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BGH Entscheidung vom 27.05.1952 – 5 StR 648/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

“ In der Strafsache i gegen

den Assistenzarzt Dr.med. Joachin P REED

aus DEE, CE (EEE, zebvoren ar GE 1919 in OWSchlesien,

wegen fahrlässiger Tötung

- hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ı vom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt gen

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

| Justizobersekretär als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27.Mai 1952 aufgehoben.

II. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Tag zu einer Geldstrafe von 3.-DM verurteilt.

III. Der Angeklagte ‚trägt die Kosten des Verfahrens. -

- Von Rechts wegen -

- 2.

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wründe:

E Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgeri’chts Easttingen vom 24.7.1950 wegen fahrlässiger Tötung zu 3 Moaten Gefängnis verurteilt worden. Dieses Urteil ist vom oberlandesgericht Celle am 31.1.1951 im Schuldausspruch be-E stätigt: im Strafausspruch nebst den zugrundeliegenden Fest-P stellungen aufgehoben worden. Das Landgericht Göttingen hat B: den Angeklagten daraufhin durch Urteil'vom 20.4.1951 zu

F:2 Monaten Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil ist auf Revi-E sion des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof wieder auf- | gehoben worden, der die Sache an das Landgericht Hildesheim e verwiesen hat. Das Landgericht Hildesheim hat den Angeklagf ten erneut zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen rich- "tet sich seine Revision, die Erfolg hat.

.: : Dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt nach dem hierfür “allein maßgeblichen Urteil des Landgerichts Göttingen vom

. 24.7.1950 und des Oberlandesgerichts Celle vom. 31. l. 1951 -folgender, auch das Revisionsgericht bindender Sachverhalt

: . zugrunde: u

Der Angeklagte ist Assistenzarzt auf. der. Inneren. Station

des SEE. Krankenhauses in ED. Der damals

16-jährige Lehrling Horst KB wurde im Oktober 1949 auf der Chirurgischen Abteilung dieses Xrankenhauses am Blinddarn operiert. Chefarzt der Chirurgischen Abteilung war Dr, Assistenzarzt Dr.UWEW. Anschließend an die Blinddarmoperation bat KB den Dr.HEEEEEED, eine Bandwurmkur an ihm vorzunehmen. Bandwurmkuren waren bis dahin

z stets auf der Inneren, nicht auf der Chirurgischen Abteilung

vorgenommen worden. Dr.-H@EEEEEB fragte die auf der Chirurgischen Station tätige Schwester IB, die auch auf der Inneren Station arbeitete oder jedenfalls gearbeitet hatte, wel- “ ches Mittel bei Bandwurmkuren verabfolgt würde und in welcher Dosis. Die Schwester antwortete, es würden 15 g Filmaronel durch die Duodenalsonde gegeben. Dr ED sac- ‘te ihr darauf, sie solle die Kur so durchführen wie auf der Inneren Abteilung. Diese Anweisung hat das Landgericht Göt-

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tingen bei Prüfung der Verantwortlichkeit des Dr. Hin und der Schwester JB dahin ausgelegt, Dr. HB habe die Schwester ID angewiesen, die Kur mit 15 g Filmaron. Oel durchzuführen.

Am 30.10.1949 fragte daraufhin die Schwester IM ien Angeklagten auf dem Korridor des Krankenhauses, wie eine Bandwurmkur durchzuführen sei. Der Angeklagte erwiderte, es. müßten 15 g Filmaron-Oel durch die Sonde eingeführt werden und fügte hinzu, daß auch noch ein neues Mittel vorhanden sei, das mit dem Filmaron-Oel veruischt werden müsse, von diesem dürfen jedoch nur 20 Tropfen gegeben werden; anschließend müsse sie dafür sorgen, daß der Patient abführe. Bei dem zweiten Mittel handelt es sich um das hochgiftige Chenopodium-Oel. Die Schwester hat den Angeklagten mißverstanden und von der Dosierung des Chenopodium-Oels nichts gehört. Sie bat anschließend die Apothekenschwester Hip, ihr für eine Bandwurmkur Filmaron-Oel und auch das zweite Mittel herauszugeben. Die Apothekenschwester gab daraufhin der Nachtschwester zwei etwa gleich große Flaschen (eine mit. 15 g Filmaron-Oel, die andere mit 15 g Chenopodium-Oel) mit der Bitte, beide Flaschen am nächsten Morgen der Schwester ICE zu geben und ihr zu bestellen, daß aus der etwas größeren Flasche - diese entkielt das Chenopodium-Del - nur wenige Tropfen gegeben werden dürften. Die Nachtschwester richtete diese Bestellung nicht aus, sondern stellte beide Flaschen in die Teeküche, wo sie die Schwester JB an nächsten Morgen vorfand. Diese hielt das zweite Mittel für ein kombiniertes Bandwurn- und Abführmittel und glaubte, daß die ganze Menge gegeben werden müsse; sie hatte sonst stets aus der Apotheke nur die jeweils benötigte Menge erhalten. Nunmehr befragte die Schwester JM in der Teeküche erneut den Angeklagten, und zwar hat er sie dahin verstanden, sie wolle wissen, binnen welcher Zeit nach Eingabe der eigen lichen Bandwurmmittel abgeführt werden müsse; die Schwester ! hingegen will gefragt haben, wann das neue Mittel eingegebet: werden solle. Der Angeklagte hat, nachdem er sich vorsor&- ' lich noch bei einer andereı ärztin erkundigt hatte, wann bei

E Bandwurmkuren das Abführmittel gegeben werden müsse, der

". Schwester IB erklärt: "Nach 2 Stunden." Die Schwester hat K: denn am 31.10.1949 gegen 10°° Uhr vormittags 15 g Filmaron-Oel und gegen 12?° Uhr 15 g Chenopodium-Oel gegeben. Gegen 16 Uhr erhielt der Patient :..nen Einlauf, nachdem er vorher ; stark erbrochen hatte. Später wurde er apathisch, und es tre- & ten Gehörstörungen ein. Den ganzen Tag hat sich kein Arzt um . den Patienten gekümmert; die Schwester IMDB hat am Abend

Rn -den Dr ’(HOEEEB von dem Zustand des Patienten unter Angabe "der beiden Mittel in Kenntnis gesetzt. Dieser ordnete für den. nächsten Morgen einen Einlauf und die Eingabe von Rizi- ; :nusoel an. Der Patient ist am 5.11.1949 an den Folgen der

FE - Bandwurmkür gestorben; Am Abend des 31.10. wären nach mensch- ©. 1ichem Ermessen Rettungsmaßnahmen bereits zu spät gewesen.

Bei dem Chenopodium-Del handelt es. sich um ein sehr gefähriiches Mittel, das im Höchstfalle in einer Tägesdosis von 1 g verabfolgt werden darf. Ais das Chenopodium-del an das DEE er Krankenhaus geliefert wurde, hat Dr.ScHB die damalige Verwalterin der. Hausapotheke besonders auf die Ge-

. ;fährlichkeit des Mittels hingewiesen und angeordnet, daß das

£ . Mittel nur herauszugeben sei, wenn er es verlange, Als später

E die Schwester at die Apotheke übernahm, ist sie lediglich von ihrer Vorgängerin darauf hingewiesen worden, sie solle

“ das Oel nur auf besondere Anforderung einer Station heraus-

geben, und es dürfe davon jeweils nar „wenig gegeben werden.

,. gen, das ein Verschulden des’ Angeklagten äuch, ‚darin gesehen hat, daß dieser sich bei der ersten ‚Untczredung: mit der

, Schwester SW nicht vergewissert. hat, :ob diese ihn rich- : tig verstanden habe, führt das Oberlandesgericht Celle aus, _ ein Verschulden des Angeklagten liege nur in seinem Verhalten bei der zweiten Unterredung mit der Schwester ID. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Celle in Ver-B. bindung mit den von ihn gebilligten Ausführungen des LandgerTichts Göttingen liegt dieses Verschulden ‚In folgendem:

Der Angeklagte hätte bei der zweiten Unterredung erkennen müssen, daß die Schwester iD |] allein, also ohne Hit-

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Im Gegensatz zum ersten Urteil ‚des lanägerichte Göttin-

wirkung eines Arztes, eine Bendwurmkur durchführen wolle, und zwar aufgrund der Auskünfte, die sie vom Angeklagten eingeholt hatte, daß sie dabei das Chenopodium-Oel anwenden werde, und daß sie in der Sache nicht genügend Bescheid wisse. Der Angeklagte hätte deshalb nach Ausführung der Urteile in diesem Augenblick der Schwester IB genaue Anweisungen geben müssen. Hätte er dies getan, so wäre mit größter Wahrscheinlichkeit der tödliche Ausgang vermieden worden.

Das jetzt angefochtene Urteil des Landgerichts Hildesheim führt aus, die rechtskräftige Schuldfeststellung des Angeklagten gehe unter anderem dahin, daß er spätestens bei der zweiten Unterredung zweifelsfrei erkannt habe, daß die Schwester mit dem neuen Mittel arbeiten wolle.

‘Dieser Ausgangspunkt der Strafkammer steht in Widerspruch zu der erwähnten rechtskräftigen Schuldfeststellung | des Landgerichts Göttingen und des Oberlandesgerichts Celle, | in der gesagt ist, daß der Angeklagte mit der Anwendung des Chenopodium-Dels durch die Schwester IWW hätte rechnen müssen, nicht auch, daß er damit gerechnet hat. Die Feststellungen in dem späteren Urteil des Landgerichts Göttingen zu diesem Punkte sind unerheblich, da das Landgericht in dem weiteren Verfahren an die vorangegangene Schuldfest-. stellung gebunden war.

Wegen dieses fehlerhaften Ausgangspunktes, auf dem das“ Urteil beruhen karın, muß das Urteil des Landgerichts Hildes- | heim aufgehoben werden. j

In Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts ist der Senat zu der Überzeugung gekommen, daß im vorliegenden Falle die gesetzliche Mindeststrafe von 3.-DM-Wwest Gelästrafe anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Tag eine ausreichende Sühne ist, und hat deshalb gemäß § 354 Abs.1 StPO in der Sache selbst entschieden. Das Verschulden des Angeklagten liegt darin, daß er das schuldhafte Verhalten anderer nicht vorausgeschen hat. Es handelt sich hier einmal um das »:huldhafte Verhalten der sonst ZU”

- bb - = CC.

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verlässigen Schwester IB: ferner aber auch um das der zu-

ständigen Ärzte der Chirurgischen Abteilung, welche die Durch-

führung einer niemals ungefährlichen Bandwurmkur allein einer Schwester überlassen haben. Schon hieraus ergibt sich, daß die Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht sehr groß ist. Es kommt hinzu, daß zwei weitere Umstände, die für den Angeklagten unvorhersehbar waren, zu dem tödli.chen Ausgang wesentlich beigetragen haben: Die mangelnde Unterrichtung der die Apotheke verwaltend.n Schwester über die Gefährlichkeit des Chenopodium-Oels und der Umstand, daß die Nachtschwester die Bestellung der Apothekenschwester nicht an die Schwester ICE ausgerichtet hat. Nimmt man hinzu, daß der noch junge Angeklagte im übrigen seinen Dienst auf seiner Abteilung stets gewissenhaft versehen hat, so ist die Mindeststrafe

um so eher am Platze, als der Angeklagte durch die lange Dau-

er des Verfahrens, die naturgemäß auch mit erheblichen Kosten für ihn verbunden war, für sein ganzes Leben eindringlich zu größter Vorsicht gemahnt isi, und auch die bloße Tatsache der Bestrafung für sein weiteres Fortkommen eine nicht unerhebliche Belastung bedeutet.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka .

Schmidt Siemer

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