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BGH Entscheidung vom 08.05.1952 – 4 StR 68/52

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes |}

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Georg W EEE zu: TC, zeboren am ED 599 ir DEE TUE, z.2+. in Un-

tersucnungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

b RR. F hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, sundesrichter Krumme Dundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr.kngels Bundesrichter Dr.Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Hagen vom 9. Novenber 1951 wird mit der liaßgabe verworfen, dass die Treisprechung entfällt. Die Kosten des Rechtsmittels hat der An: geklagte zu tragen,

Von Rechts wegen

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Die kevision des wegen eines versuchten und zwei vol.Lendeter Verbrechen gegeu § 176 Nr 3 StGB verurteilten Angeklagten kann keinen krfolg haben.

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Auf einen Beweisamtrag des Verteidigers hatte das Jendgericht als wahr unterstellt, dass die Kinder Kenate unä Inge Tg am 26. August 1951 beim Erscheinen der Frau

Hildegard VE in voller Ruhe neben dem Angeklagten gestanden haben, Zu dieser Wahrunterstellung setzen die Urteilsfeststellungen sich nicht in Widers,ruch; denn hiernach hatte der /ngeklagte von seinem Versuch, die Inge T@@® unzüchtig zu berühren, bereits abgelassen, als

Freu VB erschien.

Die Strafkammer hat nach Vernehmung der Verhörsbeamtin die Überzeugung erlangt, dass die von den Geschwi-- stern T@® in der Hauptverhandlung gegebene Darstellung ihren früheren Aussagen im srmittlungsverfahren entsprach. Lagen somit nach der Auffassung des Gerichts die von der Verteidigung behaupteten Widersprüche nicht vor, so be-

. stand kein Anlass, den Sachverständigen besonders auf sie hinzuweisen, zumal. dieser an äaer Hauptverhandlung teil-

= nahm. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist schon aus “ &iesem Grunde nicht ersichtlich. Im übrigen handelte es

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Seh sich bei den angeblichen kidersprüchen um leichte Unstim-ER migkeiten in einem Nebenpunkt, die das.Gericht zu einer „„ @nderweiten Beurteilung der Glaubwürdigkeit ersichtlich PR nicht hätten veranlassen können,

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>: Die zum Fall Renate T@@in verschiedenen Urteil.sab: Au schnitten getroffenen Feststellungen stehen zueinander

3 nicht in widerspruch. Insgesemt ergeben sie nämlich beden-

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kenfrei ais Überzeugung des Tatrichiers, duss der Ängeklagte das Kind zunächst zum geflissentlichen Betrach-. ten seines Geschlechtsteils verleitet und sodann unzüch.. tig berührt hat.

Die allgemeine Sachprüfung hat zuch sonst einen zu Ungunsten des Angeklagten eusschlagenden Rechts£eliler:; _ nicht ergeben. Insbesondere ist den Zusammenhang der Urteiisgründe mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkemme: zu entnehmen, dass der Angeklaste das Al.ter der in seiner Nachbarschaft wohnenden Rinder gekannt hat. Fehlerhaft ist mar die Freisprechung "im übrigen", weil der Angeklag te nicht wegen einer und derselben Tat sowohl. verurteilt els auch freigesprochen werden kann; neben der Verurtei-- lung ist für eine Freisprechung insbesondere auch dann

‚kein Raum, weun das erkennende Gericht die den Gegenstand

der Klage bildende Tat, wie das vorliegend geschehen ist, jediglich rechtlich anders gewürdigt hat, als der Eröff.. nungsbeschluß.

Groß E " . Krumme ‚Hörchner

Engels

‘ Augustin