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BGH Entscheidung vom 15.05.1952 – 5 StR 50/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNaren desVolkes

In der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4. €

wegen Verbrechens gegen die ‚Menschlichkeit u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die ıevisionen der Angeklagten Huun und Se wird das Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 29,Noveuber 1949 gegen diese

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Lolden „ın. cHlauten au’sekoben. 5 Verfahren gegen sie wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Auf die Revision des Angeklagten Don wird das angefochtene Urteil

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wesen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,

b) im Strafmaß nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten CB wird das angefochtene Urteil hinsichtlich des Falles Schöppenstedt a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,

b) im Strafmaß nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Derner wird die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten CB aufgehoben.

Im übrigen werden die Revisionen der Ange-

klagten DB un: CB verworfen.

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten DEE un CEEEEEED sowie über die Kosten der von diesen beiden Ingeklagten eingelegten Revisionen wird die Sache an die Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.

- Von Kechts wegen -

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Der Angeklagte HEMB war Führer der SA-Standarte Wolfenbüttel. Anfang März 1933 bestellte ihn die Kreisdirektion als zuständige Landespolizeibehörde zum Führer der SA-Hilfspolizei im Landkreise, Er erhielt darüber einen vom Landrat unterschriebenen Ausweis.

1. Im März 1935 führte HB in zehn verschiedenen Orten des Kreises "Aktionen" gegen politische Gegner durch. Dabei ist es, soweit festgestellt, in neun von diesen Orten zu keinerlei Übergriffen gekommen. Die Aktion in Schöppenstedt ist dagegen einer der Gegenstände dieses Verfahrens.

Am 23.März 1933 übermittelte der Regierungsrat Sei, Polizeireferent bei der Kreisdirektion, dem Angeklagten den ausdrücklich für ihn bestimnten Auftrag des Staatsministeriums, in Schöppenstedt eine Aktion gegen politische Gegner durchzuführen. Der Angeklagte begab sich am 24..lärz 1933 mit 15-20 SA-Hilfspolizisten - unter ihnen den Angeklagten DD una CE - nach Schöppenstedt. Dort richtete er im "Stadtkeller" einen Raum als Vernehmungszimmer ein. Er zog einige Schöppenstedter SA-Leute, sowie die beiden einzigen Beamten der regulären Schöppenstedter Polizei, nämlich den Angeklarten KB und den Zeugen Kr@8 hinzu. UEEEED 1ieß auf Grund einer Liste etwa 40 bis 50 politische Gegner herbeiholen, um sie zu vernehmen. Einige davon wurden sofort vernommen, die anderen wurden bis zu ihrer Vernehmung eingesperrt, zum Teil für mehrere Stunden.

Einige der Festgehaltenen wurden vor der Vernehmung mißhandelt, CE und DEEP, die beide als SA-Sturmführer Vorgesetzte der..lJhnandeinden waren, bemerkten, dies,

schritten jedoch nicht ein. Hp und Ka griffen - hingegen ein, soweit sie etwas bemerkten, und verhinderten

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weitere iißhandlungen,

Die Vernehmung bezog sich auf Parteizugehörigkeit, auf politische Betätigung und auf Waffenbesitz. HdEmus befragte die anwesenden Schöppenstedter, ob Belastendeg vorliege. Alsbald nach der Vernehmung wurden die Betreffenden wieder entlassen, mit Ausnahme der Zeugen He una des inzwischen verstorbenen SW, die nach Wolfenbüttel in Schutzhaft überführt wurden. Der Polizeibeante Kr hatte auf eine Frage His erklärt, Hoiib sei bei Schlägereien unliebsam aufgefallen, und auch Def müsse weg. SCHE kan auf Veranlassung DEE: in Schutzhaft, DEE hatte sich darüber geärgert, daß Schu eine empörte Benerkung über seine Behandlung gemacht hatte. Ves DEE dem Angeklagten zur Begründung gesagt hat, stellt das Urteil nicht fest.

2% Am 20.Juli 1933 nahm der Angeklagte Gi vier polltische Gegner, die Zeugen leg, Bertram und Fritz AMD sowie dessen Bruder Lrich AB fest und brachte sie in die Seifenfabrik Wolfenbüttel. Dort mißhandelte er aie Festgenommenen schwer, wobei andere SA-länner sich beteiligten. Gegen iütternacht erschien EEE, erkannte an dem furchtbaren Aussehen der \ißhandelten sofort, was mit ihnen geschehen war (obwohl Erich AB aus Angst behauptete, er sei aus dem Auto gefallen), stellte den CD in erregtem Ton zur Rede und verwarnte ihn. Den Zeugen Hg, dem von den Mißhandlungen äußerlich am wenigsten anzusehen

. war, entließ HE aishald. Bein die Brüder: MD

nahm er dagegen in Schutzhaft, weil er sie in ihrem miß- - handelten Zustand nicht nach Hause schicken wollte, um keine Unruhe bei der Bevölkerung zu erregen, Damit sie nicht weiter belästigt wurden, brachte er sie in das Strafgefängnis Wolfenbüttel. Über die Dauer der Schutzhaft befand sodann die Kreisdirektion. Die drei Genannten wurden nach etwa sieben "Wochen entlassen. -—

II.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wie folgt ver-

urteilt:

1. HE

a)

b)

im Falle Schöppenstedt wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in einen Falle und mit schwerer Freiheitsberaubung in drei Fällen

im Falle Wolfenbüttel wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung in drei Fällen

zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, auf die es ihm zwei Jahre der erlittenen Internierungs- und Untersu-

chungshaft

angerechnet hat;

2. KORB wesen Verbrechens gegen die \ienschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Aut zu einer Gefängnisstrafe von neun !ionaten, auf die es ihn vier lionate der erlittenen Internierungshaft angerech-

net hat;

3. DO wesen Verbrechens gegen die dienschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt, schwerer Freiheitsberaubung im Ant, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von . einem Jahre;

4. GENRE

a)

b)

im Falle Schöppenstedt wegen Verbrechens gegen

die Menschlichkeit in Tateinheit „it Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt und mit Körperverletzung im Ant,

im Falle a eteinheit, 0 gegen die Menschlichkeit int Aurpeiverlestzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie mit schwerer Körperverletzung im Amt in einen Falle

zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren acht lNonaten Gefängnis,

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auf die es ihm acht “onate der erlittenen Internierungs- und Untersuchungshaft angerechnet hat.

Dagegen richten sich die Revisionen dieser vier Angeklagten, wobei die des Angeklagten EP sich auf den Fall Schöppenstedt beschränkt.

III.

Soweit das Urteil angefochten ist, kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die iienschlichkeit nicht bestehen bleiben. Da die britische Liilitärregierung ihre Verordnung Nr 47 aufgehoben hat, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz lir 10 anzuwenden. Die Verurteilung des Angeklagten Ciiw wegen Verbrechens gegen die !’enschlichkeit im Falle Wolfenbüttel ist rechtskräftig geworden. Im übrigen sind die Taten dieses und der anderen Angeklagten nur noch nach deutschem Strafrecht zu beurteilen,

IV.

Die Verfahrensrügen der Angeklagten HB una SEE können unerörtert bleiben, weil das Verfahren gegen diese beiden Angeklagten auf die allgemeine Sachbeschwerde hin einzustellen ist.

Die Straftaten sind gemäß § 67 StGB verjährt, Ausnahmen gelten nach § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Zingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOBl BZ 65) nur insoweit, als die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt. Diese Frage hat das Schwurgericht nicht geprüft. Indessen reichen die Feststellungen des angefochtenen Urteils aus, um sie für FEED und KO zu verneinen. i;5 handelt sich dabei um eine Trage des rechtlichen, nicht des tatsächlichen Ernessens. . eshalb steht die Entscheidung, soweit die tatsächlichen Feststellungen eine genügende Grundlage dafür geben, dem Revisionsgericht zu. \

Zweifellos waren die freiheitsberaubungen objektiv rechtswidrig. Das Schwurgericht begründet dies damit, daß

die Verordnung des Reichspräsilenten "zum Schutz von Volk

und Staat" von 28,.Februar 1933 (RGBl I S 83) nichtig, ja,

ein "Verbrechen gegen Gle lierschlichkeit" gewesen sei. In-

dessen ist die Frage dieser Nichtigkeit Kußerst zweifelhaft.

Hätte der Reichspräsident seine Verordnung so aufgefaßt,

wie sie alsbald ausgelest wurde, so müßte sie gewiß als

nichtig bezeichnet werden. Das kann jedoch weder nach der Persönlichkeit des Reichspräsiderten von Hindenburg, noch . nach dem geschichtlichen Zusamierkange angenommen werden.

Bei strenger Auslegung der Torte "zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltalte' lieS sich auch die Auffassung vertreten, daß die Verordnung gültig war. Diese Frage ’ braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn daß die

"Angeklagten in dieser Rechtsfrage, die selbst heute, neunzehn

Jahre später, für Juristen noch außerordentlich schwierig zu entscheiden und Jedenfalls nicht zweifelsfrei ist, im .iärz

1933 völlig klar Gesehen haben sollten, kann der Senat nicht

als bindende tatsächliche Feststellung hinnehnen. Diese An-

nahme des Schwurgerickts stsht in allzu offensichtlichen

Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserlahrung. ıäre das

damals für jeden Laien so kler zu erkennen gewesen, so hätten die nationalsozialistischen Mackthaber mit dieser Ver-

ordnung nichts ausrichten könnsn.

Gleichwohl kan. bei Frejheitsberaubungen, die auf Grund dieser Notverorädnung erfolgten, das Unrechtsbewußtsein vorhar.den gewesen sein. Der ist ohne weiteres dann anzunehmen, wenn solche Freineitsberaubungen mit !4ßhandlungen planmäßig Hand in Hand giagen. Das war bei den Verhaftungen im Zuge der "Gleichschaltung'" im Lende Braun- "schweig sehr oft der Fall. Dergleicher nlannäßiges Vorgehen mit Freiheitsberauburgen wwä !i3kendlungen machte die Treiheitsberaubuns euch dann rechtswidrig, venn sie sich in übrigen au? Grund irg.ut „ulcher Vorschriften hätte rechtfertigen lassen,

is braucht richt untersucht zu weräen, ob die Inweisung des Braunschwaig!scher Jtastsriristeriuns ein für Hannibal und seine Fehilien binäender Befehl war, Denn die

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nweisung zing nicht dahin, bestimmte Personen festzunehmen.

Die Ausführungen des Schwurgerichts über das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten HB sinä rechtsirrig. Das Schwurgericht bejaht dieses Unrechtspewußtsein deshalb, weil die Angeklagten gewußt hätten, "daß es ihnen an den Kragen gehen werde, wenn die 'ifachtergreifung' fehlschlage", und weil sie'diese \löglichkeit gebilligt" hätten. Das Unrechtsbewußtsein besteht jedoch nicht in der Turcht vor Strafe, sondern darin, daß der Täter nicht so handelt, wie es ihn sein Gewissen heißt; und selbst wenn jemand mit der liöglichkeit rechnet, es werde ihm, wie das Schwurgericht sich ausdrückt, "bei einer Veränderung der Wachtverhältnisse an den Kragen gehen", so ist es doch undenkbar, daß er das "billigt". Es gibt kein "bedingtes" Unrechtsbewußtsein nach Art des bedingten Vorsatzes. Wern der Täter zweifelt, ob sein Vorhaben Unrecht ist, so hat er das unter Anspannung seines Gewissens zu entscheiden. Kann er das Unrecht trotz der ihn zumutbaren Gewissensanspannung hicht erkennen, so ist er frei von Schuld; andererseits ist er auch bei völlig fehlenden Unrechtsbewußtsein schuldig, wenn er die zumutbare Gewissensanspannung un« terläßt, sich die Entscheidung also erspart.

‚ie es sich bei Hp un: KEEEE Hiermit ver-

hielt, braucht nicht entschieden zu werden; denn auch wenn sie sich ihres Unrechts bewußt waren, ist ihre Schuld gering. Das gilt bei HE vor allem deshalb, weil er den Mißhandlungen tatkräftig und erfolgreich entgegengetreten ist, sobald ihm derartige Dinge nur bekannt wurden. Das 1§ 88t zunächst einmal die Freiheitsberaubungen, die sich nur auf wenige Stunden erstreckt haben, in sehr mildem Lichte erscheinen. Von den in Schönpenstedt Festgenommenen sind allerdings drei für längere Zeit Testgehalten worden. Aber auch das belastet den Angeklagten TW nicht sehr stark. Zwar hat sich nach den Teststellungen des Schwurgzerichts sein Vorsatz darauf erstrecıt, daß die Lreisdirektion für diese drei Männer eine längere Schutzhaft verfügen werde. bs kann aber kaun erwertet werden, da! er sich dafür, was

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seine vorgesetzte Dienstbehörde voraussichtlich tun würde, selbst ernsthaft verantwortlich fühlen sollte. Außerden hat er zwei von jenen drei Personen nur deshalb festgehalten, weil Kr, der örtliche Polizeibeamte, ihm das vorgeschlagen hatte. Unter diesen Unständen läßt sich keinesfalls sagen, daß die Gerechtigkeit bei Tlw noch eine nachträgliche Sühne verlange.

Dem Angekla,sten KB wira nur zur Zast gelegt, daß er die zum Teil stundenlange Tfesthaltung der Vernonmmenen nicht verhindert hat. Is ist sehr fraglich, ob er das konnte, nachden die Xreisdirektion, also KB vorzesetzte Dienstbehörde, nicht ihn, sondern TED mit der "Aktion" beauftragt hatte. Jedenfalls ist die Schuld bei dieser bloßen Unterlassung äußerst gering. Sie wird noch weiter dadurch verringert, daß auch TE den !i@handlungen tatkräftig entgegengetreten ist, Von einen Sühnebedürfnis kann jetzt, nach Ablauf von nunmehr neunzehn Jahren, nicht mehr die Rede sein.

Auch die in 'volfenbüttel von HB pesangenen Treiheitsberaubungen wiegen nicht schwer. Hier begann die Tätigkeit des Angeklagten damit, daß er zunächst einmal die Opfer von ihren Peinigern erlöstse. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest, da HB die Opfer unter anderen deshalb in das Strafgefängnis gebracht hat, damit sie nicht weiter belästigt wurden. .s handelte sich also um eine "Schutzhaft" im ursprünglichen, echten'Sinne dieses Wortes, der eben darin besteht, daß jemand zu seinem eigenen Schutze in Haft genommen wird. Freilich hätte dieser Schutz sich vielleicht auch anders ermöglichen lassen, etwa dadurch, daß die Mißhandelten in ein Krankenhaus gebracht wurden; und freilich war der Schutzgedanke richt der einzige Beweggrund des Angeklagten. Immerhin xanı er euch hier kaum für die lange Dauer der Treiheitsberaubung verantwortlich gemacht wer-

den, die von der ihm vorgesetzten Kreisdirektion angeoränet worden ist.

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Bei der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, kann nicht ganz daran vorbeigegangen werden, was der Angeklagte inzwischen durchgemacht hat. Er hat - nicht wegen seiner Straftaten, sondern nur wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP - seinen Beruf verloren. Er ist vom 17.Juni 1945 bis zum 16.Juni 1948, also genau drei Jahre interniert gewesen. Diese Zeit war nur durch eine Untersuchungshaft in dieser Sache vom 27.Januar bis zum 11.Mai 1948 unterbrochen. Er allein ist also seiner Freiheit um ein Vielfaches länger beraubt gewesen, als alle diejenigen, die er der Freiheit beraubt hat, zusammengenommen. Eine weitere nachträgliche Sühne verlangt die Gerechtigkeit für die längst verjährten Taten nicht.

V.

Anders verhält es sich bei den Angeklagten DD und CE. Bei ihnen sind Ausführungen über das nachträgliche Sühnebedürfnis entbehrlich. Ihr Verhalten ist vor allem um deswillen verwerflich, weil sie als Vorgesetzte der SA-Männer die Mißhandlungen der wehrlosen Opfer in Schöppenstedt nicht gehindert haben. Das Unrechtsbewußtsein ergibt sich hinsichtlich der Körperverletzung bei Du» besonders deutlich aus den leden, die er gegenüber den Festgenommenen geführt hat, und bei CHE aus seinem späteren Verhalten in .olfenbüttel. Sie mußten sich unter diesen Umständen auch des Unrechts, das in einer derart aus- ‚geführten Freiheitsberaubung lag, bewußt sein.

Auch in übrigen hat das Schwurgericht ihre Straftaten nach deutschem Recht richtig gewürdigt. Zum Schuldspruch sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Das gilt auch von der Verfahrensrüge des Angeklagten Dub das angefochtene Urteil stehe mit den Aufhebungsgründen des Revisionsurteila vom 29.November 1947 in Widerspruch. Die übrigen Verfahrensrügen sind richt formgerecht angebracht;

Verweisungen sind dabei nicht zulässig.

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Im Strafausspruch mußte das Urteil hingegen aufgehoben werden, da es die Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Gewäß § 354 Abs 3 StPO ist die Sache nicht an das Schwurgericht, sondern an die Strafkammer zurückverwiesen worden,

Da der Sachverhalt die Braunschweiger Gerichte schon zweimal beschäftigt hat, und da sie dabei zum Teil Gegenstand öffentlicher Kundgebungen geworden sind, erschien es angebracht, die Sache an das benachbarte Landgericht Hannover zurückzuverweisen,

Dr. Waschow Sarstedt Dr.Koffka

Schmidt Siemer