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BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 3 StR 700/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SR 100/52 | . 2277 055 | Beschluss In der Strafsache gegen Georg \ EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren u Ä

am EEE 1929 in EEE 2.24. ir Unter-

suchungshaft,

wegen versuchten besonders schweren Raubes oo. Se

- hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung 'des- Oberbundesanwalts in der Sitzung vom i4. Oktober 1952 beschlossen:

1.) Der Antrag des Rentners Hugo Mb auf Zuiassung _ als Nebenkläger wird zurückgewiesen. Sein Gesuch um iledereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird verworfen.

2.) Seine Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt a/Main vom 5. Juni 1952 wird als unzulässig verworfen; er hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.

Grü nd e:

"Durch Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt a/lein - vom 5. Juni 1952 ist der Angeklagte wegen versuchten besonders schweren Raubes. zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren unter Anrechnung von einem Jehr Untersuchungshaft verurteilt worden; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder. Pflegeanstalt angeord-

“ net. Die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten

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eingeiegten Revisionen sind später zurückgenommen worden»

Am 16. Juni 1952 hat der Rentner Hugo “En in. FO, Ger durch die Tat des Angeklagten in erheblicher Weise dauernd entstellt worden ist, seine Zulassung als Nebenkläger beantragt. Zugleich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung- der Revrisionsfrist nachgesucht und Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts eingelegt.

Ein ’Arschluss als Nebenkläger ist im vorliegenden . Falle nur unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung möglich (vgl § 395 und § 374.Abs 1.Nr 3 StPO); dabei würde es für’die Zulässigkeit der Nebenklage genügen, dass nach der Sachlage auch nur die rechtliche Möglichkeit einer Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung besteht. Ob diese mit dem versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit oder Gesetzeseinheit steht, ist rechtlich ohne Bedeutung. Wegen der‘ Ausnahmenatur der -Nebenklage muss aber gefordert weräen, dass der Verletzte den Anschluss gerade zum Zwecke einer Verfolgung des Angeklagten aus jenem rechtlichen Gesichtspunkte begehrt, der allein das Recht zum Anschluss gibt ‘(vgl RGSt 69, 244). Daran fehlt es hier. Denn der Antragsteller will, wie er ausdrücklich erklärt hat, die Revision deshalb durchführen, weil die vom Schwurgericht ausgesprochene Strafe nach allgemeiner Ansicht der Bevölkerung zu niedrig sei. Sein’ Rechtsmittel zielt also lediglich auf eine Erhöhung der Strafe ab, obwohl diese den’ Strafrahmen des an sich zur Nebenklage berechtigenden § 223 a StGB

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übersteigt. Der Artragsteller verfoigt somit Interessen, die ausschliesslich Angelegenheit der staatlichen Verfolgungsbehörden sind. Sein Antrag auf Zulassung als Nebenkläger muss deshalb zurückgewiesen werden,

Als Folge dieser ‚Entscheidung ergibt sich, dass das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verworfen werden muss.

Denn dieses Gesuch zielt auf Durchführung eines Rechtsmittels, das nur dem Nebenkläger nach seiner Zulassung zusteht; Im übrigen müsste das Gesuch auch deshalb verworfen werden, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er durch unabwendbaren- Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert worden sei.

£r hat es schuldhaft unterlassen, sich rechtzeitig über die gesetzliche Frist zur Anbringung der Revision zu erkundigen.

Die Revision selbst ist danach aus zwei Gründen unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt; ausserdem ist der Antragsteller mangels Zulassung als Nebenkiäger zur Einlegung- der Revision nicht berechtigt.

Dr. Kirchner, . - + Krauss " Busch . . Seharpenseel . Baldus