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BGH Entscheidung vom 09.05.1952 – 5 StR 887/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2269 024

InNanen des Volkes

In der Strafsgache gegen

den Chemiker Johenn G > zu: Fein geboren arı B 190: ir Dmuuup Dunn

(Jugoslawien), wegen Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter siemer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

pe

Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 9.Mai 1952,

soweit es den Angeklagten hinsichtlich seiner Äußerungen vom 5.Januar 1951 freigesprochen hat, nebst den Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Revision, an das Landgericht zurück-

verwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen,

- Von Rechts wegen -

Ir

Gründe§

I.

1. Der Angeklagte hat am 7,November 1950 als Redner

in einer öffentlichen Versammlung der DRP gesagt, es seien zum Teil Verbrecher in allerlei Regierungsstellen

in Deutschland gelangt; das deutsche Volk werde zum Teil von Verbrechern regiert. Die Anklage erblickte in dieser Äußerung eine üble Nachrede in Beziehung auf den Bundestag, einzelne seiner Mitglieder und Mitglieder der Bundesregierung.

2. Der Angeklagte äußerte am 5.dJanuar 1951 als

Redner auf einer Wahlkundgebung der DRP: "Die 86% Bundestagsabgeoräneten, die es im zweiten Weltkriege verabsäumt

haben, Soldaten gewesen zu sein, und andere Krippenbesitzer mögen ... diese Republik verteidigen." Die Anklage erblickt darin Beleidigung und üble Nachrede in Beziehung auf den Bundestag. -

Die Strafkammer hat den Angeklagten in beiden Fällen freigesprochen. Die Revision. der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts und deg sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg,

II.

Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig (§ 344 Abs.2 S.2 StPO).

III.

1. Soweit die Sachbeschwerde sich auf den Vorfall vom 7.November 1950 bezieht, ist sie unbegründet. Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte mit dieser Äußerung den Bundestag, die Bundes- 'tagsabgeordneten oder die Mitglieder der Bundesregierung gemeint habe. Die Revision macht geltend, das Landgerioht hätte aus der ganzen Rede des Angeklagten, vor allem aus

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der nicht lange vorher gefallenen Bemerkung über die "Korruptionsaffäre" in Bonn den Schluß ziehen müssen, daß die Bonner Regierungsstellen gemeint gewgsen seien. Dieser Angriff liegt auf dem Gebiet der (inneren) FTatsachen und ist deshalb unbeachtlich,.

In der Äußerung des Angeklagten kann auch nicht eine | Beleidigung der Bundesregierung, ihrer Mitglieder, des Bundestags oder der Bundestagsabgeordneten unter einer Sammelbezeichnung gesehen werden. Der Generalstaatsanwalt hat hierzu auf eine Reihe von Entscheidungen dea Reichsgerichts und anderer Gerichte hingewiesen, die zwar durchweg zutreffen, sich aber von dem hier festgestellten Sachverhalt gerade in dem wesentlichen Punkt unterscheiden,

Es trifft allerdings zu, daß durch beleidigende Äußerungen über eine fest umgrenzte Pirsonengruppe jedes einzelne Mitglied dieser Gruppe beleidigt wird, und zwar selbst dann, wenn nur von einzelnen, nicht näher bezeichneten Mitgliedern der Gruppe die Rede war (so z.B. RGSt 23,247; 52,160; 66,128). Bei diesen Entscheidungen handelte ea sich jeweils um Gruppen, die durch die von Täter gewählte Bezeichnung so fest umrissen waren, daß von jedem eingelnen Menschen zweifelsfrei gesagt werden konnte, ob er der betreffenden Gruppe angehörte oder nicht. In solchen Fällen ist es unerheblich, ob der Täter die kränkende Äußerung über alle Mitglieder der Gruppe tut; oder ob er sie in unbestimmbarer Weise auf eines oder einige davon beschränkt. Denn auch eine solche undeutliche Beschränkung ändert nichts daran, daß der kränkende Verdacht auf alle Mitglieder der Gruppe fällt. Im vorliegenden Fall dagegen ist, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, schon die Gruppe ("allerlei Regierungsstellen"; diejenigen, von denen das deutsche Volk "regiert" wird) nicht so deutlich umgrenzt, als daß man von einer Sammelbezeichnung für bestimmte Personen sprechen könnte. Die Personen, von denen man sagen kann, daß sie "das deutsche Volk regieren", bilden einen noch weniger bestimmbaren Kreis als "alle aktiv

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an der Entnazifizierung beteiligten Personen"; von dieser Bezeichnung hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 2,38) bereits gesagt, daß man mit ihr einzelne’ Personen nicht kränkend oder herabsetzend erfassen kann. Das muß erst recht von der Bezeichnung "allerlei Regierungsstellen" gelten:

2. Mit Recht wendet sich jeäoch die Revision gegen den Freispruch hinsichtlich der Äußerungen von 5ijanuar 1951. Die Strafkarmer legt den Ausdruck: "... verabsäunt, Soldat zu sein ..." dahin aus, daß er den Vorwurf des "sich Drückens" enthalten habe. Diese Auslegung liegt auf “ tatsächlichen Gebiet und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer führt weiter aus, dieser Vorwurf werde "in weitesten Volkskreisen" als ehrenrührig empfunden. Die Begründung, mit der sie den Angeklagten gleichwohl freispricht, ist rechtsirrig:

Erstens beruft die Strafkammer sich auf die Straffreiheitsverordnung des Zentraljustizants für die Britische Zone vom 3.Juni 1947 (VOBl.BZ 5.68), durch die alle diejenigen Personen, die sich im zweiten Weltkriege der Fahnenflucht, schuldig gemacht haben, "praktisch rehebilitiert" worden seien. Bei dieser Regelung könne die Behauptung, , jemand habe es "verabsäumt*, im zweiten Weltkriege Soldat zu sein, schwerlich als ehrenkränkender Vorwurf angesehen werdem.Diese Erwägung geht fehl. Der Vorwurf unehrenhaften und strafbaren Verhaltens wird nicht dadurch weniger ehrenkränkend, daß inzwischen Straffreiheit eingetreten ist. j Die Ehrenrührigkeit eines behaupteten Verhaltens. deckt sich nicht nit der Strafbarkeit und noch weniger nit der Möglichkeit eines Strafverfahrens. - Es kanm nicht ausgeschlossen werden, daß diese verfehlte Rechtsauffassung auch auf die Beurteilung des inneren Tatbestandes eingewirkt hat.

Entscheidend ist für’ den äußeren Tatbestand der üblen Nachrede, ob die Zuhörer des Angeklagten oder ein Teil von ihnen die Behauptung als ehrenkränkend ansahen und ob daher die Bundestagsabgeordneten in ihren Augen

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durch die Benerkung des Angeklagten verächtlich genacht wurden. Das wird die Strafkanner in der neuen Verhandlung festzustellen haben.

Für den inneren Tatbestand komnt es darauf an, mit welchen Ehrbegriffen seiner Zuhörer der Angeklagte rechnete. Das hat die Strafkammer bisher nicht geprüft.

Das Landgericht 1äßt dahingestellt, ob der /ngeklagte die einzelnen Bundestagsabgeordneten dadurch beleidigt hat, daß er sie zusammen nit "anderen Krippenbesitzern" nanntej zur Zeit der Hauptverhandlung lag kein Strafantrag von Bundestagsabgeordneten vor. Inzwischen hat jedoch der Ab« geordnete TB rechtzeitig Strafantrag gestellt. Der Senat hat bereits entschieden; daß der Strafantrag noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann (BGHSt 3,73).

Eine Beleidigung des Bundestages selbst verneint das Landgericht nit der Begründung, ein Angriff des Angeklagten gegen den Bundestag als solchen sei nicht eindeutig klar zum Ausdruck gekommen, Die Auslegung der von den Angeklagten gebrauchten Worte ist zwar Sache des Tatrichters. Die Strafkamer sagt aber nicht, wie sie die Wendung auslegt, nit der er von Bundestagsabgeorädneten "und anderen Krippenbesitzern" sprach. Es wird zum nindesten näherer Erörterung bedürfen, ob damit die Bundestagsmandate nicht eindeutig als "Krippen", d.h. als bequeme Einnahnmequellen bezeichnet wurden, die einzelnen bevorzugten Personen wegen ihrer politischen Beziehungen zuteil würden. Darin läge auch eine Herabwürdigung des Bundestags als solchen. -

Die Entscheidung zu beiden Fällen entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Dr. Geiler Sarstedt Dr. Koffka Schnidt Siener