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BGH Entscheidung vom 12.06.1952 – 5 StR 135/52

5. Strafsenat

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5_StR 135/52

Im Namen des Volk

In der Strafsache € gegen

den Rechtsanwalt und Notar Georg K (Em ‚

geboren am ED 1891 in cmD, Kreis TB (Ostor.),

wohnhaft in DEE KGMED CHE,

wegen Nötigung und Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann 0000 "als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 1.0ktober 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

In dem Rechtsstreit 10.0.52/50 des Landgerichts Kiel klagte Klaus Rehse, Kommanditist der Firma Matthias RB, auf Auflösung der K.G. Der Bruder des Klägers, Hans RB 215 Komplementär der K.G, beantragte vertreten durch den Angeklagten mit seiner Widerklage den Ausschluß des Klaus MB aus der Gesellschaft mit der Begründung, daß bei einem Bauprojekt in Heiligenhafen wegen mangelhafter Bauleitung des Klägers Rohrleitüungen unsachgemäß verlegt worden seien und daß der Beklagte deswegen durch die Bauaufsicht schwerste Vor- 'würfe erhälten habe. Auf entsprechende Vorhaltungen habe sich Klaus RB bveschwerdeführend an den Dipl.Ing. Kae gewandt und eine Abschrift der Beschwerde der Stadt Heiligenhafen zugeleitet. Der Angeklagte benannte hierfür den Dipl. Ing. KWwals Zeugen und führte weiter aus, daß derartige interne Vorgänge der Firma nicht nach außen gelangen dürften, das das Verhalten des Klägers geschäftsschädigend sei und offenbar auch sein solle.

In einer Privatklagesache hat Ku als Zeuge bekundet, daß er mit den Arbeiten des Klaus RBzufrieden sei und volles Vertrauen zu ihm habe. Bei dieser Verhandlung war der Angeklagte zugegen.

In dem 2ivilprozeß berief sich nun der Kläger Klaus REED zum Beweise dafür, daß er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt habe, auf den Zeugen Kg».

. .Auf Verlangen seines Mandanten Hans Rp schrieb der Angeklagte folgenden Brief:

A... u. Notar Kr./Ur, "

An den Brunnenbaumeister Herrn Klaus R EEE, n Ro

Sie haben den Ingenieur KB mehrfach als Zeugen benannt.

Da gerade Herr kW einen großen Einfluß auf die Verteilung von Geschäftsaufträgen hat, wirkt es sich für die Firma schädigend aus, wenn Herr Dinner wieder - im Inre Rechtsstreitigksiten hineingezogen “ wird. Die Heranziehung des Herrn KB ist auch vollkommen entbehrlich, da ja das, was vorgefallen ist, auf andere Weise festgestellt werden kann. Jedenfalls läßt Ihr Bruder Hans Sie hiernit auffordern, die Hinein» ziehung des Herrn Ki in Ihre Rechtsstreitigkeiten zu unterlassen und binnen 1 Woche zu erklären, daß Sie dieser lediglich im Geschäftsinteresse liegenden Aufforderung Folge leisten werden.

Sollten Sie das nicht tun, so wird Ihr Brudsr an 4 bis 5 Stellen in Heiligenhafen die Leitung freilegen lassen und zwar im Beisein eines Sachverständigen des Wasserbau-Gewerbes. Dann wird sich einwandfrei ergeben, daß Ihre mangelnde Bauaufsicht an diesen unsachgemäßen Arbeiten schuld ist.

Hochachtungsvoll gez. Kran

Rechtsanwalt u,Notar,"

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Der Angeklagte hat später dem Landgericht mitgeteilt, daß sein Mandant - der Beklagte Hans R@p- auf Vernehmung des Zeugen KB verzichte:

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der versuchten Nötigung freigesprochen, weil es an einer Drohung mit einem Übel fehle. Der Angeklagte sei - wie ihm nicht widerlegt werden könne -. der Ansicht gewesen, daß der Briefempfänger durch den Brief nicht die angekündigte Freilegung und Begutachtung der Rohrverlegung als ein.empfindliches Übel habe ansehen können, da der Briefempfänger ja durch die Benennung des Zeugen ı [EX Leistung guter Arbeit habe nachweisen wollen und nach seinem Standpunkt nur der Meinung habe sein können, die Freilegung der Rohrverlegung werde die Rich-

tigkeit seiner Behauptung erweisen. Es fehle daherdder -

Entschluß, den Tatbestand der Nötigung zu verwirklichen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und weist darauf hin, daß das Land-. gericht nicht geprüft habe, ob nicht durch die Kosten der angedrohten Freilegung und Begutachtung der Rohrverlegung' söwohl der K.G. als auch dem Bedrohten ein nicht unbeträchtlicher Schaden erwachsen und das Ansehen der Firma geschädigt würde. Ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil könne auch ein "empfindliches Übel" darstellen.

Das ist an sich zutreffend. Immer aber muß die Verwirklichung des Tatbestandes des § 240 StGB rechtswidrig sein. Das rechtlich Verwerfliche ist nicht einseitig in dem angewandten Mittel oder in dem angestrebten Zweck, sondern in der Beziehung zwischen Mittel und Zweck, in ihrer Verquickung, zu suchen und zwar in einer solchen Beziehung des Mittels der Drohung zu dem durch die Nötigung angestrebten Zweck, der nach richtigen allge-

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meinen Urteil sittlich zu mißbilligen ist (BGH v.16.März 1952 GSSt 2/51).

Dieses Tatbestandsmerkmal liegt indessen hier nicht wor. Denn es ist keiner Prozeßpartei verwehrt, die zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, De der Kläger sich auf den Zeugen Ku für die sachgemäße Ausführung der Arbeiten berufen und KM dies in einem anderen (dem Privatklage-)Verfahren bestätigt hat, konnte der Beklagte (Hans RB es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich erachten, durch Freilegung der Rohrleitung und ein Gutachten über deren unsachgemäße Anlage den Gegenbeweis gegen das Gutachten des KB zu beschaffen,

Ebenso wie der Briefempfänger hatte auch der Absender desselben das Recht, die Beweise anzubieten, die ihm geboten erscheinen.

Die Aufforderung an den Prozeßgegner, die Benennung des Zeugen Kiiilrurückzunehmen, war daher keine Drohung nit einen empfindlichen Übei.

Dr. Neumann Dr, Waschow Dr. Koffka Schnidt Siemer