliche Einschränkung späterhin aufgegeben, wie die Entscheidung in RG 66, 141, 142 erkennen läßt. Danach ist ein Versuch in mittelbarer . Täterschaft schon dann gegeben, wenn der Veranlassende eine Tätigkeit entfaltet hat, welche bei ungestörten Fortgang, also in ihrem regelmäßigen Verlauf, unmittelbar zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes geführt hätte. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Es ist somit nicht erforderlich, daß das Werkzeug bereits selbst mit einer tatbestandsmäßigen Handlung begonnen hat, sofern nur seitens des mittelbaren Täters seiner Auffassung nach alles Erforderliche getan wurde, um den Ablauf der Geschehnisse zu gewährleisten. Die Zusemmengahörigkeit dieser Einflußtätigkeit mit der zur Erfüllung des vollendeten Verbrechens erforderlichen Ausführungshandlung des Werkzeuges ist eine derart enge, daß sie als deren Bestandteil erscheint und sich dementsprechend als Versuch darstellt,
Sämtlichen vorerwähnten Gesichtspunkten hat das angefochtene Urteil Rechnung getragen.
Auch weitere, den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler waren nicht zu erkennen, so daß die Revision mit-
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pin in vollem Umfange zu verwerfen war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka
Schmidt Siemer