Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.05.1952 – 4 StR 1011/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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'a Namen des Volkes In der SÖtrafsache gegen
den Xraftfahrer Anton M EEE aus SC, ort zeboren ar EEE 1904,
wegen fahrlässiger Töbung u8.
ra; der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Dundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 29. Oktoter 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung in !ateinhsit mit Jnertretung des § 1 StVO verurteilten Angeklagten dringt nicht durch.
Tergeblich macht die Rsvision geltend, es sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, dass der im Führerhaus rechts von ihm sitzende Arbeiter HER während der racrı die rechte Wagentür Öffnen und sich weit hinauslehren werce, um nach seinem während des Ladens auf dem Trittorett atgelegten Tabak zu sehen, Die Strafkamner leitet nämlicn keinen Vorwurf daraus her, dass der Angeklagte das Öffnen der Tür nicht vorausgesehen hat; vielmehr beginnt nach ihrer Auffassung das pflichtwidrige Verhalten erst. nac'. der der Angeklagte das Öffnen der Wagentür bemerkt und, was das Vericht keinesfalls unberücksichtigt lässı, den Arceiter zum Schliessen der Tür aufgefordert hatte. Dern "ie Sırackammer legt dem Angelilagten, und zwar mit Recht, »ur Last, dass er nunmehr für mehrere Sekunden seine ganze Aufmerksamkeit den Vorgängen an der Tür zuwendete und wdhrenddes bei einer unverminderten Geschwindigkeit von 37 km/std die Einhaltung der Fahrtrichtung ausser Acht !iess, so dass der wagen in allmählicher und geringfügi.- ser Anweichung von der ursprünglichen Fahrtrichtung nacn rechts abkam und gegen einen Strassenbaum fuhr, wobei die
"agentür zugeschlagen und der Arbeiter getötet wurde, Dass der Angeklagte, auch nachdem er um "chliessung
der für ersucht hatte, mit weiteren Unbesonnenheiten
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des Arvejters nicht nur rechnen musste, sondern
auch gerechnet hat, ergab sich eben daraus, dass
er. opwohl er den Zweck des Türöffnens auf Grund eines ‚.raufgegangenen Gesprächs kannte, auch fernerhin scinc Aufmerksani:eit ausschliesslich der Feobachtung
=; Arbeiters widmete, Der Tatsache, dass der Angeklag-
:ivor das Jeichtfertige Verhalten des Arbeiters Recht emrör;5 war, trägt die Strafkamrer ausdrückcn Rechnung: für die Zinräumung einer Schrecksekun-
to4 diese Örrezung indessen darum keinen Anlass,
ı das der Verurbeilung zugrundegelegte Verhal.ten iss ingeklagten erst begann, nachdem er auf das SZfnen der Tür durch die Aufforderung, sie wieder zu schliessea, bereits reagiert hatte.
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Ynnco Rechtsirrtum hat die Strafkamner scmıS Jarın, dass der Angeklagte nunmehr, statt den Walen „nzukaibten oder nach Jinks zu stevern, die Fanrt-- rıchtung für mehrere Sekunden ausser Acht liess und hierdurch den - für ihn voraussehbaren — Tod des HM nerbeiführte, eine in Tateinheit mit Vbertretung des § 1 StVO stehende fahrlässige Tötung erblickt.
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen des Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen
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