Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.05.1952 – 4 StR 556/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2295 054
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Transportunternehmer Edmund S (EEE aus WE. geboren am GE 1912 in RG.
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar :953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetiz Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engeıs Bundesrichter Glanzmann als beisitrende Richter,
Bundesannalı EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Mai 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts Wegen
Der Angeklagte ist wegen Meineids unter den strafmildernden Voraussetzungen des § 157 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteiit worden. Seine Revision: die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmäle des Meineids sind rechtsbedenkenfrei festgestellt.
Bei der Strafzumessung verwertet das Urteil dagegen rechtsfehierhaft solche Umstände straferschwerend. die zur Aufstellung der gesetzlichen Strafandrchung gegen Meineid geführt haben, indem es hervorhebt, der Eid müsse mit strengen Strafen vcı der Verletzung ge- i schützt werden, weil die Rechtsprechung auf die Zeugenaussagen entscheidend angewiesen sei. Dieser Mangei :-ö:lgt zur Aufhebung der angefcchtenen Entscheidung im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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Im übrigen ist das Rechtsmittel als unbegründet
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zu verwerfen,
Groß Dcr. Peetz Krumme
Bundesrichter Dr. Engels ist erkrankt, ortsabwesend und an der Unterschriftsleistung
verhindert, GClanzmann
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